Verordnung zu den Bundesverordnungen über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässige... (823.11)
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Verordnung zu den Bundesverordnungen über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen sowie der Führer von leichten Motorwagen zum gewerbsmässigen Personentransport

Verordnung zu den Bundesverordnungen über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und - führerinnen sowie der Führer von leichten Motorwagen zum gewerbsmässigen Personentransport Vom 12. März 1996 (Stand 1. März 1996) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

§ 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesverordnung vom 19. Juni
1995
1 ) über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) und der Bundesverordnung vom 6. Mai 1981
2 ) über die Arbeits- und Ruhezeit der Führer und Führerinnen von leichten Motorwagen zum gewerbsmässigen Personentransport (ARV 2).

§ 2 Zuständigkeit

1 Zuständig für den Vollzug der ARV 1 und ARV 2 ist das Kantonale Amt für In - dustrie, Gewerbe und Arbeit (kurz: KIGA). Vorbehalten bleibt § 4.

§ 3 Verfügungen, Führung der Verzeichnisse

1 Das KIGA entscheidet in allen Fragen, die sich aus der Anwendung der ARV 1 und ARV 2 ergeben.
2 Es führt das Verzeichnis der Betriebe und der selbständigerwerbenden Motorfahrzeugführer und -führerinnen sowie der abgegebenen Arbeitsbücher.

§ 4 Kontrollen

1 Das KIGA führt die in der ARV 1 und ARV 2 vorgeschriebenen Kontrollen un - ter allfälliger Mithilfe der Polizei Basel-Landschaft durch, wobei letztere insbe - sondere die Kontrollen auf der Strasse mit den anschliessenden Nacherhebun - gen übernimmt.

§ 5 Kontrollmittel

1 Die in der ARV 1 und ARV 2 vorgesehenen Kontrollmittel werden mit Ausnah - me der Einlageblätter für Fahrtschreiber vom KIGA abgegeben.
1) SR 822.221
2) SR 822.22 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.418

§ 6 Gebühren

1 Das KIGA kann für Bewilligungen, die sich aus dem Vollzug der ARV 1 und ARV 2 ergeben, Gebühren bis 50 Fr. pro Motorfahrzeugführer oder -führerin erheben.

§ 7 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung vom 17. März 1992
3 ) zur eidgenössischen Chauffeurverord - nung wird aufgehoben.

§ 8 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. März 1996 in Kraft.
3) GS 31.35, SGS 823.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.418
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
12.03.1996 01.03.1996 Erlass Erstfassung GS 32.418 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.418
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 12.03.1996 01.03.1996 Erstfassung GS 32.418 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.418
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