Verordnung über die Festsetzung der Prämienzuschläge für die Unfallverhütung
vom 6. Juli 1983
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 87 Absatz 1 und 88 Absatz 2 des Unfallversicherungsgesetzes¹,
verordnet:
¹ SR 832.20
Art. 1
¹ Der Prämienzuschlag für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten beträgt 6¹/2 Prozent der Nettoprämien der Berufsunfallversicherung.
² Für die Betriebe, die nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 19. Dezember 1983² über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten den Vorschriften über die Arbeitssicherheit nur teilweise unterstellt sind, wird der Prämienzuschlag nach folgender Tabelle festgesetzt:
Anteil der prämienpflichtigen Lohnsumme | Ansatz |
weniger als 10 Prozent | 6,5 |
ab 10 Prozent | 6,0 |
ab 26 Prozent | 5,5 |
ab 42 Prozent | 5,0 |
ab 58 Prozent | 4,5 |
ab 74 Prozent | 4,0 |
ab 90 Prozent | 3,5³ |
² SR 832.30
³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1987 832).
Art. 2 ⁴
Der Prämienzuschlag für die Verhütung von Nichtberufsunfällen beträgt ¾ Prozent der Nettoprämien der Nichtberufsunfallversicherung.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 ( AS 1993 2071 ).
Art. 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
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