Verordnung über die Festsetzung der Prämienzuschläge für die Unfallverhütung (832.208)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Verordnung über die Festsetzung der Prämienzuschläge für die Unfallverhütung

    vom 6. Juli 1983
    Der Schweizerische Bundesrat,
    gestützt auf die Artikel 87 Absatz 1 und 88 Absatz 2 des Unfallversicherungsge­setzes¹,
    verordnet:
    ¹ SR 832.20
    Art. 1
    ¹ Der Prämienzuschlag für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankhei­ten beträgt 6¹/2 Prozent der Nettoprämien der Berufsunfallversicherung.
    ² Für die Betriebe, die nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 19. De­zember 1983² über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten den Vor­schriften über die Arbeitssicherheit nur teilweise unterstellt sind, wird der Prämi­en­zuschlag nach folgender Tabelle festgesetzt:

    Anteil der prämienpflichtigen Lohnsumme
    der nicht un­terstellten Arbeiten
    an der gesamten prämienpflichtigen Lohnsumme

    Ansatz
    des Prämienzuschla­ges
    in Prozent

    weniger als 10 Prozent

    6,5

    ab 10 Prozent

    6,0

    ab 26 Prozent

    5,5

    ab 42 Prozent

    5,0

    ab 58 Prozent

    4,5

    ab 74 Prozent

    4,0

    ab 90 Prozent

    3,5³

    ² SR 832.30
    ³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1987 832).
    Art. 2 ⁴
    Der Prämienzuschlag für die Verhütung von Nichtberufsunfällen beträgt ¾ Prozent der Nettoprämien der Nichtberufsunfallversicherung.
    ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 ( AS 1993 2071 ).
    Art. 3
    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
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