Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kroatien über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht
Abgeschlossen am 13. Mai 1997 In Kraft getreten am 12. Juni 1997 (Stand am 25. November 1997) ¹ AS 199 7 2448
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Kroatien,
im folgenden Vertragsparteien genannt,
in der Absicht, den Reiseverkehr zwischen den beiden Staaten zu erleichtern und die vertrauensvolle und solidarische Zusammenarbeit gegenseitig zu verstärken,
vereinbaren folgendes:
Art. 1
Staatsangehörige der Vertragsstaaten, die einen gültigen Reisepass besitzen und nicht beabsichtigen, sich länger als drei Monate im andern Vertragsstaat aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum in das Gebiet des andern Vertragsstaats einreisen und sich dort aufhalten.
Art. 2
Staatsangehörige der Vertragsstaaten, die beabsichtigen, sich länger als drei Monate im Gebiet des anderen Vertragsstaats aufzuhalten oder dort eine Stelle anzutreten, haben vor ihrer Abreise bei der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung des andern Vertragsstaats ein Einreisevisum einzuholen.
Art. 3
Schweizerische und kroatische Staatsangehörige mit Wohnsitz im anderen Vertragsstaat können ohne Visum dorthin zurückkehren, wenn sie über eine gültige ordentliche Anwesenheitsbewilligung verfügen.
Art. 4
Die Angehörigen des einen vertragsschliessenden Staates sind von der Verpflichtung befreit, bei Ausreisen aus dem andern vertragsschliessenden Staat ein Ausreisevisum einzuholen oder irgend eine andere Formalität zu erfüllen.
Art. 5
Diese Vereinbarung entbindet schweizerische und kroatische Staatsangehörige nicht von der Verpflichtung hinsichtlich der Einreise und während des Aufenthalts im Gebiet des anderen Vertragsstaates, die dort geltenden Gesetze und andere Vorschriften einzuhalten.
Art. 6
Die zuständigen Behörden beider Seiten behalten sich das Recht vor, die Einreise oder den Aufenthalt von Personen, welche die öffentliche Ordnung oder die Sicherheit des Staates gefährden können oder deren Anwesenheit im Land gesetzwidrig ist, zu verweigern.
Art. 7
Jede Seite kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen vorübergehend ganz oder teilweise suspendieren. Die Suspendierung und deren Aufhebung muss dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Weg notifiziert werden.
Art. 8
Die obgenannten Bestimmungen erstrecken sich ebenfalls auf das Fürstentum Liechtenstein.
Art. 9
Diese Vereinbarung ist in deutscher und kroatischer Sprache abgefasst, wobei beide Fassungen in gleicher Weise verbindlich sind.
Art. 10
Dieses Abkommen ist unbefristet. Es kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg zu notifizieren.
Art. 11
Diese Vereinbarung unterliegt der Zustimmung durch die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien.
Sie tritt 30 Tage nach ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Unterschriften
Abgeschlossen in Zagreb am 13. Mai 1997 in zwei übereinstimmenden Exemplaren, eines in deutscher und eines in kroatischer Sprache, beide gleicherweise massgebend.
Für den | Für die |
Petar Troendle | Ivo Sanader |
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