Reglement betreffend die Berücksichtigung von Mehr- und Minderlektionen der Lehrpers... (414.511)
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Reglement betreffend die Berücksichtigung von Mehr- und Minderlektionen der Lehrpersonen der kantonalen Schulen

Reglement betreffend die Berücksichtigung von Mehr- und Minderlektionen der Lehrpersonen der kantonalen Schulen Vom 4. Januar 2016 (Stand 1. August 2016) Die Direktion für Bildung und Kultur und die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf § 5 2 der Verordnung über die Unterrichtsverpflichtung der Lehrpersonen der Mittel- und Berufsfachschulen sowie die Brückenan - gebote vom 25. August 2015 1 , verfügen:

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement gilt für Schulen, die ihre Lehrpersonen nach Lektionen entschädigen.

§ 2 Registrierung der Mehr- und Minderlektionen

1 Für jede Lehrperson der beruflichen Grundbildung auf der Sekundarstufe II sowie der Mittelschulen gemäss § 1 sind die Mehr- und Minderlektionen zu registrieren.

§ 3 Gehaltene Lektionen

1 Lektionen, welche aus den nachfolgenden Gründen ausfallen, gelten als gehalten:
a) Gründe, welche in der Lehrperson liegen und für welche eine Lohn - fortzahlungspflicht gilt (z.B. Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Mutter - schaft, Weiterbildung, Krankheit, Unfall);
b) Mitarbeit in Fachgremien/Kommissionen;
c) Expertinnen-/Expertentätigkeit ausserhalb der eigenen Schule;
d) Exkursionen, welche eigene Klassen mit anderen Lehrpersonen unter - nehmen; 1) BGS 414.51
e) Präsenzverpflichtungen im Auftrag der Schule (Konferenzen, Schul - anlässe ausserhalb des Stundenplanes).

§ 4 Mehrlektionen

1 Zu Mehrlektionen führen:
a) Stellvertretungen;
b) zusätzlicher Unterricht gegenüber dem Regelstundenplan;
c) Abschlussprüfungen: Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung, Aufsicht und Teilnahme an Prüfungs-/Notenkonferenzen;
d) Sonderwochen.

§ 5 Minderlektionen

1 Zu Minderlektionen führen Unterrichtsausfälle im Rahmen von:
a) Sonderwochen;
b) Abschlussprüfungen und vorzeitigem Unterrichtsende im letzten Aus - bildungsjahr;
c) mindestens eintägigen Unterrichtsausfällen (Sondertage) von ganzen Abteilungen ausserhalb des kantonalen Ferienplans.

§ 6 Vorgaben betreffend Verrechnung von Mehr- und

Minderlektionen
1 Für die Verrechnung von Mehr- und Minderlektionen sind jeweils pro Be - reich zwei Varianten möglich:
a) Arbeitszeitrapportierung: Minderlektionen und Mehraufwand werden einzeln berechnet.
b) Pauschalverrechnung: Minderlektionen und Mehraufwand werden pauschal verrechnet.
2 Je Schule werden auf Antrag der Schulleitung durch die zuständige Direk - tion die Verrechnungsvarianten festgelegt.
3 Minderlektionen werden zu 85 %, Mehrlektionen zu 100 % verrechnet.
4 Bei der Verrechnung von in Stunden rapportiertem Mehr- und Minderauf - wand entsprechen zwei Arbeitsstunden einer Lektion.

§ 7 Pauschalverrechnung bei Abschlussprüfungen

1 Bei Lehrpersonen, welche Abschlussprüfungen abnehmen, kann der dar - aus resultierende Aufwand pauschal angerechnet werden. In Relation zum Aufwand ist maximal eine Anrechnung von 0.035 Semesterlektionen je mündliche und schriftliche Prüfung und Schülerin/Schüler bzw. Lernende/Lernender möglich. Steht dem Mehraufwand aus den Abschluss - prüfungen ein aufgrund des vorzeitigen Unterrichtsausfalls vergleichbarer Minderaufwand gegenüber, kann die Schulleitung auf die Verrechnung von Mehr- und Minderlektionen verzichten.
2 Bei den Lehrpersonen, welche keine Abschlussprüfungen abnehmen, wer - den Minderlektionen auf Basis des in § 6 festgelegten Prozentsatzes ver - rechnet.

§ 8 Pauschalverrechnung bei Sonderwochen

1 Wird eine Lehrperson entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad während der Sonderwochen eingesetzt, kann die Schulleitung auf die Verrechnung von Mehr- und Minderlektionen verzichten.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 04.01.2016 01.08.2016 Erlass Erstfassung GS 2016/002
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 04.01.2016 01.08.2016 Erstfassung GS 2016/002
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