Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren Abgeschlossen am 28. April 2005 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. März 2008 (Stand am 1. März 2008) ¹ Übersetzung des englischen Originaltextes.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Königreich Dänemark,
nachstehend «die Vertragsparteien» genannt,
in Anbetracht des Abkommens, welches die Europäische Union, die Europäische Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands² unterzeichnet haben;
in Anbetracht, dass gemäss dem Protokoll über die Position Dänemarks, das durch den Vertrag von Amsterdam dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt wurde, Vorschriften internationaler Übereinkünfte, die von der Gemeinschaft nach Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft geschlossen wurden, für Dänemark nicht bindend oder anwendbar sind und dass Beschlüsse von Dänemark, Entscheidungen zur Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands nach den Vorschriften des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in innerstaatliches Recht umzusetzen, nur völkerrechtliche Verpflichtungen zwischen Dänemark und anderen EU-Mitgliedstaaten, nicht aber zwischen Dänemark und anderen Staaten begründen;
in Anbetracht, dass in den Bereichen, die zum gemeinschaftlichen Schengen-Besitzstand gehören, zwischen der Schweiz und Dänemark die gleichen Rechte und Pflichten gelten sollen wie zwischen der Schweiz und den anderen EU-Mitgliedstaaten gemäss dem oben erwähnten Übereinkommen sowie zwischen Dänemark und den anderen EU-Mitgliedstaaten gemäss Dänemarks Umsetzung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands nach Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft;
sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.362.31
Art. 1
Die Rechte und Pflichten des Königreichs Dänemarks, die sich aufgrund der Umsetzung derjenigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands und dessen Weiterentwicklung, die auf einer Vorschrift des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren, in einzelstaatliches Recht ergeben, und die Rechte und Pflichten der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die sich aufgrund der Übernahme der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands und deren Weiterentwicklung gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands ergeben, gelten zwischen dem Königreich Dänemark und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, soweit diese Staaten durch die selben Rechte und Pflichten gebunden sind.
Art. 2
Dieses Abkommen tritt am selben Tag ausser Kraft, an dem die Rechte und Pflichten des Königreichs Dänemark oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird, ausser Kraft treten.
Art. 3
1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäss deren eigenen Verfahren. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der letzten Mitteilung betreffend die Zustimmung der Vertragsparteien, an das Abkommen gebunden zu sein, in Kraft.
2. Dieses Abkommen wird am selben Tag in Kraft gesetzt, an dem das Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Kraft gesetzt wird.
Geschehen zu Kopenhagen am 28. April 2005, in zwei authentischen Ausfertigungen in englischer Sprache.
Für den | Für das |
André Faivet | Rikke Hvilshøj |
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