Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz (631.1)
    CH - AR

    Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz

    1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
    631.1 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz vom 22. November 1973 1)2)

    Art. 1 Zweck

    Diese Vereinbarung bezweckt die Schaffung einer einheitlichen Salzverkaufs- ordnung auf dem Gebiet der Schweiz unter Wahrung der kantonalen Salz- regale.

    Art. 2 Salzregal

    Das auf die kantonalen Salzregale abgestützte Recht auf Einfuhr und Verkauf von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt vom 30 Prozent oder mehr an Natriumchlorid und Sole, wird im Auftrag der dieser Vereinbarung ange- schlossenen Kantone durch die Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen, Aktiengesellschaft in Schweizerhalle, nachstehend Rheinsalinen genannt, ausgeübt.

    Art. 3 Gebühren

    Die Rheinsalinen erheben für Rechnung der dieser Vereinbarung angeschlos- senen Kantone einheitliche, nach Salzarten abgestufte Regalgebühren.

    Art. 4 Preise

    1 Die Lieferpreise der Rheinsalinen für die verschiedenen Salzarten sollen einheitlich gestaltet werden.
    2 In den Lieferpreisen sind die Regalgebühren eingeschlossen.

    Art. 5 Einnahmen

    Die Regalgebühren werden durch die Rheinsalinen regelmässig nach einem Verteilungsschlüssel den Kantonen ausgerichtet. aGS V/660
    1) Vom Bundesrat genehmigt am 4. Dezember 1974.
    2) Beitritt am 17. Juni 1974 durch Kantonsrat beschlossen.
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    631.1 Salzverkauf

    Art. 6 Organe

    Die Organe dieser Vereinbarung sind: – der Verwaltungsrat, – die Geschäftsleitung, – die Kontrollstelle der Rheinsalinen.

    Art. 7 Verwaltungsrat

    1 Jeder Aktionärkanton hat Anspruch auf einen Vertreter im Verwaltungsrat der Rheinsalinen.
    2 Hinsichtlich dieser Vereinbarung hat der Verwaltungsrat neben seinen in den Statuten festgelegten Befugnissen folgende Aufgaben: a) Bestimmung der Höhe der Regalgebühren und Festlegung des Verteilungs- schlüssels; b) Genehmigung der Abrechnung über die Regalgebühren; c) Entschädigung der Organe dieser Vereinbarung sowie Vergütung der den Rheinsalinen entstandenen Vertriebs- und Verwaltungskosten; d) Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen vorliegender Vereinba- rung.
    3 Bei Geschäften gemäss Absatz 2 literae a bis d sind nur die Verwaltungsrats- mitglieder stimmberechtigt, welche Vertreter der dieser Vereinbarung ange- schlossenen Kantone sind.

    Art. 8 Geschäftsleitung

    1 Die Geschäftsleitung der Rheinsalinen übernimmt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ übertragen sind.
    2 Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben: a) Lückenlose Sicherstellung und Förderung des Vertriebs aller in der Schweiz hergestellten, oder aus dem Ausland bezogenen Salzarten; b) Erhebung der festgelegten Lieferpreise unter Einschluss der Regalgebühr; c) Auszahlung der Regalgebühren an die Kantone; d) Aufrechterhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Salzvorräte für wirt- schaftliche Kriegsvorsorge, gegebenenfalls unter Mitwirkung der Kan- tone; e) Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Instanzen;
    3 Salzverkauf
    631.1 f) Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stim- me.

    Art. 9 Kontrollstelle

    Die Kontrollstelle der Rheinsalinen hat folgende Aufgaben: a) Prüfung der durch die Geschäftsleitung erstellten Abrechnung der Regal- b) Ausarbeitung eines Revisionsberichtes und Erteilung aller vom Verwal- tungsrat verlangten Auskünfte.

    Art. 10 Rechtsschutz

    1 Bei Anständen zwischen Privaten und der Geschäftsleitung der Rheinsalinen über die Anwendung dieser Vereinbarung, insbesondere im Hinblick auf die Einfuhr und den Verkauf sowie die Erhebung der Regalgebühren, entscheidet der Verwaltungsrat, wobei Art. 7 Abs. 3 Anwendung findet.
    2 Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten.
    3 Streitigkeiten zwischen den dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantonen sowie zwischen ihnen und den Organen dieser Vereinbarung werden vom Bundesgericht entschieden.

    Art. 11 Inkrafttreten und Beitritt

    1 Wenn mindestens 12 Kantone oder Halbkantone den Beitritt erklärt haben, ist der Verwaltungsrat ermächtigt, diese Vereinbarung in Kraft zu setzen. Für diesen Beschluss ist Art. 7 Abs. 3 sinngemäss anwendbar.
    2 Die Beitrittserklärungen sind an den Verwaltungsrat der Rheinsalinen zu richten. Dieser holt für die Vereinbarung die Genehmigung des Bundesrates ein.

    Art. 12 Austritt

    Der Austritt kann jederzeit, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von einem Jahr, auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
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