Verordnung des ETH-Rates über den Ersatz von Auslagen im ETH-Bereich 1 (172.220.113.43)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des ETH-Rates über den Ersatz von Auslagen im ETH-Bereich 1

vom 11. April 2002 (Stand am 1. Januar 2010) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2010 3623 ).
Der ETH-Rat,
gestützt auf die Artikel 15 und 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000², sowie Artikel 2 Absatz 2 der Rahmenverordnung BPG vom 20. Dezember 2000³, und Artikel 44 Absatz 2 der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 2001⁴,
verordnet:
² SR 172.220.1 ³ SR 172.220.11 ⁴ SR 172.220.113
Art. 1 Grundsätze
¹ Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs haben Anspruch auf den Ersatz von belegbaren Auslagen, die ihnen auf Grund beruflich notwendiger Ein­sätze, insbesondere ausserhalb des üblichen Arbeitsortes, entstehen.
² Sie lassen sich bei den Auslagen für diese Einsätze nach den Kriterien der Angemessenheit, der Sparsamkeit, des Zeitaufwandes und der Ökologie leiten.
³ Die Grundsätze über den Ersatz von Auslagen finden unabhängig von der Herkunft der verwendeten Mittel Anwendung.
Art. 2 Mahlzeiten
¹ Die Vergütung für eine auswärtige Mahlzeit beträgt im Inland wie im Ausland 27.50 Franken. Bei Einnahme der Mahlzeiten in einem Personalrestaurant wird die halbe Vergütung gewährt.⁵
² In begründeten Fällen können auch höhere Aufwendungen sowie Mahlzeiten am Arbeitsort vergütet werden.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2010 3623 ).
Art. 3 Übernachtungen
¹ Im Inland wie im Ausland gilt der Standard von Mittelklasshotels als Norm für die Vergütung.
² In begründeten Fällen kann dieser Standard überschritten werden. Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten umschreiben die Voraussetzungen und den Kreis der Berechtigten.
³ Wer auswärts im privaten Rahmen übernachtet, kann bis 40 Franken pro Nacht vergütet erhalten.
Art. 4 Transport
¹ Grundsätzlich sind öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.
² Vergütet werden die effektiven Kosten auf der Basis des günstigsten Angebotes.
³ Wer private Abonnemente für berufliche Einsätze verwendet, erhält eine anteil­mässige Beteiligung an den Gestehungskosten.
⁴ Wer ein Privatfahrzeug benützen muss, erhält eine Kilometerentschädigung von 60 Rappen. In begründeten Fällen kann eine höhere Kilometerentschädigung gewährt werden. Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten umschreiben die Voraussetzungen und den Kreis der Berechtigten.
Art. 5 Flüge
¹ Grundsätzlich ist das günstigste Angebot zu wählen.
² Bei Europa- und Langstreckenflügen gilt der Standard «Economy» als Norm. Bei Interkontinentalflügen kann im Einzelfall «Business» bewilligt werden.
³ Mitglieder der Geschäftsleitungen können «Business» fliegen.
⁴ Inlandflüge sind nur in Ausnahmesituationen zu benützen.
Art. 6 Einladung von Gästen
Bei der Einladung von Gästen werden die effektiven Auslagen vergütet.
Art. 7 Zuständigkeiten
¹ Zuständig für die Anwendung dieser Verordnung sind der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten.
² Soweit angezeigt, erlassen sie die weiteren Ausführungsbestimmungen.
³ Die internen Kontrollorgane der ETH und der Forschungsanstalten prüfen die ordnungsgemässe Anwendung. Die Prüfung durch das Interne Audit⁶ des ETH-Rates erfolgt subsidiär.
⁶ Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. c der V des ETH-Rates vom 4. Juli 2007 ( AS 2007 3481 ).
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.
Markierungen
Leseansicht