Ordnung für die Studien- und Studentenberatung (Akademische Berufsberatung)
                            Ordnung für die Studien- und Studentenberatung  (Akademische Berufsberatung)  Vom 24. Juni 1970  Vom Regierungsrat genehmigt am 11. August 1970  Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf § 3  Ziff. 3 des Universitätsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  und auf § 79 des Schulgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  , fol-  gende Ordnung für die Studien- und Studentenberatung:  i. zweck und aufgabe  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Die Studien- und Studentenberatung bezweckt, Mittelschüler
                            und weitere Interessenten vor der Wahl einer höheren Fachausbildung  oder eines akademischen Studiums sowie Studierende der Universität  im Rahmen dieser Ordnung unentgeltlich zu beraten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Studien-  und  Studentenberatung  ist  dem  kantonalen  Studien-  und Studentenberatungsdienst übertragen.  Dokumentation
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Der kantonale Studien- und Studentenberatungsdienst unterhält
                            eine studien- und berufskundliche Dokumentation.  Information
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Der kantonale Studien- und Studentenberatungsdienst infor-
                            miert die Mittelschüler regelmässig über die Möglichkeiten einer höhe-  ren Fachausbildung und von Hochschulstudien sowie über die Berufs-  aussichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er besorgt in Zusammenarbeit mit der Universität die Information  der Studierenden über die verschiedenen Studiengänge und die beruf-  lichen Möglichkeiten und Aussichten.  Beratung
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Der kantonale Studien- und Studentenberatungsdienst unterhält
                            eine nach psychologisch-diagnostischen Gesichtspunkten methodisch  aufgebaute Beratungsstelle, welche für persönliche Fragen im Zusam-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Koordination
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Der kantonale Studien- und Studentenberatungsdienst unterhält
                            Verbindungen zu Institutionen, die sich mit der Studien- und Studen-  tenberatung befassen. Insbesondere stellt er den Kontakt her mit den  einzelnen Mittel- und höheren Fachschulen, mit den Fakultäten, Abtei-  lungen und Fachgruppen, mit den Beratungsinstanzen der Universität  und weiteren staatlichen und privaten Institutionen, welche sich mit  allgemeinen oder besonderen Problemen der Studien- und Studenten-  beratung befassen.  ii. organisation  Unterstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Der kantonale Studien- und Studentenberatungsdienst unter-
                            steht der Fachaufsicht einer Aufsichtskommission. Diese setzt sich aus  sieben Mitgliedern zusammen und wird vom Erziehungsrat jeweils auf  die Dauer von vier Jahren bestellt. Es werden in diese Kommission ge-  wählt:  Auf Vorschlag der Regenz der Universität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dozenten, davon einer als Kommissionspräsident  Auf Vorschlag des Studentenrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Studierende  Auf Vorschlag der Gymnasialrektorenkonferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Rektoren  Auf Vorschlag des Erziehungsdepartementes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 weiteres Mitglied
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission kann die Berater zu ihren Sitzungen mit beratender  Stimme beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In administrativer Hinsicht verkehrt der kantonale Studien- und Stu-  dentenberatungsdienst direkt mit dem Erziehungsdepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Aufsichtskommission  erstattet  jährlich  einen  Geschäftsbericht  zuhanden der Universität und der Behörden.  Interne Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. Der kantonale Studien- und Studentenberatungsdienst obliegt
                            Beratern mit akademischem Abschluss und einer entsprechenden psy-  chologischen Fachausbildung. Die Verwaltungsarbeiten werden durch  ein Sekretariat erledigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufsichtskommission setzt das Pflichtenheft der Berater fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Statut der Berater
                        
                        
                    
                    
                    
                §8. Die Berater sind Mitarbeiter des Kantons. Sie werden auf Vor-
                            schlag der Aufsichtskommission nach den Bestimmungen des Perso-  nalgesetzes  angestellt.  Sie  sind  zur  Verschwiegenheit  verpflichtet.  Durch Gesetz vorgeschriebene Ausnahmen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch diese Ordnung wird die Ordnung für die akademische Berufs-  beratung vom 27. April 1953 aufgehoben.  Diese  Ordnung  ist  zu  publizieren;  sie  tritt  am  1.  Oktober  1970  in  Kraft und Wirksamkeit.