Vorläufige Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung
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                            1066  Ausserrhodische Gesetzessammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            833.112  Vorläufige Verordnung  über die Prämienverbilligung in der  Krankenversicherung  vom 11. Dezember 2007  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Appenzell Ausserrho-  den vom 30. April 1995  1)  ,  verordnet:  I. Zweck, Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            Durch die Verbilligung der Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversi-  cherung wird Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ein  angemessener Versicherungsschutz zu finanziell tragbaren Bedingungen ge-  währleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Organe
                            1   Das Departement Gesundheit übt in Zusammenarbeit mit dem Departement  Inneres und Kultur die Aufsicht über den Vollzug dieser Verordnung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden führt die Prämienverbilligung  als übertragene Aufgabe nach Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die  Alters-  und  Hinterlassenenversicherung  durch.  Der  Kanton  trägt  die  Durch-  führungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die AHV-Gemeindezweigstellen nehmen die in den Gemeinden anfallenden  Aufgaben aus dieser Verordnung wahr. Die Gemeinden tragen die damit ver-  bundenen Durchführungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   bGS 111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  II. Prämienverbilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anspruchsberechtigung, persönliche und familiäre Verhältnisse
                            1    Anspruch  auf  Prämienverbilligung  haben  Personen  mit  zivilrechtlichem  Wohnsitz  im  Kanton  Appenzell  Ausserrhoden  oder  mit  Wohnsitz  in  einem  Mitgliedstaat  der  Europäischen  Gemeinschaft,  in  Island  oder  in  Norwegen,  wenn  sie  die  Voraussetzungen  dieser  Verordnung  erfüllen  und  einem  vom  Bund anerkannten Versicherer angeschlossen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Personen, welche gemeinsam besteuert werden (inkl. eingetragene Partner-  schaften),  haben  einen  Gesamtanspruch  auf  Prämienverbilligung,  der  bei  getrennter Auszahlung anteilmässig aufgeteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Massgebend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar  des Jahres, für welches eine Prämienverbilligung beansprucht wird. Familiäre  Veränderungen  werden  ab  dem  Zeitpunkt  des  Ereignisses  berücksichtigt.  Vorbehalten bleibt Art. 9 Abs. 7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Verwitwete,  getrennt  lebende,  geschiedene  oder  ledige  Personen,  die  mit  unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und für deren Unterhalt  sie zur Hauptsache aufkommen, sind dabei Verheirateten gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Anrechenbare Prämien
                            1   Die anrechenbaren Prämien werden jährlich vom Regierungsrat festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft,  in  Island  oder  Norwegen  wohnen,  sind  die  vom  Bund  jährlich  festgelegten  Durchschnittsprämien   für   die   obligatorische   Krankenpflegeversicherung  massgebend, welche für Rentnerinnen und Rentner sowie für ihre versicher-  ten  Familienangehörigen  pro  Mitgliedstaat  der  Europäischen  Gemeinschaft  sowie in Bezug auf Island oder Norwegen gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Berechnungsbasis
                            1   Basis für die Berechnung der Ansprüche aus der Prämienverbilligung ist die  ausserrhodische  Steuerveranlagung,  die  am  31.  Dezember  des  vorletzten  Jahres  massgeblich  ist.  Liegt  noch  keine  rechtskräftige  Steuerveranlagung  vor,  ist  auf  die  provisorische  Steuerveranlagung  gemäss  Selbstdeklaration  abzustellen. Sofern diese Steuererklärung noch nicht eingereicht wurde, kann  auf die definitive, allenfalls provisorische Veranlagung des vorgehenden Jah-  res abgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            833.112  Verordnung Prämienverbilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zieht  eine  Person  nach  dem  31.  Dezember  des  vorletzten  Jahres  in  den  Kanton, ist die ausserrhodische Steuerveranlagung des letzten oder allenfalls  des  laufenden  Jahres  massgeblich.  Liegt  noch  keine  rechtskräftige  Steuer-  veranlagung vor, ist auf die entsprechende provisorische Steuerveranlagung  gemäss Selbstdeklaration abzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Nach erfolgter rechtskräftiger Veranlagung kann eine Anpassung der Prämi-  enverbilligung  vorgenommen  werden;  Gesuche  sind  innert  30  Tagen  nach  Rechtskraft der Steuerveranlagung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft,  in Island oder in Norwegen wohnen, ist das quellensteuerpflichtige Einkom-  men massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Massgebendes Einkommen
                            Das massgebende Einkommen entspricht dem steuerbaren Einkommen des  vorletzten Jahres unter Berücksichtigung folgender Faktoren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  zuzüglich die vollumfänglichen Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge  Säule  3a  von  Personen,  die  einer  Vorsorgeeinrichtung  nach  Art.  80  des  Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas-  senen- und Invalidenvorsorge  1)   angehören;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  zuzüglich  den  25  000  Franken  übersteigenden  Betrag  an  die  gebundene  Selbstvorsorge  Säule  3a  von  Personen,  die  keiner  Vorsorgeeinrichtung  nach Art. 80 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche  Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge  2)   angehören;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  zuzüglich die Einkaufsbeiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge,  soweit diese den Betrag von 25 000 Franken pro Jahr übersteigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  zuzüglich  den  Liegenschaftsaufwand,  soweit  dieser  den  Pauschalabzug  von 20 % des Eigenmietwertes bzw. der Mieteinnahmen übersteigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  zuzüglich  die  Einkünfte  gemäss  Bundesgesetz  vom  17.  Juni  2005  über  Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  zuzüglich  die  Vorjahresverluste  nach  Art.  33  Abs.  1  des  Steuergesetzes  vom 21. Mai 2000  4)  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1066  Verordnung Prämienverbilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            833.112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   SR 831.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   SR 831.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   SR 822.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   bGS 621.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. zuzüglich eines Zehntels des steuerbaren Vermögens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  abzüglich eines Abzuges von 5500 Franken pro Kind oder in Ausbildung  stehende Person bis zum vollendeten 25. Altersjahr, für deren Unterhalt die  steuerpflichtige Person zur Hauptsache aufkommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Selbstbehalt
                            1   Die anrechenbaren Prämien für erwachsene Personen mit Wohnsitz in Ap-  penzell  Ausserrhoden  werden  verbilligt,  soweit  sie  den  vom  Regierungsrat  jährlich festgelegten Selbstbehalt übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Grundlage  für  die  Bemessung  des  Selbstbehalts  bildet  die  Differenz  zwi-  schen dem massgebenden Einkommen und dem Lebensbedarf gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über  Ergänzungsleistungen  zur  Alters-,  Hinterlassenen-  und  Invalidenversiche-  rung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Obergrenzen der Bezugsberechtigung
                            1   Für folgende Personengruppen gelten die nachstehenden Obergrenzen des  steuerbaren Einkommens für einen Anspruch auf Prämienverbilligung:  Alleinstehende ohne Kinder  Fr.  35 000.–  Alleinerziehende mit 1 Kind  Fr. 42 000.–  Alleinerziehende mit 2 Kindern  Fr. 49 000.–  Alleinerziehende mit 3 Kindern  Fr. 56 000.–  Alleinerziehende mit 4 Kindern  Fr. 63 000.–  Alleinerziehende mit 5 und mehr Kindern  Fr. 70 000.–  Verheiratete ohne Kinder  Fr. 55 000.–  Verheiratete mit 1 Kind  Fr. 62 000.–  Verheiratete mit 2 Kindern  Fr. 69 000.–  Verheiratete mit 3 Kindern  Fr.  76 000.–  Verheiratete mit 4 Kindern  Fr. 83 000.–  Verheiratete mit 5 und mehr Kindern  Fr. 90 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Alleinstehende und Alleinerziehende mit einem steuerbaren Vermögen von  über Fr. 150 000.– und Verheiratete mit einem steuerbaren Vermögen von über  Fr. 250 000.– haben keinen Anspruch auf Prämienverbilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            833.112  Verordnung Prämienverbilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   SR 831.30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung erfolgt nach Art. 6  und  7  dieser  Verordnung.  Bis  zu  den  vorstehenden  Höchstgrenzen  besteht  immer der Anspruch auf 100 % der Verbilligung der Prämie für Kinder und in  Ausbildung stehende Personen bis zum vollendeten 25. Altersjahr, für deren  Unterhalt die steuerpflichtige Person zur Hauptsache aufkommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Personen, denen eine Ergänzungsleistung zur AHV/IV zusteht, können die  Prämienverbilligung nicht direkt beanspruchen. Die anrechenbaren Prämien  gemäss Art. 4 werden bei der Berechnung der Ergänzungsleistung berück-  sichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Empfängerinnen und Empfängern von Fürsorgeleistungen werden die anre-  chenbaren Prämien gemäss Art. 4 vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für Personen, die der Quellensteuer unterliegen, ist das quellensteuerpflich-  tige Einkommen massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das quellensteuerpflichtige Einkommen von Versicherten, die in einem Mit-  gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen woh-  nen, wird in die Kaufkraft des Wohnlandes umgerechnet. Massgebend ist der  vom Bund jährlich bestimmte Umrechnungsfaktor pro Mitgliedstaat der Euro-  päischen Gemeinschaft sowie in Bezug auf Island und Norwegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in  Island oder in Norwegen wohnen, werden die anrechenbaren Prämien verbil-  ligt, soweit sie den festgelegten Selbstbehalt übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Selbständig besteuerte Lehrlinge, Lehrtöchter und nichterwerbstätige Stu-  dierende haben zusammen mit den unterhaltspflichtigen Eltern einen gemein-  samen Anspruch auf Prämienverbilligung gemäss Art. 3 Abs. 2. Dieser wird  aufgrund  der  Einkommen  und  Vermögen  sowie  der  Prämien  der  Lehrlinge,  Lehrtöchter und Studierenden und ihrer Eltern ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Anspruchsberechtigte Personen, die nicht während des ganzen Kalender-  jahres, für das die Prämienverbilligung bestimmt ist, der Versicherungspflicht  unterliegen, haben Anrecht auf den Pro-Rata-Anteil der Prämienverbilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1066  Verordnung Prämienverbilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            833.112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  III. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Information
                            Die Ausgleichskasse und die AHV-Gemeindezweigstellen sorgen zusammen  mit den Versicherern für eine regelmässige Information der Bevölkerung über  die Möglichkeit der Prämienverbilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Auskunfts- und Meldepflicht
                            1   Personen, die Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, ihre gesetzlichen  oder bevollmächtigten Vertreterinnen und Vertreter sowie die Versicherer ha-  ben den zuständigen Organen die nötigen Auskünfte wahrheitsgetreu zu er-  teilen.  Soweit  erforderlich,  haben  sie  Behörden  und  Institutionen  zur  Aus-  kunftserteilung zu ermächtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Änderungen in den familiären Verhältnissen sind der AHV-Gemeindezweig-  stelle sofort mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Verwaltungs- und Rechtspflegeorgane des Kantons und der Gemeinden,  die Versicherer sowie Stellen oder Personen, die anspruchsberechtigte Per-  sonen unterstützen, haben den zuständigen Organen die erforderlichen Aus-  künfte kostenlos zu erteilen und die nötigen Unterlagen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Versicherer haben ihre Versicherten im Kanton Appenzell Ausserrhoden  die für die Prämienverbilligung erforderlichen Ausweise über die Prämien der  obligatorischen Krankenpflegeversicherung kostenlos zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Schweigepflicht
                            Alle  Personen,  die  mit  dem  Vollzug  dieser  Verordnung  betraut  sind,  haben  über ihre Wahrnehmungen Verschwiegenheit zu bewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Antragsformular
                            1    Personen  mit  Wohnsitz  in  Appenzell  Ausserrhoden,  welche  mutmasslich  Anspruch  auf  Prämienverbilligung  haben,  wird  ein  Antragsformular  zuge-  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            833.112  Verordnung Prämienverbilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. Art. 65 Abs. 4 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung  (SR 832.10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Versicherte, die kein Antragsformular erhalten haben und Anspruch auf Prä-  mienverbilligung erheben, können ein solches bei der AHV-Gemeindezweig-  stelle beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es können Personenkategorien bezeichnet werden, die von Amtes wegen  angemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Einreichung des Antrags
                            1   Personen, welche Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, reichen den  Antrag  bis  spätestens  30.  September  des  entsprechenden  Jahres  bei  der  AHV-Gemeindezweigstelle jener Gemeinde ein, wo sie am 1. Januar des Jah-  res Wohnsitz hatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Versicherte,  die  in  einem  Mitgliedstaat  der  Europäischen  Gemeinschaft,  in  Island  oder  in  Norwegen  wohnen,  reichen  den  Antrag  bis  spätestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.  September  des  entsprechenden  Jahres  bei  der  Ausgleichskasse  des  Kantons Appenzell Ausserrhoden ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ansprüche, die nicht fristgerecht geltend gemacht werden, verwirken. Die  Ausgleichskasse kann Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Vorprüfung der Anträge
                            1    Die  zuständige  AHV-Gemeindezweigstelle  prüft  die  eingereichten  Anträge  auf Vollständigkeit, kontrolliert die Richtigkeit der Personalien und veranlasst  die notwendigen Ergänzungen und zusätzlichen Abklärungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  leitet  die  geprüften  und  allenfalls  ergänzten  Anträge  mit  den  nötigen  Hinweisen an die Ausgleichskasse weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Ergänzende Abklärungen
                            1   Die Ausgleichskasse trifft die im Einzelfall nötigen zusätzlichen Abklärungen.  Werden die für die Beurteilung des Anspruchs erforderlichen Angaben durch  bei Antragstellerin oder den Antragsteller nicht innert angesetzter Frist einge-  reicht, verwirkt der Anspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Ausgleichskasse kann die Nachfrist verfügungsweise festsetzen. Dabei  ist  auf  die  bei  Ablauf  der  Nachfrist  eintretende  Verwirkung  des  Anspruchs  hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1066  Verordnung Prämienverbilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            833.112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Entscheid
                            Über den Anspruch auf Prämienverbilligung entscheidet die Ausgleichskasse  mit schriftlicher Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Auszahlung
                            1    Die  Auszahlung  der  Prämienverbilligungsbeiträge  erfolgt  durch  die  Aus-  gleichskasse in der Regel bargeldlos an inländische Zahlungsadressen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Auszahlung erfolgt an die Versicherer, an die Versicherten oder an Dritte,  welche die Prämien bevorschusst haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für Leistungen nach dieser Verordnung sind weder Vergütungs- noch Ver-  zugszinsen geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Beträge unter Fr. 20.– werden nicht ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Auszahlung an den Versicherer
                            1   Erfolgt die Auszahlung der Prämienverbilligung an den Versicherer, besteht  kein direkter Anspruch des Versicherten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Versicherer weisen die Prämienverbilligung gegenüber den Anspruchs-  berechtigten im Einzelfall aus. Sie haben der Ausgleichskasse über die Ver-  wendung der Prämienverbilligung Rechenschaft abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Versicherer haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Rückerstattung
                            Zu Unrecht ausgerichtete Prämienverbilligungsbeiträge sind zurückzuerstat-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            833.112  Verordnung Prämienverbilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Ergänzendes Recht
                            Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, finden die Bestimmungen  der  Bundesgesetzgebung  über  den  Allgemeinen  Teil  des  Sozialversiche-  rungsrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und die AHV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   als ergänzendes Recht sinngemäss Anwendung,  insbesondere für:  a) die Rückerstattung zu Unrecht ausgerichteter Prämienverbilligungen;  b) die Verrechnung mit Guthaben der Ausgleichskasse;  c) die Schweigepflicht.  IV. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
                            1066  Verordnung Prämienverbilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            833.112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-  rungsrechts (SR 830.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversi-  cherung (SR 831.10)