Verordnung betreffend die Beurteilung der Lehrpersonen an der Kantonsschule sowie an... (410.408)
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Verordnung betreffend die Beurteilung der Lehrpersonen an der Kantonsschule sowie an den Berufsfachschulen und den Höheren Fachschulen

end die Beurteilung
4) lehrerverordnung vom 25. Oktober 2005, 2)
4) stung der Lehrpersonen beurteilt wird. 2) chtstätigkeit,
2) Geltungsbereich Zweck, Zielsetzung
Kantonsschule sowie an den Berufsfachschulen und den Höheren Fachschulen
§ 3
1 Für die Beurteilung der Lehrpersonen ist grundsätzlich die Schul- leitung verantwortlich. 2)
2 An der Kantonsschule erfüllt sie ihren Auftrag in Zusammenarbeit mit der Aufsichtskommission. Am B BZ, an den Höheren Fachschu- len und an der Handelsschule KVS erfüllt sie ihren Auftrag in Zu- sammenarbeit mit der Aufsichtskommission und dem Berufsschul- inspektorat. 4)
3 Das Erziehungsdepartement sorgt in Zusammenarbeit mit den Schulleitungen für die Schulung und Weiterbildung der beurteilen- den Personen sowie für die Koordination zwischen den Schulen.

§ 4 2)

1 Lehrpersonen mit einem Wochenpensum von wenigstens acht Lektionen werden regelmässig besucht und anlässlich eines G sprächs beurteilt.
2 Bei Lehrpersonen mit einem Pensum von weniger als acht W chenlekt ionen wird die Beurteilung durch die Schulleitung geregelt.

§ 5 Auswirkungen der Beurteilung können sein:

a) Gewährung einer Lohnerhö hung im Rahmen der z ur Verfügung stehenden Lohnsumme; 2) b) Nichtgewährung einer Lohnerhöhung unabhän gig von der zur Verfügung stehenden Lohnsum me; 2) c) Lohnkürzung; 2) d) Auflösung des Arbeitsverhäl tnisses; 2) e) Einleitung von Fördermassnahmen.
§ 6
1 Zuständig für die Verfügung der Auswirkungen von § 5 lit. a-c an Schulen des Kantons ist die Schulleitung.
2)
2 Zuständig für die U msetzung der Auswirkungen von § 5 lit. a-c an der Handel sschule KVS ist die Aufsichtskommission auf Antrag der Schullei tung.
3 Zuständig für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und für die Einleitung von Fördermassnahmen ist an allen Schulen die Schul- leitung.
2)
4
...
3)
5
...
3)
6
... 3) Verantwortlich - keit, Zusammen- arbeit Regelung der Beurteilung Auswirkungen der Beurteilung Zuständigkeit für die Um - setzung der Auswirkungen
en e- als notwendig erachtet, kann sie z u-
2) terlagen. nd insbesondere einzubeziehen: ; Art der Zu - sammenarbeit Neu angestellte Lehrpersonen 2) Lehrpersonen mit mehr als zw ei Dienstjahren 2) Zusätzliche Beurteilungen Gewichtung durch die Schulleitung Beurteilungs - felder
Kantonsschule sowie an den Berufsfachschulen und den Höheren Fachschulen

§ 13 Als Beurteilungsinstrumente sind insbesondere einzubeziehen:

− die Besuchsberichte; − die Beurteilung durch die Schülerinnen und Schüler; − die Selbstbeurteilung; − die Beurteilungsbogen, die von den Schulen angewendet wer- den; − die Bilanz der Zielvereinbarungen; − die Bilanz nach Fördermassnahmen.

§ 14 2)

Bei allen Unterrichtsbesuchen wi rd ein Besuchsbericht erstellt, der in K opie an die Lehrperson und an die Schulleitung abgegeben wird.
§ 15
2) Das zuständige Mitglied der Schulleitung vereinbart mit jeder Lehr- person den Zeitpunkt des Beurteilungsgesprächs und die Modalit ten der Beurtei lung.
§ 16
1 Für eine vertiefte Beurteilung finden wenigstens drei Schulbes che durch zwei verschi edene Personen statt.
2 Mindestens je ein Besuch hat durch das zuständige Mitglied der Au fsichtskommission od er durch den Berufsschulinspektor bzw. die Beruf sschulinspektorin zu erfolgen. Es können auch weitere Fachkräfte beigez ogen werden.
2)
§ 17
1 Die Beurteilung durch die Schülerinnen und Schüler hat nach Möglic hkeit durch mindestens drei Klassen verschiedener Stufen zu e rfolgen.
2 Sie erfolgt unter Anleitung und Aufsicht des zuständigen Mitglieds der Schul leitung.
§ 18
1 Die vertiefte Beurteilung ist mit dem Beurteilungsgespräch abz schli essen. Das Gespräch beinhaltet eine zusammenfassende, ganzheitliche Beurteilung und eine Zielvereinba rung. Beurteilungs - instrumente Berichter - stattung Zeitpunkt und Modalität Vertiefte Beurteilung Beurteilung durch Schülerinnen und Schüler Beurteilungs - gespräch
en t- t- zogen werden. 2) u- t-
2)
2) e-
2) ährung einer Lohnerhöhung, bei Lohnkürzung oder sschule KVS der zivilprozessuale Rechtsweg. 2) Massnahmen bei Feststellung von Mängeln Vermittlungs - gespräch Recht smittel 2)
Kantonsschule sowie an den Berufsfachschulen und den Höheren Fachschulen IV. Schlussbestimmungen
§ 22
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 i n Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
1) und in die kantonale G setze ssammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) Amtsblatt 1998, S. 17.
2) Fassung gemäss RRB vom 25. Oktober 2005, in Kraft getreten am
1. November 2005 (Amtsblatt 2005, S. 1431).
3 ) Aufgehoben durch RRB vom 25. Oktober 2005, in Kraft getreten am
1. November 2005 (Amtsblatt 2005, S. 1431).
4) Fassung gemäss RRB vom 18. August 2020, in Kraft getreten am
1. August 2020 (Amtsblatt 2020, S. 1369). Inkrafttreten
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