Zusatzabkommen zum Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und Grossbritannien 3 (0.353.936.71)
CH - Schweizer Bundesrecht

Zusatzabkommen zum Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und Grossbritannien 3

Abgeschlossen am 19. Dezember 1934 Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. April 1935⁴ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 7. Juni 1935 In Kraft getreten am 7. September 1935 ¹ BS 12 124; BBl 1935 I 434 ² Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ In bezug auf die Anwendbarkeit des Zusatzabkommens siehe die Fussnote am Titel des Auslieferungsvertrages mit Grossbritannien vom 26. Nov. 1880 ( SR 0.353.936.7 ). ⁴ AS 51 449
Der Schweizerische Bundesrat und Seine Majestät, der König von Grossbritannien, von Irland und der britischen überseeischen Gebiete, Kaiser von Indien,
vom Wunsche geleitet, erweiterte Bestimmungen für die gegenseitige Auslieferung flüchtiger Rechtsbrecher zu treffen, haben, um dieses Ziel zu erreichen, den Abschluss eines Zusatzabkommens vereinbart und zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche, nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgendes vereinbart haben:
Art. 1
Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des gegenwärtigen Abkommens hinweg wird Artikel 11 des am 26. November 1880⁵ in Bern unterzeichneten Auslieferungsvertrages durch Beifügung der nachfolgenden Bestimmung ergänzt:
«Die Auslieferung kann, wenn der ersuchte Teil ihr zustimmt, auch erwirkt werden für jedes andere Verbrechen oder Vergehen, für welches die auf den Gebieten des einen und des andern der hohen vertragschliessenden Teile in Kraftbefindlichen Gesetze die Möglichkeit einer Auslieferung vorsehen.»
⁵ SR 0.353.936.7
Art. 2
Die vorerwähnte Zusatzbestimmung findet Anwendung auf die Auslieferungsverfahren zwischen der Schweiz einerseits und folgenden Gebieten Seiner britischen Majestät andererseits, nämlich das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland, die normännischen Inseln, die Insel Man, Neufundland⁶, die britischen Kolonien, die britischen Protektorate, auf die der Vertrag vom 26. November 1880⁷ anwendbar ist, sowie die Mandatgebiete, auf die der genannte Vertrag ausgedehnt ist oder werden kann, sofern dort das Mandat durch die Regierung Seiner Majestät im Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland ausgeübt wird.
⁶ Seit der am 31. März 1949 erfolgten Eingliederung Neufundlands in den kanadischen Bund findet dieses Zusatzabkommen auf Auslieferungsverfahren zwischen der Schweiz und Neufundland keine Anwendung mehr, gemäss nicht veröffentlichter Note der britischen Gesandtschaft in Bern vom 10. Nov. 1949.
⁷ SR 0.353.936.7
Art. 3
Die hohen vertragschliessenden Teile kommen überein, dass Seine Majestät der König, durch eine Mitteilung des zuständigen diplomatischen Vertreters Seiner Majestät in Bern, für jedes andere Mitglied des britischen Commonwealth of Nations, wenn dessen Regierung einen dahingehenden Wunsch äussert, dem gegenwärtigen Abkommen beitreten kann. Vom Zeitpunkt hinweg, an dem eine solche Mitteilung wirksam wird, findet die in Artikel 1 enthaltene Abänderung auf die Auslieferungsverfahren zwischen der Schweiz einerseits und dem Gebiet des beitretenden Mitgliedes des britischen Commonwealth of Nations andererseits Anwendung.
Jede gemäss dem Absatz 1 dieses Artikels für ein Mitglied des britischen Commonwealth of Nations gemachte Mitteilung kann jedes beliebige Gebiet umfassen, für das Seine Majestät im Namen des Völkerbundes ein Mandat übernommen hat und das von der Regierung des betreffenden Mitgliedes ausgeübt wird.
Art. 4
Das gegenwärtige Abkommen soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden werden baldmöglichst in London ausgetauscht werden.
Art. 5
Das gegenwärtige Abkommen tritt drei Monate nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und gilt für die nämliche Dauer wie der Auslieferungsvertrag vom 26. November 1880⁸.
⁸ SR 0.353.936.7

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Abkommen unterzeichnet und es mit ihren Siegeln versehen.
Also geschehen in doppelter Ausfertigung, in französischer und englischer Sprache, in Bern, den neunzehnten Dezember tausendneunhundertvierunddreissig.

Motta

H. W. Kennard

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