Gesetz über die Berechtigung der Gemeinden zur Erhebung einer Vergnügungssteuer (622.2)
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Gesetz über die Berechtigung der Gemeinden zur Erhebung einer Vergnügungssteuer

Gesetz über die Berechtigung der Gemeinden zur Erhebung einer Vergnügungssteuer vom 26. April 1931 Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 26 Abs. 3 der Kantonsverfassung, beschliesst:

Art. 1 In Anwendung von Art. 26 Abs. 3 der Kantonsverfassung werden die Ge-

meinden als berechtigt erklärt, für Gemeindezwecke eine Vergnügungs- steuer einzuführen.
Art. 2
1 Die Einführung hat durch ein in den verfassungsmässig vorgeschriebenen Formen erlassenes Reglement zu erfolgen.
2 Dabei sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen: a) Die Zwecke, denen der Ertrag der Vergnügungssteuer zufliessen soll, sind im Reglement festzulegen. b) Die Steuer betrifft nur Vergnügungsanlässe, für welche Eintrittsgelder von
50 Rp. und mehr erhoben werden. Das so genannte Tanzgeld, d. h. der Beitrag der Tanzenden an die Kosten der Musik, gilt, sofern es sich um einen nichtöffentlichen Tanzanlass handelt, und sofern der Wirt keinen Anteil am Tanzgeld hat, nicht als Eintrittsgeld. c) Veranstaltungen, deren Erträgnis ausschliesslich gemeinnützigen oder wissenschaftlichen Zwecken zugewiesen werden soll, sind steuerfrei zu lassen. d) Die Steuer kann abgestuft werden, soll aber im Maximum 10 % des sonst erhobenen Eintrittsgeldes nicht überschreiten. e) Sie soll in der Weise erhoben werden, dass sie ausschliesslich von denen getragen werden muss, welche den Vergnügungsanlass besu- chen.
1 — — — — — — — — — — — — aGS I/103

Art. 3 Die derart erlassenen Reglemente unterliegen der Genehmigung des Regie-

rungsrates, der auch allfällige Beschwerden wegen Handhabung derselben erledigt.

Art. 4 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde

1) in Kraft. — — — — — — — — — — — —
1)
26. April 1931
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