Verordnung über die Zuständigkeit im Luftfahrtwesen
                            Verordnung  über die Zuständigkeit im Luftfahrtwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vom  18. November 1952  Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Kantonale Aufsichtsbehörde über die Luftfahrt ist der Regierungsrat (Art. 4
                            LG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ). Er nimmt Stellung:  a)  zur  Regelung  der  Benutzung  der  Gewässer  und  des  darüberliegenden  Luftraumes durch Luftfahrzeuge (Art. 20 LG);  b)  zu  Konzessionsgesuchen  für  Luftverkehrslinien  sowie  zur  ganzen  oder  teilweisen Übertragung bestehender Konzessionen an Dritte (Art. 28 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 LG);  c)  zu Gesuchen betreffend Anlage und Betrieb von Flugplätzen (Art. 37 LG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Kantonsingenieurbüro ist unter Aufsicht der Baudirektion zuständig  für die baulichen Belange, insbesondere zur Entgegennahme und Weiterlei-  tung der Anmeldungen von:  a)  Bauvorhaben für Anlagen, die Flughindernisse darstellen (Art. 68 VVO z.  LG  3)  );  b)  der Verlegung oder wesentlichen Veränderung solcher Anlagen (Art. 69  VVO z. LG).  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  aGS I/76
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Diese  Verordnung,  die  sich  noch  u.  a.  auf  die  in  der  Zwischenzeit  ausser  Kraft  gesetzte  eidg.  VV  vom  5.  Juni  1950  zum  Luftfahrtgesetz  stützt,  stimmt  mit  den  heute  geltenden  Bestimmungen  des  Luftfahrtgesetzes  vom  21.  November  1948  (SR  748.0)  sowie  der  Luftfahrtverordnung  vom  14.  November  1973  (SR  748.01)  nicht mehr überein. Von einer Anpassung der Verordnung an die eidgenössischen  und kantonalen Bestimmungen wurde abgesehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    LG = Bundesgesetz über die Luftfahrt, vom 21. Dezember 1948.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    VVO z. LG = eidg. Vollziehungsverordnung zum Luftfahrtgesetz, vom 5. Juni 1950.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es beschafft die vom Eidgenössischen Luftamt verlangten Unterlagen für  die Erstellung des Verzeichnisses der Flughindernisse (Art. 74 VVO z. LG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Der Polizeidirektion obliegt die Stellungnahme zu Gesuchen um Bewilli-
                            gung:  a)  öffentlicher Flugveranstaltungen (Art. 87 VVO z. LG);  b)  des Steigenlassens von Fesselballonen (Art. 103 VVO z. LG);  c)  von Reklame und Propaganda mit Luftfahrzeugen (Art. 115 VVO z. LG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Das Verhöramt wirkt bei der administrativen Untersuchung von Flugun-
                            fällen mit (Art. 24 LG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Der jeweilige Justizdirektor vertritt den Kanton in der Eidgenössischen
                            Kommission für die Untersuchung von Flugunfällen (Art. 25 LG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Diese Verordnung tritt mit ihrem Erlass durch den Regierungsrat 1) in Kraft.
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                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18. November 1952