Gesetz über den Datenschutz (17.1)
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Gesetz über den Datenschutz

Gesetz über den Datenschutz (DSchG) vom 25.11.1994 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 13. September 1994; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt den Schutz von Grundrechten der Personen, wenn öffentliche Organe Daten über sie bearbeiten.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für die folgenden öffentlichen Organe:
a) die Organe des Staates, der Gemeinden und der anderen öffentlich- rechtlichen Körperschaften sowie der öffentlich-rechtlichen Anstalten;
b) die privaten Personen und die Organe privater Einrichtungen, wenn sie öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen.
2 Es ist jedoch nicht anwendbar auf:
a) die Verhandlungen des Grossen Rates, der Gemeindeversammlungen oder der Generalräte, der Bürgerversammlungen sowie ihrer Kommis - sionen;
b) die hängigen Verfahren der Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege;
c) die im wirtschaftlichen Wettbewerb ausgeübten Tätigkeiten der öffent - lichen Unternehmen, wenn diese nicht hoheitlich handeln.
3 Es ist auf die anerkannten Kirchen nur dann anwendbar, wenn diese keine Bestimmungen über den Datenschutz erlassen haben.

Art. 3 Begriffe

1 Die folgenden Ausdrücke bedeuten:
a) Personendaten (Daten): alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen;
b) betroffene Person: natürliche oder juristische Person, über die Daten be - arbeitet werden;
c) besonders schützenswerte Personendaten: Daten über:
1. die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaft - lichen Ansichten oder Tätigkeiten,
2. die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit,
3. Massnahmen der sozialen Hilfe,
4. strafrechtliche oder administrative Sanktionen und diesbezügliche Verfahren;
d) Bearbeiten, jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Hosten, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Ar - chivieren oder Vernichten von Daten;
e) Bekanntgeben: das Zugänglichmachen von Personendaten, wie das Ein - sicht gewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen; e1) Auslagerung des Bearbeitens, Form der Bearbeitung durch Auftragsbe - arbeiter, das zur Folge hat, dass das Bearbeiten auf die Infrastrukturen des Auftragsbearbeiters übertragen wird;
f) Datensammlung: jeder Bestand von Personendaten, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach den betroffenen Personen erschliessbar sind;
g) Verantwortlicher der Datensammlung: das öffentliche Organ, das über den Zweck und den Inhalt einer Datensammlung entscheidet;
h) Beteiligter an der Datensammlung: das öffentliche Organ, das, ohne Verantwortlicher der Datensammlung zu sein, Daten in eine Daten - sammlung eingeben oder Änderungen an den Daten vornehmen darf.
i) Auftragsbearbeiter, Privatperson oder öffentliches Organ eines anderen Gemeinwesens, das Personendaten für einen oder mehrere Verantwort - liche der Datensammlung bearbeitet.
2 Grundsätze für das Bearbeiten von Personendaten
2.1 Allgemeine Bedingungen der Rechtmässigkeit des Bearbeitens

Art. 4 Gesetzliche Grundlage

1 Das öffentliche Organ darf Personendaten nur dann bearbeiten, wenn eine gesetzliche Bestimmung es vorsieht oder, falls keine solche besteht, wenn die Bestimmungen über die Erfüllung seiner Aufgabe es voraussetzen.

Art. 5 Zweckbindung

1 Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, für den sie be - schafft wurden, oder zu einem Zweck, der mit diesem nach Treu und Glau - ben vereinbar ist.
2 Die Fälle, in denen die betroffene Person einer Änderung der Zweckbestim - mung zugestimmt hat, bleiben vorbehalten.

Art. 6 Verhältnismässigkeit

1 Die Daten und die Art ihrer Bearbeitung müssen für den Zweck des Bear - beitens erforderlich und geeignet sein.

Art. 7 Richtigkeit

1 Die Daten müssen, soweit es der Zweck des Bearbeitens verlangt, richtig und nachgeführt sein.

Art. 8 Besondere Sorgfaltspflicht

1 Das öffentliche Organ, das besonders schützenswerte Personendaten bear - beitet, muss alle nötigen Massnahmen ergreifen, um der erhöhten Gefahr der Persönlichkeitsverletzung zu begegnen, die das Bearbeiten solcher Daten mit sich bringt.
2.2 Zusätzliche Bedingungen für bestimmte Formen des Bearbeitens

Art. 9 Beschaffen der Daten

1 Personendaten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person zu erheben. Sie dürfen nur dann bei einem öffentlichen Organ oder einem Dritten eingeholt werden, wenn eine gesetzliche Bestimmung es vorsieht, die Natur der Aufga - be es erfordert oder wenn besondere Umstände es rechtfertigen.
2 Das Beschaffen von Daten muss für die Person, die um die Daten angegan - gen wird, als solches erkennbar sein.
3 Werden Daten systematisch, namentlich mit Fragebogen, erhoben, so sind der Zweck und die gesetzliche Grundlage des Bearbeitens sowie die Empfän - ger der Daten anzugeben. In den übrigen Fällen werden diese Angaben auf Anfrage mitgeteilt.

Art. 10 Ordentliche Datenbekanntgabe – Bedingungen

1 Personendaten dürfen nur dann bekanntgegeben werden, wenn eine gesetzli - che Bestimmung es vorsieht, oder wenn im Einzelfall:
a) das öffentliche Organ, das die Daten anfordert, diese für die Erfüllung seiner Aufgabe benötigt;
b) die private Person, die die Daten anfordert, ein Interesse an der Be - kanntgabe nachweisen kann, das dem Interesse der betroffenen Person an der Geheimhaltung der Daten vorgeht, oder
c) die betroffene Person der Bekanntgabe zugestimmt hat oder ihre Einwilligung nach den Umständen vorausgesetzt werden darf.
2 Der Zugang zu Personendaten über ein Abrufverfahren, namentlich ein On- line-Zugriff, darf einer Empfängerin oder einem Empfänger nur gewährt wer - den, wenn eine gesetzliche Bestimmung dies vorsieht.

Art. 11 Ordentliche Datenbekanntgabe – Einschränkungen

1 Die Bekanntgabe wird abgelehnt, eingeschränkt oder mit Auflagen verbun - den, wenn:
a) ein wesentliches öffentliches Interesse oder ein schutzwürdiges Interes - se der betroffenen Person oder eines Dritten es verlangt, oder
b) eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht es erfordert.

Art. 12 Ordentliche Datenbekanntgabe – Vorbehalt

1 Die Bekanntgabe der Personendaten, die bei der Einwohnerkontrolle einge - tragen sind, richtet sich nach dem entsprechenden Gesetz.
2 Die öffentliche Bekanntgabe von Personendaten richtet sich ausserdem nach der Gesetzgebung über die Information und den Zugang zu Dokumenten.

Art. 12a Bekanntgabe ins Ausland

1 Personendaten dürfen nur in Staaten bekannt gegeben werden, die einen angemessenen Schutz gewährleisten.
2 In Staaten, die keinen angemessenen Schutz gewährleisten, dürfen Perso - nendaten jedoch bekannt gegeben werden, wenn eine der folgenden Bedin - gungen erfüllt ist:
a) Hinreichende Garantien, insbesondere vertragliche Garantien, gewährleisten einen angemessenen Schutz im Ausland.
b) Die betroffene Person hat im Einzelfall ausdrücklich eingewilligt.
c) Die Bearbeitung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ab - schluss oder der Abwicklung eines Vertrags und es handelt sich um Personendaten des Vertragspartners.
d) Die Bekanntgabe ist im Einzelfall entweder für die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder für die Feststellung, Aus - übung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht unerläss - lich.
e) Die Bekanntgabe ist im Einzelfall erforderlich, um das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person zu schützen.
3 Vor der Bekanntgabe der Daten ins Ausland informiert das öffentliche Or - gan die kantonale Datenschutzbeauftragte oder den kantonalen Datenschutz - beauftragten über die Garantien nach Absatz 2 Bst. a.

Art. 12b Auslagerung – Grundsätze

1 Die Bearbeitung personenbezogener Daten, einschliesslich besonders schüt - zenswerter Daten, kann unter den in diesen Bestimmungen festgelegten Be - dingungen ausgelagert werden.
2 Die Daten müssen jederzeit auf dem Gebiet der Schweiz oder auf dem Ge - biet eines Staates, der einen gleichwertigen Datenschutz gewährleistet, bear - beitet werden.
3 Wenn die Auslagerung eine Delegation von Aufgaben an Dritte im Sinne von Artikel 54 der Kantonsverfassung vom 16. Mai 2004 zur Folge hat, gel - ten die besonderen Anforderungen gemäss dieser Bestimmung.
4 Der Staatsrat unterbreitet der Finanz- und Geschäftsprüfungskommission alle zwei Jahre einen Bericht über die Auslagerung.

Art. 12c Auslagerung – Verantwortung

1 Das öffentliche Organ, das Daten auslagert, bleibt für den Schutz der Perso - nendaten, insbesondere für die Vertraulichkeit und die Kontinuität ihrer Auf - bewahrung und Nutzung, verantwortlich. Insbesondere:
a) ergreift es die Vorsichtsmassnahmen, die bei der Wahl des Auftragsbe - arbeiters, den Weisungen an diesen und der Aufsicht über diesen auf - grund der Umstände geboten sind;
b) gewährleistet es den Schutz und die Sicherheit der Daten und deren eigenen Informationssysteme, indem sie einen Vertrag abschliesst, der mindestens Folgendes beschreibt:
1. den Gegenstand, die Art, den Zweck und die Dauer der Auslage - rung;
2. die betroffenen Datenkategorien;
3. die Pflichten und Rechte jeder Partei;
4. die Rechte und die Kontrollmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde im Bereich des Datenschutzes;
5. das an den Auftragsbearbeiter gerichtete Verbot, ohne vorherige Genehmigung des für die Datensammlung Verantwortlichen sei - nerseits einen weiteren Auftragsbearbeiter für die Bearbeitung zu beauftragen;
6. die Pflicht des Auftragsbearbeiters, den Verantwortlichen der Da - tensammlung unverzüglich zu informieren, wenn er aufgrund ei - nes ausländischen Gesetzes oder eines richterlichen Entscheids die Daten einer ausländischen Behörde bekanntgeben muss oder Gefahr läuft, dass er es tun muss.
c) überträgt es dem Auftragsbearbeiter kein Bearbeiten, das es nicht selber ausführen darf.
d) sorgt es dafür, dass es die von einer Auslagerung betroffenen Daten und Informatikwerkzeuge jederzeit zurückbekommen kann, namentlich da - mit es den Auftragsbearbeiter wechseln, die Daten wieder bei sich bear - beiten oder sie dem Historischen Archiv abliefern kann.
2 Wenn die Auslagerung mehrere verschiedene Organe desselben Gemeinwe - sens betrifft, wird eine hauptverantwortliches Organ bezeichnet.
3 Bei der Kantonsverwaltung übernehmen das sachlich zuständige Organ und das Amt, das für die Informatik zuständig ist 1 ) , gemeinsam die Verantwor - tung für die Umsetzung und die Kontrolle der Vorschriften dieses Abschnitts. Fälle, in denen das sachlich zuständige Organ seine Informatiksysteme auto - nom verwaltet, bleiben vorbehalten.

Art. 12d Auslagerung – Sicherheitsmassnahmen

1 Die Unversehrtheit, die Authentizität, die Verfügbarkeit und die Vertrau - lichkeit der Personendaten, die von einer Auslagerung betroffen sind, sowie deren ständige Aufbewahrung und Verwendung müssen mit geeigneten orga - nisatorischen und technischen Massnahmen, die der Entwicklung der verfüg - baren Technologien angepasst sind, sichergestellt werden.
1) Heute: Amt für Informatik und Telekommunikation.
2 Die Definition der Sicherheitsmassnahmen berücksichtigt die Gefahren, die das Bearbeiten der fraglichen Daten für die Persönlichkeit und die Grund - rechte der betroffenen Personen mit sich bringt.
3 Wenn die Auslagerung Daten betrifft, die für den Betrieb der Verwaltung unbedingt nötig sind, muss die Fortführung der ausgelagerten Tätigkeiten bei einem Zwischenfall mit einem angemessenen Dispositiv sichergestellt wer - den.

Art. 12e Auslagerung – Massnahmen für besonders schützenswerte Perso -

nendaten
1 Das Bearbeiten von besonders schützenswerten Personendaten bei dem ein konkretes Risiko besteht, dass gegen das Recht der betroffenen Personen ver - stossen wird, und das Bearbeiten von Daten die einer gesetzlichen oder ver - traglichen Geheimhaltungspflicht unterliegen, darf dann ausgelagert werden, wenn die Vertraulichkeit gegenüber dem Auftragsbearbeiter sichergestellt ist, so dass dieser auf deren Inhalt keinen Zugriff hat.
2 Wenn der Auftragsbearbeiter aus technischen Gründen unbedingt Zugriff auf die Daten haben muss, werden im Auslagerungsvertrag die nötigen be - sonderen Anforderungen festgelegt, insbesondere die Verpflichtung des Auf - tragsbearbeiters, nur mit ausdrücklichem Einverständnis des öffentlichen Or - gans, welches die Daten auslagert, auf den Inhalt der Daten zuzugreifen, und die Pflicht, ein Zugriffsjournal zu führen.

Art. 12f Pilotversuche

1 Auf der Basis eines ordnungsgemäss erstellten Dossiers und nach Anhörung der kantonalen Behörde für Öffentlichkeit und Datenschutz darf der Staatsrat mit Verordnung das automatisierte Bearbeiten von heiklen Daten bewilligen, wenn das unbedingt nötig ist, um einen Pilotversuch durchzuführen oder eine Anwendung während des Genehmigungs- und Anpassungsverfahrens für die gesetzliche Grundlage vorzubereiten.
2 Eine Versuchsphase kann als unbedingt nötig für das Bearbeiten von Daten betrachtet werden, wenn:
a) für die Erfüllung der Aufgaben technische Innovationen, deren Auswir - kungen beurteilt werden müssen, eingeführt werden müssen;
b) für die Erfüllung der Aufgaben organisatorische oder technische Mass - nahmen, deren Wirksamkeit geprüft werden muss, ergriffen werden müssen, namentlich im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen den Organen des Bundes und den Kantonen.
3 Das verantwortliche Organ übermittelt dem Staatsrat und der Aufsichtsbe - hörde spätestens zwei Jahre nach der Umsetzung der Versuchsphase einen Beurteilungsbericht. In diesem Bericht beantragt es ihm, dass das Bearbeiten fortgesetzt oder abgebrochen wird.
4 Wenn der Staatsrat die Fortsetzung des Bearbeitens bewilligt, leitet er un - verzüglich ein Gesetzgebungsverfahren ein, um dem Bearbeiten dieser Daten eine formale gesetzliche Grundlage zu geben.

Art. 13 Vernichten der Daten

1 Personendaten müssen vernichtet werden, sobald das öffentliche Organ sie nicht mehr benötigt.
2 Die Bestimmungen des Kantons und der Gemeinden über die Archivierung der Schriftstücke der Verwaltung bleiben vorbehalten.

Art. 13a Videoüberwachung

1 Die Spezialgesetzgebung über die Videoüberwachung bleibt vorbehalten.
2.3 Bearbeiten von Daten für nicht personenbezogene Zwecke

Art. 14 Beschaffen von Daten bei einem öffentlichen Organ

1 Wenn Personendaten im Hinblick auf eine Bearbeitung für nicht personen - bezogene Zwecke, insbesondere für Zwecke der Statistik, der Forschung oder der Planung beschafft werden müssen, können sie beim öffentlichen Organ, das im Besitz der Daten ist, eingeholt werden.

Art. 15 Rechtmässigkeit des Bearbeitens

1 Jedes öffentliche Organ darf bei der Erfüllung seiner Aufgabe die Personen - daten, die in seinem Besitz sind, für nicht personenbezogene Zwecke bearbei - ten.
2 Es darf diese Daten einem anderen öffentlichen Organ im Hinblick auf eine Bearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke bekanntgeben, wenn:
a) diese Bearbeitung in den Aufgabenbereich des Organs fällt, das die Da - ten verlangt, und
b) diese Zwecke nicht offensichtlich unvereinbar sind mit den Zwecken, für die die Daten ursprünglich beschafft worden sind. Die in Artikel 11 vorgesehenen Einschränkungen der Bekanntgabe bleiben vorbehalten.

Art. 16 Besondere Bedingungen

1 Sobald es der Zweck des Bearbeitens erlaubt, müssen die für nicht perso - nenbezogene Zwecke bearbeiteten Personendaten anonymisiert werden oder zumindest ohne direkten Bezug auf die betroffenen Personen verwendet wer - den.
2 Die Ergebnisse müssen so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Per - sonen nicht bestimmbar sind.
3 Durchführung des Datenschutzes

Art. 17 Verantwortlichkeit – Im Allgemeinen

1 Jedes öffentliche Organ, das Personendaten bearbeitet, ist für den Daten - schutz verantwortlich.
2 Bearbeiten mehrere öffentliche Organe zusammen Daten, so ist die Vertei - lung ihrer Pflichten in bezug auf den Datenschutz in der in Artikel 19 vorge - sehenen Anmeldung zu regeln.

Art. 18 Verantwortung – Auftragsbearbeitung

1 Das öffentliche Organ, das Personendaten von einem Auftragsbearbeiter be - arbeiten lässt, bleibt für den Datenschutz verantwortlich. Es muss namentlich dem Auftragsbearbeiter die nötigen Weisungen geben und dafür sorgen, dass er die Daten nur für die Ausführung des Auftrags verwendet oder bekannt - gibt.
2 Ist dieses Gesetz auf die beauftragte Drittperson nicht anwendbar und gewährleisten keine anderen gesetzlichen Bestimmungen einen genügenden Datenschutz, so hat das öffentliche Organ den Datenschutz durch einen Ver - trag sicherzustellen.

Art. 19 Anmeldung der Datensammlungen – Grundsatz

1 Jede Datensammlung muss vom Verantwortlichen bei der Aufsichtsbehörde angemeldet werden, bevor sie eröffnet wird.
2 Die Anmeldung enthält die folgenden Angaben:
a) den Namen und die Adresse des Verantwortlichen der Datensammlung;
b) die Bezeichnung, die gesetzliche Grundlage und den Zweck der Daten - sammlung;
c) den Kreis und die ungefähre Zahl der betroffenen Personen;
d) eine Liste der Daten, die gespeichert werden;
e) die an der Datensammlung Beteiligten und die Verteilung der Verant - wortung;
f) die regelmässigen Datenempfänger. Werden besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet, so muss in der Anmeldung zudem die Notwendigkeit ihrer Bearbeitung begründet werden, ausser wenn diese sich offensichtlich aus der zu erfüllenden Aufgabe ergibt.
3 Der Verantwortliche der Datensammlung richtet eine Kopie der Anmeldung an die Körperschaften, deren Organe an der Datensammlung beteiligt sind.

Art. 20 Anmeldung der Datensammlungen – Ausnahmen

1 Folgende Datensammlungen müssen nicht angemeldet werden, sofern sie keine besonders schützenswerten Personendaten enthalten:
a) Datensammlungen, die nur öffentlich zugängliche Informationen ent - halten;
b) Korrespondenzablagen;
c) Adressensammlungen;
d) Lieferanten- und Kundendateien;
e) Datensammlungen, die ausschliesslich persönliche Arbeitsmittel sind.
2 Ausserdem kann der Staatsrat für weitere Arten von Datensammlungen, welche die Rechte der betroffenen Personen offensichtlich nicht gefährden, Ausnahmen von der Anmeldepflicht vorsehen. Er holt vorgängig die Stel - lungnahme der kantonalen Öffentlichkeits-, Datenschutz- und Mediations - kommission ein.

Art. 21 Register der Datensammlungen

1 Die Aufsichtsbehörde führt ein Register aller angemeldeten Datensammlun - gen.
2 Gemeinden ohne eigene Aufsichtsbehörde bewahren, ebenfalls in Form ei - nes Registers, eine Kopie der Anmeldungen auf, die für ihre Datensammlun - gen und für die Datensammlungen, an denen sie beteiligt sind, gemacht wur - den.
3 Die Register sind öffentlich und können kostenlos eingesehen werden.

Art. 22 Organisatorische und technische Massnahmen

1 Das öffentliche Organ, das Personendaten bearbeitet, muss die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen treffen, um die Daten gegen jedes unerlaubte Bearbeiten zu schützen.
2 Der Staatsrat bestimmt die Mindestanforderungen in diesem Bereich. Er holt vorgängig die Stellungnahme der kantonalen Öffentlichkeits-, Daten - schutz- und Mediationskommission ein.

Art. 22a Verfahren bei Nichteinhaltung der Vorschriften

1 Bei einer Verletzung oder einer möglichen Verletzung der Datenschutzvor - schriften fordert die Aufsichtsbehörde das betroffene öffentliche Organ auf, innert einer bestimmten Frist die nötigen Abhilfemassnahmen zu treffen.
2 Handelt es sich um eine unterstellte Einheit, so ergeht die Aufforderung di - rekt an das hierarchisch übergeordnete Organ.
3 Der Empfehlungsempfänger erlässt innert der von der Aufsichtsbehörde ge - setzten Frist eine Verfügung, worin er festhält, ob und gegebenenfalls wie er der Empfehlung Folge leisten will. Er informiert die Aufsichtsbehörde über den Erlass der Verfügung. Erlässt er keine solche Verfügung, so gilt dies als formelle Weigerung, der Empfehlung Folge zu leisten.
4 Weigert sich der Empfänger, der Empfehlung vollständig oder teilweise Folge zu leisten, so kann gegen die entsprechende Verfügung Beschwerde er - hoben werden. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechts - pflege sind sinngemäss anwendbar. Zur Beschwerde ist indes einzig die Auf - sichtsbehörde befugt.
5 Wird die Verfügung von einem Organ erlassen, für das das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege kein Rechtsmittel vorsieht, so wird die Beschwerde dem Kantonsgericht unterbreitet.
4 Rechte der betroffenen Personen

Art. 23 Auskunftsrecht – Grundsätze

1 Jede Person kann vom Verantwortlichen einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden.
2 Der Verantwortliche der Datensammlung teilt der gesuchstellenden Person alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten mit. Auf Anfrage teilt er ihr ausserdem die in Artikel 19 Abs. 2 aufgeführten Angaben über die Datensammlung mit.
3 Lässt ein öffentliches Organ Daten durch einen Dritten bearbeiten, so bleibt es verpflichtet, über die Daten und die verlangten Angaben Auskunft zu ge - ben.

Art. 24 Auskunftsrecht – Verfahren

1 Wer das Auskunftsrecht geltend macht, muss seine Identität nachweisen.
2 Die Auskünfte werden in der Regel schriftlich erteilt. Im Einvernehmen mit dem Verantwortlichen der Datensammlung kann die betroffene Person ihre Daten auch an Ort einsehen.
3 Daten über die Gesundheit können der betroffenen Person durch eine von ihr gewählte Ärztin oder einen von ihr gewählten Arzt mitgeteilt werden. Die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes vom 16. November 1999 bleiben vorbehalten.
4 Das Verfahren ist kostenlos. Der Staatsrat kann Ausnahmen vorsehen.

Art. 25 Auskunftsrecht – Einschränkungen

1 Der Verantwortliche der Datensammlung kann die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn und soweit:
a) ein öffentliches Interesse es verlangt, namentlich wenn die Auskunft eine laufende Untersuchung beeinträchtigen könnte;
b) das schutzwürdige Interesse eines Dritten es erfordert.
2 Bezieht sich die Auskunft auf Schriftstücke, die im Staatsarchiv oder in ei - nem Gemeindearchiv abgelegt sind, so kann sie ebenfalls verweigert werden, es sei denn, die betroffene Person mache ein schutzwürdiges Interesse gel - tend.
3 Der Verantwortliche der Datensammlung muss angeben, aus welchem Grund er die Auskunft verweigert, einschränkt oder aufschiebt.

Art. 26 Ansprüche im Fall von Persönlichkeitsverletzung

1 Die Person, die ein berechtigtes Interesse hat, kann vom öffentlichen Organ verlangen, dass es:
a) das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt;
b) die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt;
c) die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt.
2 Sie kann insbesondere verlangen, dass das öffentliche Organ:
a) Daten über sie berichtigt, vernichtet oder ihre Bekanntgabe an Dritte unterlässt;
b) bei Daten, von denen weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit be - wiesen werden kann, einen entsprechenden Vermerk anbringt;
c) seinen Entscheid veröffentlicht oder Dritten mitteilt.
3 Die Schriftstücke, die im Staatsarchiv oder in den Gemeindearchiven abge - legt sind, können weder berichtigt noch vernichtet werden. Die betroffene Person kann jedoch verlangen, dass ein entsprechender Vermerk angebracht wird.

Art. 27 Verfahren und Rechtsmittel

1 Für die in Anwendung der Artikel 23–26 getroffenen Entscheide gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. Sie können gemäss diesem Gesetz mit Beschwerde angefochten werden.
2 Im Übrigen sind folgende Bestimmungen anwendbar:
a) Die öffentlichen Organe teilen die oben erwähnten Entscheide ebenfalls der Aufsichtsbehörde mit.
b) Die Aufsichtsbehörde kann gegen diese Entscheide Beschwerde erhe - ben.

Art. 28 Schadenersatz und Genugtuung

1 Die Person, die einen Schaden erleidet, weil die Bestimmungen dieses Ge - setzes verletzt wurden, kann Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche ge - mäss dem Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger geltend machen.
2 Sie kann von der Richterin oder vom Richter verlangen, dass er sein Urteil vollständig oder teilweise veröffentlichen oder an Dritte mitteilen lässt.
5 Aufsicht

Art. 29 Im Allgemeinen

1 Die Aufsicht über den Datenschutz wird von der Kantonalen Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation ausgeübt.
2 Die Gemeinden können eine eigene Aufsichtsbehörde bestellen, die auf Gemeindeebene dieselben Aufgaben hat wie die kantonale Behörde.
3 Die Aufsichtsbehörde der Gemeinde ist in der Ausübung ihrer Zuständig - keiten unabhängig und verfügt über die nötigen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so wird die Aufsicht von der kantonalen Behörde wahrgenommen.

Art. 29a Kantonale Behörde

1 Die Kantonale Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation setzt sich aus einer Kommission, einer oder einem Beauftragten für Öffentlichkeit und Transparenz, einer oder einem Datenschutzbeauftragten und einer kanto - nalen Mediatorin oder einem kantonalen Mediator zusammen.
2 Sie erfüllt die Aufgaben, die ihr aufgrund dieses Gesetzes übertragen sind, durch die kantonale Kommission und die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten.
3 Die Aufgaben, die sie in den Bereichen des Rechts auf Zugang zu amtlichen Dokumenten und der Mediation für Verwaltungsangelegenheiten wahr - nimmt, werden in den einschlägigen Gesetzgebungen geregelt.

Art. 30 Kantonale Kommission – Zusammensetzung, Organisation und

Arbeitsweise
1 Die kantonale Öffentlichkeits-, Datenschutz- und Mediationskommission setzt sich aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und sechs Mitgliedern zu - sammen, die vom Grossen Rat auf Vorschlag des Staatsrats gewählt werden. Ihr Sekretariat wird von der oder dem Datenschutzbeauftragten und der oder dem Beauftragten für Öffentlichkeit und Transparenz gemeinsam geführt. Für die Dossiers in Zusammenhang mit den Mediationstätigkeiten kann das Sekretariat von der kantonalen Mediatorin oder dem kantonalen Mediator ge - führt werden.
2 Die Präsidentin oder der Präsident und die Mitglieder müssen in ihrer Ge - samtheit über die Kenntnisse verfügen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Kommission erforderlich sind; diese umfasst insbesondere eine Fachperson aus dem Gesundheitswesen, eine Informatikspezialistin oder einen Informa - tikspezialisten und mindestens eine Fachperson aus dem Medienbereich.
3 Wenn nötig kann die Kommission Sachverständige beiziehen oder Drittper - sonen zu einer Sitzung oder einem Teil einer Sitzung einladen und ihnen ge - gebenenfalls beratende Stimme geben.
4 Im Übrigen regelt die Kommission ihre Organisation und ihre Arbeitsweise.

Art. 30a Kantonale Kommission – Befugnisse

1 Die Kommission übt die allgemeine Aufsicht auf dem Gebiet des Daten - schutzes aus. Sie hat namentlich folgende Aufgaben:
a) Sie stellt die Koordination zwischen den Erfordernissen des Daten - schutzes und der Ausübung des Rechts auf Zugang zu amtlichen Doku - menten sicher. a bis ) Sie leitet die Tätigkeit der oder des Datenschutzbeauftragten. a ter ) Sie führt das Verfahren zur Ernennung der oder des kantonalen Daten - schutzbeauftragten für den Staatsrat durch und nimmt zuhanden des Staatsrats Stellung zu den von ihr bevorzugten Kandidatinnen und Kan - didaten.
b) Sie nimmt Stellung zu Entwürfen von Erlassen, die den Datenschutz be - rühren, sowie in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen.
c) Bei einer Verletzung oder einer möglichen Verletzung von Daten - schutzvorschriften führt sie das Verfahren nach Artikel 22a durch.
d) Sie legt Beschwerde nach Artikel 27 Abs. 2 ein.
e) Sie übt die Oberaufsicht über die kommunalen Aufsichtsbehörden aus und erhält deren Tätigkeitsbericht.
2 Die Kommission erstattet dem Staatsrat zuhanden des Grossen Rates all - jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie über die Tätigkeit der beiden Beauftragten und der kantonalen Mediatorin oder des kantonalen Mediators. Sie kann, sofern dies durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt ist, die Öf - fentlichkeit über ihre Feststellungen informieren.

Art. 31 Die oder der Kantonale Datenschutzbeauftragte

1 Die oder der kantonale Datenschutzbeauftragte wird vom Staatsrat ernannt. Dieser holt vorgängig die Stellungnahme der Kommission ein.
2 Die oder der Datenschutzbeauftragte:
a) überwacht die Anwendung der Gesetzgebung über den Datenschutz, na - mentlich durch systematische Überprüfungen bei den betreffenden Or - ganen;
b) berät die betreffenden Organe, namentlich bei der Planung von Daten - bearbeitungsvorhaben;
c) informiert die betroffenen Personen über ihre Rechte;
d) führt die Arbeiten aus, die ihr oder ihm von der Kommission zugewie - sen werden;
e) berichtet der Kommission über ihre oder seine Tätigkeit und teilt ihr ihre oder seine Feststellungen mit;
f) arbeitet mit der oder dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffent - lichkeitsbeauftragten sowie mit den Datenschutzaufsichtsbehörden der anderen Kantone und des Auslandes zusammen;
g) prüft, ob ein angemessener Schutz im Ausland im Sinne von Artikel
12a Abs. 3 gewährleistet wird.
3 Die oder der Datenschutzbeauftragte holt die zur Erfüllung der Aufgaben benötigten Informationen ein. Sie oder er kann namentlich Auskünfte einho - len, Akten herausverlangen, Inspektionen durchführen und sich Datenbear - beitungen vorführen lassen. Die angegangenen Stellen können sich ihr oder ihm gegenüber nicht auf das Amtsgeheimnis berufen.

Art. 32 Gemeinsame Bestimmungen

1 Die Kantonale Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation er - füllt ihre Aufgaben unabhängig.
2 Sie ist der Direktion, der sie angehört 2 ) , administrativ zugewiesen.
2) Heute: Staatskanzlei.
3 Sie verfügt über ein Globalbudget, dessen Betrag alljährlich bei der Verab - schiedung des Staatsvoranschlags festgelegt wird.
4 Die Mitglieder der Kantonalen Behörde unterstehen dem Amtsgeheimnis und der Schweigepflicht.
5 Bei ihrem Amtsantritt und bei jeder späteren Änderung teilen sie ihre beson - deren privaten und öffentlichen Interessenbindungen mit.
6 Die Artikel 21–25 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege sind für den Ausstand von Mitgliedern der Kantonalen Behörde anwendbar.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 33 Übergangsrecht – Anmeldung der bestehen den Datensammlun -

gen
1 Die öffentlichen Organe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset - zes eine Datensammlung führen, müssen diese innert einem Jahr gemäss Ar - tikel 19 anmelden.

Art. 34 Übergangsrecht – Gemeinden ohne automatisierte Datensamm -

lungen
1 Solange eine Gemeinde über keine automatisierte Datensammlung verfügt, sind ihre Organe nicht verpflichtet, ihre Datensammlungen bei der Aufsichts - behörde anzumelden.

Art. 34a Übergangsrecht – Auslagerungsverträge

1 Falls nötig werden die Auslagerungsverträge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 18. Dezember 2020 dieses Gesetzes abgeschlossen wurden, bei ihrer Erneuerung, aber spätestens innert 5 Jahren an die Anforderungen von Artikel 12b ff. angepasst.

Art. 35 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die Einwohnerkon -

trolle
1 Das Gesetz vom 23. Mai 1986 über die Einwohnerkontrolle (SGF 114.21.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 36 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über das Dienstverhältnis

des Staatspersonals
1 Das Gesetz vom 22. Mai 1975 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (SGF 122.70.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 37 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die Gemeinden

1 Das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (SGF 140.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 38 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die Beziehungen zwi -

schen den Kirchen und dem Staat
1 Das Gesetz vom 26. September 1990 über die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat (SGF 190.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 39 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die Kantonspolizei

1 Das Gesetz vom 15. November 1990 über die Kantonspolizei (SGF 551.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 40 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die Gemeinde- und

Pfarreisteuern
1 Das Gesetz vom 10. Mai 1963 über die Gemeinde- und Pfarreisteuern (SGF
632.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 41 Inkrafttreten

1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 3 )
3) Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 1995 (StRB 21.03.1995).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
25.11.1994 Erlass Grunderlass 01.07.1995 BL/AGS 1994 f 599 / d 604
16.11.1999 Art. 24 geändert 01.01.2001 BL/AGS 1999 f 430 / d 439
14.11.2002 Art. 32 geändert 01.01.2003 2002_120
08.05.2008 Art. 10 geändert 01.12.2008 2008_053
08.05.2008 Art. 12a eingefügt 01.12.2008 2008_053
08.05.2008 Art. 18 geändert 01.12.2008 2008_053
08.05.2008 Art. 22a eingefügt 01.12.2008 2008_053
08.05.2008 Art. 23 geändert 01.12.2008 2008_053
08.05.2008 Art. 24 geändert 01.12.2008 2008_053
08.05.2008 Art. 27 geändert 01.12.2008 2008_053
08.05.2008 Art. 28 geändert 01.12.2008 2008_053
08.05.2008 Art. 29 geändert 01.12.2008 2008_053
08.05.2008 Art. 30 geändert 01.12.2008 2008_053
08.05.2008 Art. 30a eingefügt 01.12.2008 2008_053
08.05.2008 Art. 31 geändert 01.12.2008 2008_053
08.05.2008 Art. 32 geändert 01.12.2008 2008_053
09.09.2009 Art. 12 geändert 01.01.2011 2009_096
09.09.2009 Art. 29 geändert 01.01.2011 2009_096
09.09.2009 Art. 29a eingefügt 01.01.2011 2009_096
09.09.2009 Art. 30 geändert 01.01.2011 2009_096
09.09.2009 Art. 30a geändert 01.01.2011 2009_096
09.09.2009 Art. 31 geändert 01.01.2011 2009_096
09.09.2009 Art. 32 geändert 01.01.2011 2009_096
07.12.2010 Art. 13a eingefügt 01.01.2012 2010_149
17.06.2011 Art. 20 geändert 01.01.2011 2009_096a
17.06.2011 Art. 22 geändert 01.01.2011 2009_096a
17.06.2011 Art. 30 geändert 01.01.2011 2009_096a
05.10.2016 Art. 30 geändert 01.01.2017 2016_125
18.12.2020 Art. 3 Abs. 1, d) geändert 01.03.2021 2020_195
18.12.2020 Art. 3 Abs. 1, e1) eingefügt 01.03.2021 2020_195
18.12.2020 Art. 3 Abs. 1, i) eingefügt 01.03.2021 2020_195
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18.12.2020 Art. 12f eingefügt 01.03.2021 2020_195
18.12.2020 Art. 18 Titel geändert 01.03.2021 2020_195
18.12.2020 Art. 18 Abs. 1 geändert 01.03.2021 2020_195
18.12.2020 Art. 34a eingefügt 01.03.2021 2020_195
07.10.2021 Art. 20 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 22 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 29 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 29a Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 29a Abs. 3 geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 30 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 30a Abs. 1, a ter ) eingefügt 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 30a Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 32 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_121
Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 25.11.1994 01.07.1995 BL/AGS 1994 f 599 / d 604

Art. 3 Abs. 1, d) geändert 18.12.2020 01.03.2021 2020_195

Art. 3 Abs. 1, e1) eingefügt 18.12.2020 01.03.2021 2020_195

Art. 3 Abs. 1, i) eingefügt 18.12.2020 01.03.2021 2020_195

Art. 10 geändert 08.05.2008 01.12.2008 2008_053

Art. 12 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096

Art. 12a eingefügt 08.05.2008 01.12.2008 2008_053

Art. 12b eingefügt 18.12.2020 01.03.2021 2020_195

Art. 12c eingefügt 18.12.2020 01.03.2021 2020_195

Art. 12d eingefügt 18.12.2020 01.03.2021 2020_195

Art. 12e eingefügt 18.12.2020 01.03.2021 2020_195

Art. 12f eingefügt 18.12.2020 01.03.2021 2020_195

Art. 13a eingefügt 07.12.2010 01.01.2012 2010_149

Art. 18 geändert 08.05.2008 01.12.2008 2008_053

Art. 18 Titel geändert 18.12.2020 01.03.2021 2020_195

Art. 18 Abs. 1 geändert 18.12.2020 01.03.2021 2020_195

Art. 20 geändert 17.06.2011 01.01.2011 2009_096a

Art. 20 Abs. 2 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Art. 22 geändert 17.06.2011 01.01.2011 2009_096a

Art. 22 Abs. 2 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Art. 22a eingefügt 08.05.2008 01.12.2008 2008_053

Art. 23 geändert 08.05.2008 01.12.2008 2008_053

Art. 24 geändert 16.11.1999 01.01.2001 BL/AGS 1999 f 430 / d 439

Art. 24 geändert 08.05.2008 01.12.2008 2008_053

Art. 27 geändert 08.05.2008 01.12.2008 2008_053

Art. 28 geändert 08.05.2008 01.12.2008 2008_053

Art. 29 geändert 08.05.2008 01.12.2008 2008_053

Art. 29 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096

Art. 29 Abs. 1 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Art. 29a eingefügt 09.09.2009 01.01.2011 2009_096

Art. 29a Abs. 1 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Art. 29a Abs. 3 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Art. 30 geändert 08.05.2008 01.12.2008 2008_053

Art. 30 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096

Art. 30 geändert 17.06.2011 01.01.2011 2009_096a

Art. 30 geändert 05.10.2016 01.01.2017 2016_125

Art. 30 Abs. 1 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Art. 30a eingefügt 08.05.2008 01.12.2008 2008_053

Art. 30a geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096

Art. 30a Abs. 1, a ter ) eingefügt 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Art. 30a Abs. 2 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Art. 31 geändert 08.05.2008 01.12.2008 2008_053

Art. 31 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096

Art. 32 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 32 geändert 08.05.2008 01.12.2008 2008_053

Art. 32 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096

Art. 32 Abs. 1 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Art. 34a eingefügt 18.12.2020 01.03.2021 2020_195

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