Verordnung über die Abgabe offizieller Drucksachen
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2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 b) ... 9) c) das Schaffhauser Rechtsbuch an:
1. die Mitglieder und Ersatzrichter des Obergerichtes
2. die Mitglieder des Kantonsgerichtes
3. ... 1)
4. die Gerichtskanzleien
5. die Gemeinderatspräsidenten
6. die Gemeinderatskanzleien
7. die Betreibungsämter und das Konkursamt
8. ...
2)
§ 4
1 An folgende Amtsstellen und Behördemitglieder ausserhalb der kantonalen Verwaltung werden zu reduziertem Preis abgegeben: a) ...
9) b) nach Wunsch das Schaffhauser Rechtsbuch an:
1. die Mitglieder des Kantonsrates
8)
2. die Bibliotheken der Primar-, Orientierungs- und Berufsschu- len. 3)
2 Die Rechtsbuchnachträge werden den Mitgliedern des Kantonsra- tes 8) und des Erziehungsrates unentgeltlich abgegeben. Den Schul- bibliotheken wird der volle Preis verrechnet.
3)
§ 5
1 Die unentgeltliche und verbilligte Abgabe erfolgt grundsätzlich in einem Exemplar.
2 Wer in verschiedener Funktion zum Gratisbezug berechtigt ist, er- hält nur ein Exemplar.
§ 6 Die Exemplare der Gemeinderatskanzleien stehen auch den übrigen
Gemeindebeamten und den Behördemitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
§ 7
1 Bei Amtswechsel sind die unentgeltlich bezogenen, noch in Ge- brauch stehenden Amtsdruckschriften geordnet zu übergeben.
2 Die Mitglieder des Kantonsrates
8) sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.
§ 8 Die Preise der Amtsdruckschriften werden von der Staatskanzlei
festgesetzt. Sie sollen grundsätzlich kostendeckend sein.
3
4) und in die kantonale Geset-
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