Reglement über die Beiträge für den obligatorischen Fremdsprachenaufenthalt der kant... (416.311)
Reglement über die Beiträge für den obligatorischen Fremdsprachenaufenthalt der kant... (416.311)
Reglement über die Beiträge für den obligatorischen Fremdsprachenaufenthalt der kantonalen Mittelschulen
Reglement ü ber die Beitr ä ge f ü r den obligatorischen Fremdsprachenaufenthalt der kantonalen Mittelschulen (Beitr ä ge Fremdsprachenaufenthalt) Vom 8. November 2017 (Stand 1. Januar 2018) Die Direktion f ü r Bildung und Kultur, gest ü tzt auf § 9 Abs. 3 des Gesetzes ü ber die kantonalen Schulen vom 27. September 1990 1 ) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Gesetzes ü ber die Organisation der Staatsverwaltung vom 29. Oktober 1998 2 ) , verf ü gt:
§ 1 Gegenstand und Grunds
ä tze
1 Der Kanton Zug gew ä hrt Beitr ä ge an die Kosten der Fremdsprachenauf enthalte 3 ) von Sch ü lerinnen und Sch ü lern an den kantonalen Gymnasien, der Fachmittelschule Zug und der Wirtschaftsmittelschule Zug.
2 Als Fremdsprachenaufenthalte gelten die von den Schulen vorgesehenen freiwilligen oder obligatorischen, eine bis vier Wochen dauernden Aufent halte im fremdsprachigen In oder Ausland.
3 Sch ü lerinnen und Sch ü ler, die aufgrund einer Wiederholung des Schuljah res den Fremdsprachenaufenthalt gem ä ss Abs. 1 zum zweiten Mal absolvie ren, k ö nnen erneut Beitr ä ge beantragen, wenn eine wiederholte Absolvie rung des Fremdsprachenaufenthalts dem Abschluss dient. Die Schulleitung entscheidet ü ber die Dienlichkeit.
4 Die Beitr ä ge werden entrichtet, sofern die finanzielle Leistungsf ä higkeit der Sch ü lerin oder des Sch ü lers bzw. ihrer oder seiner Erziehungsberechtig ten zur Deckung der Kosten f ü r den Fremdsprachenaufenthalt nicht aus reicht. 1) BGS 414.11 2) BGS 153.1 3) BGS 414.111
5 Die Beitr ä ge werden auch dann entrichtet, wenn der Wohnsitz der Sch ü le rin oder des Sch ü lers nicht im Kanton Zug liegt.
§ 2 Beitr
ge und Maximalbeitr ä ge
1 Die maximalen Kosten f ü r den Fremdsprachenaufenthalt, welche von den Sch ü lerinnen und Sch ü lern bzw. von den Erziehungsberechtigten erhoben werden k ö nnen, Schulkommission fest. 1 ) 2 ) 3 ) Sie betragen beim ein bis dreiw ö chigen Fremdsprachenaufenthalt pro sieben Tage maximal 800 Franken und beim vierw ö chigen Fremdsprachenaufenthalt insgesamt maxi mal 2500 Franken. 4 )
2 Die Schulleitung kann innerhalb der von der Schulkommission festgeleg ten maximalen Kosten diejenigen f ü r den Fremdsprachenaufenthalt festle gen.
3 Sch ü lerinnen und Sch ü lern bzw. deren Erziehungsberechtigten, die ge m ä ss diesem Reglement beitragsberechtigt sind, werden maximal die effek tiven Kosten gem ä ss Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 verg ü tet. Ü ber schreiten die effektiven Kosten f ü r einen Fremdsprachenaufenthalt die von der Schulleitung festgelegten Maximalkosten, so werden dennoch maximal die von der Schulleitung festgelegten Kosten verg ü tet.
§ 3 Ber
ü cksichtigte Auslagen
1 Beitr ä ge an einen Fremdsprachenaufenthalt dienen der Deckung von Schu lungs und Lebenshaltungskosten. 5 )
2 Als Schulungskosten gelten
a) Schulgeld;
b) Auslagen f ü r Lehrmittel, Schulmaterial, Exkursionen und Besichti gungen.
3 Zus ä tzliche Kosten f ü r Abschlusspr ü fungen gelten nicht als Schulungskos ten.
4 Als Lebenshaltungskosten gelten
a) Reisespesen mit ö ffentlichen Verkehrsmitteln;
b) Unterkunft;
c) Verpflegung. 1) BGS 414.111 2) BGS 414.112 3) BGS 414.19 4) Schulkommissionsentscheid vom 8. Mai 2017 5) BGS 416.211
§ 4 Ermittlung der Anspruchsgrundlage
1 Die Ermittlung der Anspruchsgrundlage erfolgt analog zu § 13 Abs. 1 Ziff. 1–3 der Verordnung zum Gesetz ü ber Ausbildungsbeitr ä ge. 1 )
2 Beitr ä ge werden aufgrund der ermittelten Punkte und bis zum Wert von – 100 Punkten gew ä hrt. Es werden keine Betr ä ge unter 200 Franken ausbe zahlt.
3 Die Punkte sind wie folgt bewertet:
a) –100 bis –81 Punkte 10% der Kosten gem ä ss § 2 Abs. 2
b) –80 bis –61 Punkte 20% der Kosten gem ä ss § 2 Abs. 2
c) –60 bis –41 Punkte 30% der Kosten gem ä ss § 2 Abs. 2
d) –40 bis –21 Punkte 40% der Kosten gem ä ss § 2 Abs. 2
e) –20 bis 0 Punkte 50% der Kosten gem ä ss § 2 Abs. 2
f) 1 bis 20 Punkte 60% der Kosten gem ä ss § 2 Abs. 2
g) 21 bis 40 Punkte 70% der Kosten gem ä ss § 2 Abs. 2
h) 41 bis 60 Punkte 80% der Kosten gem ä ss § 2 Abs. 2
i) 61 bis 80 Punkte 90% der Kosten gem ä ss § 2 Abs. 2
j) 81 bis 100 Punkte 100% der Kosten gem ä ss § 2 Abs. 2
4 In H ä rtef ä llen kann das Amt f ü r Mittelschulen und P ä dagogische Hoch schule auf Antrag der Schulleitung den Beitrag um bis zu 20% des gem ä ss Abs. 3 errechneten Beitrags erh ö hen.
§ 5 Gesuch
1 Beitragsberechtigungen gem ä ss § 1 Abs. 1–3 werden nur auf Gesuch hin gepr ü ft.
2 Das Gesuch sowie die erforderlichen Unterlagen sind mindestens zwei Monate vor dem Antritt des Fremdsprachenaufenthalts bei der von der Schulleitung bezeichneten zust ä ndigen Person einzureichen. F ü r die Ge suchseinreichung kann die Schule einen einheitlichen Termin festlegen.
3 Ergeht die definitive Zusage f ü r den Fremdsprachenaufenthalt nicht min destens zwei Monate vor dem Antritt des Fremdsprachenaufenthalts bzw. bis zur definierten Frist der Gesuchseinreichung, gew ä hrt die von der Schul leitung bezeichnete zust ä ndige Person eine Fristverl ä ngerung.
4 Zu sp ä t eingereichte Gesuche werden nicht gepr ü ft.
5 Das Amt f ü r Mittelschulen und P ä ü ber die Gesuche.
6 Unrechtm ä ssig gew ä hrte Beitr ä ge sind r ü ckzahlungspflichtig. 1) BGS 416.211
§ 6 Gesuchsformular
1 Folgende f ü r die Berechnung der Beitragsberechtigung notwendigen An gaben sind vom Sch ü ler oder von der Sch ü lerin bzw. von einem Erzie hungsberechtigten mittels amtlichem Formular dem Gesuch beizulegen:
a) Einkommen und Verm ö gen;
b) Anzahl Geschwister bzw. Kinder;
c) Schulungs und Lebenshaltungskosten gem ä ss § 3.
§ 7 Schlussbestimmung
1 Dieses Reglement ersetzt alle bisherigen Regelungen zu Beitr ä gen an die Fremdsprachenaufenthalte.
Ä nderungstabelle Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Ä nderung GS Fundstelle 08.11.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2017/048
Ä nderungstabelle Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Ä nderung GS Fundstelle Erlass 08.11.2017 01.01.2018 Erstfassung GS 2017/048