Vorläufige Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung
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1066 Ausserrhodische Gesetzessammlung
833.112 Vorläufige Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung vom 11. Dezember 2007 Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Appenzell Ausserrho- den vom 30. April 1995 1) , verordnet: I. Zweck, Organe
Art. 1 Zweck
Durch die Verbilligung der Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung wird Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ein angemessener Versicherungsschutz zu finanziell tragbaren Bedingungen ge- währleistet.
Art. 2 Organe
1 Das Departement Gesundheit übt in Zusammenarbeit mit dem Departement Inneres und Kultur die Aufsicht über den Vollzug dieser Verordnung aus.
2 Die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden führt die Prämienverbilligung als übertragene Aufgabe nach Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung durch. Der Kanton trägt die Durch- führungskosten.
3 Die AHV-Gemeindezweigstellen nehmen die in den Gemeinden anfallenden Aufgaben aus dieser Verordnung wahr. Die Gemeinden tragen die damit ver- bundenen Durchführungskosten.
1) bGS 111.1
2 II. Prämienverbilligung
Art. 3 Anspruchsberechtigung, persönliche und familiäre Verhältnisse
1 Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Appenzell Ausserrhoden oder mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen, wenn sie die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen und einem vom Bund anerkannten Versicherer angeschlossen sind.
2 Personen, welche gemeinsam besteuert werden (inkl. eingetragene Partner- schaften), haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung, der bei getrennter Auszahlung anteilmässig aufgeteilt wird.
3 Massgebend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für welches eine Prämienverbilligung beansprucht wird. Familiäre Veränderungen werden ab dem Zeitpunkt des Ereignisses berücksichtigt. Vorbehalten bleibt Art. 9 Abs. 7.
4 Verwitwete, getrennt lebende, geschiedene oder ledige Personen, die mit unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und für deren Unterhalt sie zur Hauptsache aufkommen, sind dabei Verheirateten gleichgestellt.
Art. 4 Anrechenbare Prämien
1 Die anrechenbaren Prämien werden jährlich vom Regierungsrat festgelegt.
2 Für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen, sind die vom Bund jährlich festgelegten Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung massgebend, welche für Rentnerinnen und Rentner sowie für ihre versicher- ten Familienangehörigen pro Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie in Bezug auf Island oder Norwegen gelten.
Art. 5 Berechnungsbasis
1 Basis für die Berechnung der Ansprüche aus der Prämienverbilligung ist die ausserrhodische Steuerveranlagung, die am 31. Dezember des vorletzten Jahres massgeblich ist. Liegt noch keine rechtskräftige Steuerveranlagung vor, ist auf die provisorische Steuerveranlagung gemäss Selbstdeklaration abzustellen. Sofern diese Steuererklärung noch nicht eingereicht wurde, kann auf die definitive, allenfalls provisorische Veranlagung des vorgehenden Jah- res abgestellt werden.
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2 Zieht eine Person nach dem 31. Dezember des vorletzten Jahres in den Kanton, ist die ausserrhodische Steuerveranlagung des letzten oder allenfalls des laufenden Jahres massgeblich. Liegt noch keine rechtskräftige Steuer- veranlagung vor, ist auf die entsprechende provisorische Steuerveranlagung gemäss Selbstdeklaration abzustellen.
3 Nach erfolgter rechtskräftiger Veranlagung kann eine Anpassung der Prämi- enverbilligung vorgenommen werden; Gesuche sind innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Steuerveranlagung einzureichen.
4 Für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen, ist das quellensteuerpflichtige Einkom- men massgebend.
Art. 6 Massgebendes Einkommen
Das massgebende Einkommen entspricht dem steuerbaren Einkommen des vorletzten Jahres unter Berücksichtigung folgender Faktoren:
1. zuzüglich die vollumfänglichen Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge Säule 3a von Personen, die einer Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge 1) angehören;
2. zuzüglich den 25 000 Franken übersteigenden Betrag an die gebundene Selbstvorsorge Säule 3a von Personen, die keiner Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 2) angehören;
3. zuzüglich die Einkaufsbeiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit diese den Betrag von 25 000 Franken pro Jahr übersteigen;
4. zuzüglich den Liegenschaftsaufwand, soweit dieser den Pauschalabzug von 20 % des Eigenmietwertes bzw. der Mieteinnahmen übersteigt;
5. zuzüglich die Einkünfte gemäss Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
3) ;
6. zuzüglich die Vorjahresverluste nach Art. 33 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 4) ;
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1) SR 831.40
2) SR 831.40
3) SR 822.41
4) bGS 621.11
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7. zuzüglich eines Zehntels des steuerbaren Vermögens;
8. abzüglich eines Abzuges von 5500 Franken pro Kind oder in Ausbildung stehende Person bis zum vollendeten 25. Altersjahr, für deren Unterhalt die steuerpflichtige Person zur Hauptsache aufkommt.
Art. 7 Selbstbehalt
1 Die anrechenbaren Prämien für erwachsene Personen mit Wohnsitz in Ap- penzell Ausserrhoden werden verbilligt, soweit sie den vom Regierungsrat jährlich festgelegten Selbstbehalt übersteigen.
2 Grundlage für die Bemessung des Selbstbehalts bildet die Differenz zwi- schen dem massgebenden Einkommen und dem Lebensbedarf gemäss Art.
10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung
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.
Art. 8 Obergrenzen der Bezugsberechtigung
1 Für folgende Personengruppen gelten die nachstehenden Obergrenzen des steuerbaren Einkommens für einen Anspruch auf Prämienverbilligung: Alleinstehende ohne Kinder Fr. 35 000.– Alleinerziehende mit 1 Kind Fr. 42 000.– Alleinerziehende mit 2 Kindern Fr. 49 000.– Alleinerziehende mit 3 Kindern Fr. 56 000.– Alleinerziehende mit 4 Kindern Fr. 63 000.– Alleinerziehende mit 5 und mehr Kindern Fr. 70 000.– Verheiratete ohne Kinder Fr. 55 000.– Verheiratete mit 1 Kind Fr. 62 000.– Verheiratete mit 2 Kindern Fr. 69 000.– Verheiratete mit 3 Kindern Fr. 76 000.– Verheiratete mit 4 Kindern Fr. 83 000.– Verheiratete mit 5 und mehr Kindern Fr. 90 000.–
2 Alleinstehende und Alleinerziehende mit einem steuerbaren Vermögen von über Fr. 150 000.– und Verheiratete mit einem steuerbaren Vermögen von über Fr. 250 000.– haben keinen Anspruch auf Prämienverbilligung.
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1) SR 831.30
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3 Die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung erfolgt nach Art. 6 und 7 dieser Verordnung. Bis zu den vorstehenden Höchstgrenzen besteht immer der Anspruch auf 100 % der Verbilligung der Prämie für Kinder und in Ausbildung stehende Personen bis zum vollendeten 25. Altersjahr, für deren Unterhalt die steuerpflichtige Person zur Hauptsache aufkommt.
1 Personen, denen eine Ergänzungsleistung zur AHV/IV zusteht, können die Prämienverbilligung nicht direkt beanspruchen. Die anrechenbaren Prämien gemäss Art. 4 werden bei der Berechnung der Ergänzungsleistung berück- sichtigt.
2 Empfängerinnen und Empfängern von Fürsorgeleistungen werden die anre- chenbaren Prämien gemäss Art. 4 vergütet.
3 Für Personen, die der Quellensteuer unterliegen, ist das quellensteuerpflich- tige Einkommen massgebend.
4 Das quellensteuerpflichtige Einkommen von Versicherten, die in einem Mit- gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen woh- nen, wird in die Kaufkraft des Wohnlandes umgerechnet. Massgebend ist der vom Bund jährlich bestimmte Umrechnungsfaktor pro Mitgliedstaat der Euro- päischen Gemeinschaft sowie in Bezug auf Island und Norwegen.
5 Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen, werden die anrechenbaren Prämien verbil- ligt, soweit sie den festgelegten Selbstbehalt übersteigen.
6 Selbständig besteuerte Lehrlinge, Lehrtöchter und nichterwerbstätige Stu- dierende haben zusammen mit den unterhaltspflichtigen Eltern einen gemein- samen Anspruch auf Prämienverbilligung gemäss Art. 3 Abs. 2. Dieser wird aufgrund der Einkommen und Vermögen sowie der Prämien der Lehrlinge, Lehrtöchter und Studierenden und ihrer Eltern ermittelt.
7 Anspruchsberechtigte Personen, die nicht während des ganzen Kalender- jahres, für das die Prämienverbilligung bestimmt ist, der Versicherungspflicht unterliegen, haben Anrecht auf den Pro-Rata-Anteil der Prämienverbilligung.
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6 III. Verfahren
Art. 10 Information
Die Ausgleichskasse und die AHV-Gemeindezweigstellen sorgen zusammen mit den Versicherern für eine regelmässige Information der Bevölkerung über die Möglichkeit der Prämienverbilligung.
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Art. 11 Auskunfts- und Meldepflicht
1 Personen, die Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, ihre gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreterinnen und Vertreter sowie die Versicherer ha- ben den zuständigen Organen die nötigen Auskünfte wahrheitsgetreu zu er- teilen. Soweit erforderlich, haben sie Behörden und Institutionen zur Aus- kunftserteilung zu ermächtigen.
2 Änderungen in den familiären Verhältnissen sind der AHV-Gemeindezweig- stelle sofort mitzuteilen.
3 Die Verwaltungs- und Rechtspflegeorgane des Kantons und der Gemeinden, die Versicherer sowie Stellen oder Personen, die anspruchsberechtigte Per- sonen unterstützen, haben den zuständigen Organen die erforderlichen Aus- künfte kostenlos zu erteilen und die nötigen Unterlagen einzureichen.
4 Die Versicherer haben ihre Versicherten im Kanton Appenzell Ausserrhoden die für die Prämienverbilligung erforderlichen Ausweise über die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung kostenlos zuzustellen.
Art. 12 Schweigepflicht
Alle Personen, die mit dem Vollzug dieser Verordnung betraut sind, haben über ihre Wahrnehmungen Verschwiegenheit zu bewahren.
Art. 13 Antragsformular
1 Personen mit Wohnsitz in Appenzell Ausserrhoden, welche mutmasslich Anspruch auf Prämienverbilligung haben, wird ein Antragsformular zuge- stellt.
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1) Vgl. Art. 65 Abs. 4 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10)
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2 Versicherte, die kein Antragsformular erhalten haben und Anspruch auf Prä- mienverbilligung erheben, können ein solches bei der AHV-Gemeindezweig- stelle beziehen.
3 Es können Personenkategorien bezeichnet werden, die von Amtes wegen angemeldet werden.
Art. 14 Einreichung des Antrags
1 Personen, welche Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, reichen den Antrag bis spätestens 30. September des entsprechenden Jahres bei der AHV-Gemeindezweigstelle jener Gemeinde ein, wo sie am 1. Januar des Jah- res Wohnsitz hatten.
2 Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen, reichen den Antrag bis spätestens
30. September des entsprechenden Jahres bei der Ausgleichskasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden ein.
3 Ansprüche, die nicht fristgerecht geltend gemacht werden, verwirken. Die Ausgleichskasse kann Ausnahmen bewilligen.
Art. 15 Vorprüfung der Anträge
1 Die zuständige AHV-Gemeindezweigstelle prüft die eingereichten Anträge auf Vollständigkeit, kontrolliert die Richtigkeit der Personalien und veranlasst die notwendigen Ergänzungen und zusätzlichen Abklärungen.
2 Sie leitet die geprüften und allenfalls ergänzten Anträge mit den nötigen Hinweisen an die Ausgleichskasse weiter.
Art. 16 Ergänzende Abklärungen
1 Die Ausgleichskasse trifft die im Einzelfall nötigen zusätzlichen Abklärungen. Werden die für die Beurteilung des Anspruchs erforderlichen Angaben durch bei Antragstellerin oder den Antragsteller nicht innert angesetzter Frist einge- reicht, verwirkt der Anspruch.
2 Die Ausgleichskasse kann die Nachfrist verfügungsweise festsetzen. Dabei ist auf die bei Ablauf der Nachfrist eintretende Verwirkung des Anspruchs hinzuweisen.
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Art. 17 Entscheid
Über den Anspruch auf Prämienverbilligung entscheidet die Ausgleichskasse mit schriftlicher Verfügung.
Art. 18 Auszahlung
1 Die Auszahlung der Prämienverbilligungsbeiträge erfolgt durch die Aus- gleichskasse in der Regel bargeldlos an inländische Zahlungsadressen.
2 Die Auszahlung erfolgt an die Versicherer, an die Versicherten oder an Dritte, welche die Prämien bevorschusst haben.
3 Für Leistungen nach dieser Verordnung sind weder Vergütungs- noch Ver- zugszinsen geschuldet.
4 Beträge unter Fr. 20.– werden nicht ausbezahlt.
Art. 19 Auszahlung an den Versicherer
1 Erfolgt die Auszahlung der Prämienverbilligung an den Versicherer, besteht kein direkter Anspruch des Versicherten.
2 Die Versicherer weisen die Prämienverbilligung gegenüber den Anspruchs- berechtigten im Einzelfall aus. Sie haben der Ausgleichskasse über die Ver- wendung der Prämienverbilligung Rechenschaft abzulegen.
3 Die Versicherer haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Art. 20 Rückerstattung
Zu Unrecht ausgerichtete Prämienverbilligungsbeiträge sind zurückzuerstat- ten.
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Art. 21 Ergänzendes Recht
Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, finden die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts
1) und die AHV
2) als ergänzendes Recht sinngemäss Anwendung, insbesondere für: a) die Rückerstattung zu Unrecht ausgerichteter Prämienverbilligungen; b) die Verrechnung mit Guthaben der Ausgleichskasse; c) die Schweigepflicht. IV. Inkrafttreten
Art. 22 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
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1) Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (SR 830.1)
2) Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung (SR 831.10)
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