Freundschafts‑, Niederlassungs- und Handelsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kolumbien
Abgeschlossen am 14. März 1908 Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Juni 1909³ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 24. Juni 1909 In Kraft getreten am 2. Oktober 1909 ¹ BS 11 699; BBl 1909 I 481 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ AS 25 563
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Seine Exzellenz der Präsident der Republik Kolumbien,
von dem Wunsche beseelt, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern zu erhalten und zu befestigen sowie den Handelsverkehr zwischen den Angehörigen der beiden Staaten durch alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zu entwickeln, sind übereingekommen, zu diesem Ende einen Vertrag abzuschliessen, und haben demgemäss zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgende Bestimmungen vereinbart haben:
Art. 1
Zwischen der Schweiz und der Republik Kolumbien sowie auch zwischen den Angehörigen der beiden Staaten soll dauernd Friede und Freundschaft bestehen.
Art. 2
Die beiden vertragschliessenden Teile kommen überein, sich gegenseitig die gleichen Rechte und Vorteile zuzugestehen, die der meistbegünstigten Nation eingeräumt sind oder in Zukunft eingeräumt werden sollten, hinsichtlich des Handels, der Zölle, der Schifffahrt, der Konsulate, der Niederlassung, der Ausübung kommerzieller und industrieller Berufe und der hierfür zu entrichtenden Steuern, des Schutzes des gewerblichen Eigentums (Erfindungspatente, Fabrikmarken, Etiketten, Aushängeschilder, Namen der Herkunftsorte und Herkunftsbezeichnungen) und des Eigentums an Werken der Wissenschaft, der Literatur und Kunst, unter dem Vorbehalt, was diese Werke betrifft, der von den Gesetzen eines jeden Staates vorgeschriebenen Bedingungen.
Art. 3
Die Angehörigen des einen Staates, die sich in dem andern niederlassen wollen, sollen mit Ausweispapieren, d. h. die Kolumbianer mit Pässen, die Schweizer mit Heimatscheinen oder Pässen, versehen sein.
Art. 4
Jeder der vertragschliessenden Teile behält sich das Recht vor, Angehörigen des anderen Teiles, die wegen ihres Vorlebens oder ihres Verhaltens als gefährlich anzusehen sind, den Aufenthalt auf seinem Gebiete zu untersagen.
Art. 5
Die Angehörigen der beiden Staaten werden auf dem Gebiete des anderen Staates die vollständigste Gewissens- und Glaubensfreiheit geniessen. Die Regierung wird sie bei der Ausübung ihres Kultus in den Kirchen, Kapellen und sonstigen für gottesdienstliche Zwecke bestimmten Orten schützen, vorausgesetzt, dass sie die Landesgesetze, Sitten und Gebräuche achten. Der gleiche Grundsatz soll bei der Beerdigung von Angehörigen des einen der beiden Staaten befolgt werden, die auf dem Gebiete des anderen sterben.
Art. 6 ⁴
Die Angehörigen des einen der beiden Staaten, die in dem andern wohnhaft sind, bleiben den Gesetzen ihres Vaterlandes über die Militärpflicht oder die an deren Stelle tretende Ersatzleistung unterworfen und können deshalb in dem Lande, wo sie sich aufhalten, weder zu persönlichem Militärdienste noch zu einer Ersatzleistung angehalten werden.
⁴ Siehe auch das Abk. vom 15. Jan. 1959 zwischen der Schweiz und Kolumbien betreffend den Militärdienst ( SR 0.141.126.3 ).
Art. 7
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert, und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Paris ausgetauscht werden. Er soll in beiden Staaten mit dem hundertsten Tage nach Auswechslung der Ratifikationen vollziehbar sein.
Der gegenwärtige Vertrag bleibt bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage an in Geltung, wo der eine oder der andere der vertragschliessenden Teile ihn gekündigt haben wird.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
So geschehen in Paris, den 14. März 1908.
Lardy | J. M. Quijano Wallis |
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