Verordnung über die Festsetzung der Prämienzuschläge für die Unfallverhütung
                            vom 6. Juli 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Schweizerische Bundesrat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestützt auf die Artikel 87 Absatz 1 und 88 Absatz 2 des Unfallversicherungsgesetzes¹,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ SR 832.20
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            ¹ Der Prämienzuschlag für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten beträgt 6¹/2 Prozent der Nettoprämien der Berufsunfallversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Für die Betriebe, die nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 19. Dezember 1983² über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten den Vorschriften über die Arbeitssicherheit nur teilweise unterstellt sind, wird der Prämienzuschlag nach folgender Tabelle festgesetzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                Anteil der prämienpflichtigen Lohnsumme   | Ansatz   | 
weniger als 10 Prozent  | 6,5  | 
ab 10 Prozent  | 6,0  | 
ab 26 Prozent  | 5,5  | 
ab 42 Prozent  | 5,0  | 
ab 58 Prozent  | 4,5  | 
ab 74 Prozent  | 4,0  | 
ab 90 Prozent  | 3,5³  | 
                            ² SR 832.30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1987 832).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 ⁴
                            Der Prämienzuschlag für die Verhütung von Nichtberufsunfällen beträgt ¾ Prozent der Nettoprämien der Nichtberufsunfallversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 ( AS 1993 2071 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.