Verordnung über die Aufgaben der Abteilung Schulische Abklärung und Beratung (Schulp... (410.304)
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Verordnung über die Aufgaben der Abteilung Schulische Abklärung und Beratung (Schulpsychologischer Dienst)

Abteilung Schulische übernommen (insbesondere Vorträge Organisatio n Finanzierung
§ 3
1 Die SAB ist für alle schulpsychologischen Fragestellungen betref- fend die Schülerinnen und Schüler der Schulen gemäss Art. 4 Schulgesetz zuständig, soweit nicht weitere Dienste bestehen.
2 Die SAB ist insbesondere zuständig für Beratungen bei schuli- schen Fragestellungen und bei Abklärungen zum besonderen Bil- dungsbedarf.
3 Die Zuständigkeit der SAB in der beruflichen Grundausbildung richtet sich nach der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Be- rufsbildungsgesetz
2)
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3) II. Aufgaben

§ 4 Die SAB hat insb esondere folgende Aufgaben:

1 Die SAB führt eine auf die schulische Problemstellung bezogene Abklärung durch. Im Anschluss daran weist sie auf unterstützende Bedingungen hin, empfiehlt spezielle Förderung und zeigt schuli- sche Massnahmen auf.
2 Die SAB stel lt einen begründeten Antrag bei Massnahmen, die vom Lehrplan der Regelschule abweichen. Dazu gehören insbe- sondere die Zuweisung in eine Sonderklasse, das Beantragen von individualisierten Lernzielen und die Dispensation von einem Schul- fach.
3 Die SAB stell t einen begründeten Antrag auf integrative oder se- parative Sonderschulung gemäss Sonderschulverordnung. Alle an- geordneten Massnahmen inklusive der pädagogisch-therapeuti schen Massnahmen werden hinsichtlich Notwendigkeit des Förder- bedarfs periodisch überpr üft.
4 Die SAB nimmt schriftlich Stellung insbesondere bei Problemstel- lungen betreffend das Klassenüberspringen, bei einem vorzeitigen Eintritt in die Primarschule oder bei einem Antrag der Schulbehörde an den Erziehungsrat auf vorzeitigen Ausschluss aus der Schul- pflicht.
§ 5
1 Die SAB bietet Beratungseinheiten an. Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrpersonen können bei schulischen Fragestellungen eine Beratung vereinbaren. Zuständigkeit Aufgaben Beratung im Schulbereich und Öffentlich-
ellungen sowie komplexen und um-
1) und in die kantonale Ge- RRB vom 5. Mai 2020 in Kraft getreten am Konzeptarbeit Zusammen - arbeit Inkrafttreten
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