Verordnung über die landwirtschaftliche Berufsbildung
                            566  924.1  Ve  ro  r  dnung  über die landwirtschaftliche Berufsbildung  vom 11. Juli 1995  Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art. 7a des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951  1)  über die För-  derung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirt-  schaftsgesetz), Art. 32 Abs. 3 und Art. 33 des Gesetzes vom 27. April 1987  2)  über die Einführung des Bundesgesetzes vom 19. April 1978  3)  über die Be-  rufsbildung (EG zum Berufsbildungsgesetz),  verordnet:  Ausserrhodische Gesetzessammlung  I.  Allgemeines, Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Der Kanton gewährleistet die landwirtschaftliche Grundausbildung. Er sorgt
                            für  Aus-  und  Weiterbildungsmöglichkeiten  in  den  landwirtschaftlichen  und  bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufen und in den landwirtschaftlichen Spe-  zialberufen. Er führt einen landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaft-  lichen Beratungsdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug der Vorschriften über die land-  wirtschaftliche Berufsbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann mit anderen Trägern der Berufsbildung Vereinbarungen über die Zu-  sammenarbeit und die Leistungen an die Betriebskosten abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kommission für landwirtschaftliche Berufsbildung
                            1  Die Landwirtschaftsdirektion bestimmt eine Kommission für landwirtschaft-  liche Berufsbildung. Die landwirtschaftlichen Berufsorganisationen sind darin  vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 910.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS 414.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 412.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            924.1  Landwirtschaftliche Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            566
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Kommission  beaufsichtigt  die  landwirtschaftlichen  Lehrverhältnisse.  Sie  anerkennt  Lehrmeister  und  Lehrbetriebe  und  genehmigt  die  Lehrver-  träge  1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  beaufsichtigt  den  landwirtschaftlichen  und  bäuerlich-hauswirtschaftli-  chen Beratungsdienst und die landwirtschaftliche Berufsschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Landwirtschaftssekretariat
                            Das  Landwirtschaftssekretariat  vollzieht  die  Vorschriften  über  die  landwirt-  schaftliche  Berufsbildung.  Es  führt  die  Berufsschule  und  den  Beratungs-  dienst.  II.  Landwirtschaftliche Grundausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Die landwirtschaftliche Berufsschule
                            Die  Berufsschule  vermittelt  eine  allgemeine  Bildung  und  die  theoretischen  Kenntnisse zur Berufslehre der Landwirte und Landwirtinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Schulordnung, Durchführung der Prüfungen
                            1  Die  Kommission  für  landwirtschaftliche  Berufsbildung  erlässt  eine  Schul-  ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie führt den 1. Teil der Lehrabschlussprüfung durch oder überträgt deren  Durchführung einem anderen Träger der Berufsbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Lehrkräfte
                            Die Lehrkräfte der Berufsschule werden von der Landwirtschaftsdirektion ge-  wählt.  Sie  werden  nach  der  Verordnung  vom  3.  Juli  1978  über  die  Anstel-  lungsbedingungen für Lehrkräfte an Berufsschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  besoldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Schüler und Schülerinnen
                            1  Die  Schule  steht  allen  in  der  Landwirtschaft  tätigen  Personen  offen.  Die  Lehrlinge der Berufslehre für Landwirte und Landwirtinnen sind verpflichtet,  die Berufsschule zu besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vgl. Art. 7a ff. Landwirtschaftsgesetz, SR 910.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS 414.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            566  Landwirtschaftliche Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            924.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Kanton  versichert  die  Schüler  und  die  Schülerinnen  gegen  Unfall  auf  dem  Schulweg  und  während  des  Unterrichts  (Heilungskosten,  Tod,  Invali-  dität).  III.  Aus-, Weiter- und Fortbildung, Beratungsdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Aus-, Weiter- und Fortbildung
                            1  Die  landwirtschaftliche  Berufsschule  kann  Aus-  und  Weiterbildungskurse  durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bietet  der  Kanton  keinen  eigenen  Aus-  und  Weiterbildungsgang  für  land-  wirtschaftliche,  bäuerlich-hauswirtschaftliche  oder  landwirtschaftliche  Spe-  zialberufe an, so sorgt er für den Zugang zu ausserkantonalen Ausbildungs-  möglichkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Landwirtschaftssekretariat sorgt für ein angemessenes Fortbildungs-  angebot.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Beratungsdienst
                            1  Der  Beratungsdienst  soll  den  in  der  Landwirtschaft  Beschäftigten  helfen,  berufsbezogene Probleme zu lösen und sich den ändernden wirtschaftlichen,  technischen, ökologischen und sozialen Verhältnissen anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er berät die für einen bäuerlichen Haushalt verantwortlichen Personen. Er  berücksichtigt dabei die enge Verbindung von Haushalt und Betrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Beratungsdienst stellt für seine Inanspruchnahme Rechnung nach Zeit-  aufwand. Die Landwirtschaftsdirektion erlässt Weisungen.  IV.  Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schulkosten der landwirtschaftlichen Grundausbildung trägt der Lehr-  betrieb  zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ,  die  Gemeinden  zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  und  der  Kanton  zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Die  Gemein-  debeiträge werden dabei nach dem Lehr- bzw. Arbeitsortprinzip aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Landwirtschaftsdirektion bestimmt die Höhe der kantonalen Beiträge an  die Aus-, Weiter- und Fortbildung in den landwirtschaftlichen, bäuerlich-haus-  wirtschaftlichen und den landwirtschaftlichen Spezialberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            924.1  Landwirtschaftliche Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            566  V.  Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Inkrafttreten; aufgehobenes Recht
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. August 1995 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ersetzt die Verordnung vom 21. Juni 1988  1)  über die landwirtschaftliche  Berufsschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS 924.1