Verordnung über die Forstwartlehre
1 Verordnung über die Forstwartlehre (Waldarbeiterlehre) RRB vom 21. März 1969 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 9 und 41 des Bundesgesetzes betreffend die eidge- nössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 11. Oktober 1902 in der Fassung nach Artikel 60 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom
20. September 1963 sowie Artikel 6 und 7 der Vollziehungsverordnung
zum Forstpolizeigesetz vom 1. Oktober 1965 beschliesst:
§ 1. Anwendungsbereich
Wer sich zum Forstwart (gelernter Waldarbeiter) ausbilden will, hat eine Forstwartlehre zu bestehen.
§ 2. Zweck
Die Forstwartlehre vermittelt die notwendigen Kenntnisse und Fertigkei- ten zur Berufsausübung.
§ 3. Ausbildungsgrundlagen
Die Ausbildung zum Forstwart erfolgt nach den Vorschriften des Bundes.
§ 4. Zuständige kantonale Behörde
Der Vollzug der bundesrechtlichen Vorschriften wird unter der Aufsicht des Erziehungs-Departementes dem Kantonalen Amt für Berufsbildung und Berufsberatung
1 ) übertragen.
§ 5. Staatsbeiträge
1 Die für die Lehrlinge in gewerblichen Berufen ausgerichteten Staatsbei- träge werden auch für die Forstwartlehrlinge gewährt.
2 Die vom Bund nicht gedeckten Beiträge an die Ausbildungs- und Prü- fungskosten der Forstwartlehrlinge werden vom Kanton getragen.
§ 6. Kompetenzdelegation
Die Kompetenzdelegation in § 4 unterliegt der Genehmigung durch den Kantonsrat.
§ 7. Aufhebung bisheriger Vorschriften
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten alle damit in Wider- spruch stehenden früheren Erlasse ausser Kraft. ________________
1 ) Bezeichnung nach RRB vom 27. Februar 1970.
2
2 Insbesondere werden aufgehoben: a) die Verordnung über die Waldarbeiterlehre vom 10. April 1962; b) das Reglement über die Lehrlingsausbildung und die Lehrabschlussprü- fung im Waldarbeiterberuf vom 10. April 1962.
§ 8. Inkrafttreten, Übergangsbestimmung
1 Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
2 Sie gilt auch für die bereits bestehenden Lehrverhältnisse. Kompetenzdelegation vom Kantonsrat am 22. April 1969 genehmigt Inkrafttreten am 24. April 1969
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