Landesschulkommissionsbeschluss betreffend die Maturitätsordnung am Gymnasium Appenzell (412.601)
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Landesschulkommissionsbeschluss betreffend die Maturitätsordnung am Gymnasium Appenzell

Landesschulkommissionsbeschluss betreffend die Maturitätsordnung am Gymnasium Appenzell 1 vom 19. April 1996
2 Die Landesschulkommission des Kantons Appenzell Innerrhoden, gestützt auf Art. 57 Abs. 4 lit. d des Schulgesetzes vom 29. April 1984 beschliesst: I. Behörden Art. 1
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1 Die Landesschulkommission setzt eine kantonale Maturitätskommission ein.
2 Die kantonale Maturitätskommission besteht aus mindestens neun Mitgliedern. Der Rektor ist Mitglied von Amtes wegen. Die übrigen Mitglieder werden von der Lan- desschulkommission gewählt, eines als Lehrervertretung auf Vorschlag der Lehrer- schaft. Zusammenset- zung und Konsti- tuierung
3 Die Landesschulkommission bezeichnet den Präsidenten; im übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.
4 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; die Mitglieder sind wieder wählbar.
5 Die Kommission ist als Gesamtkommission bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern beschlussfähig.
6 Als Aufsichts- und Rekurskommission amtet die Landesschulkommission. Art. 2
1 Die Maturitätskommission leitet die Prüfungen und setzt deren Ergebnisse fest.
2 Der Präsident bestimmt im Einvernehmen mit dem Rektor den Prüfungstermin und den Prüfungsplan.
3 Der Aktuar erstattet alljährlich Bericht über ihre Tätigkeit an die Landesschulkom- mission zuhanden der Standeskommission und des Grossen Rates.
1 Titel geändert durch LdsKB vom 23. Dezember 1998.
2 Mit Revisionen vom 23. Dezember 1998, 19. Mai 1999, 25. Oktober 2000, 19. Dezember 2001 und 2. April 2003.
3 Abgeändert (Abs. 2) durch LdsKB vom 19. Mai 1999.

Art. 3

1 Der schweizerischen Maturitätskommission sind Zeitpunkt und Prüfungsplan der Maturaprüfungen rechtzeitig mitzuteilen. Eidg. Maturi- tätskommission
2 Wesentliche Änderungen der Organisation und des Lehrplans des Gymnasiums sind der schweizerischen Maturitätskommission zu melden. Art. 4 Zu den Maturitätsprüfungen haben freien Zutritt: Zutritt zu den Prüfungen – die Mitglieder der Landesschulkommission – die Mitglieder der schweizerischen Maturitätskommission – die Lehrer des Gymnasiums. Art. 5 Die Entschädigung der Mitglieder der kantonalen Maturitätskommission und der Examinatoren wird durch Beschluss der Landesschulkommission geregelt. Entschädigungen II. Die Prüfungen Art. 6 Die Maturitätsprüfung soll feststellen, ob der Kandidat/die Kandidatin durch Verar- beitung des gymnasialen Bildungsstoffes die Hochschulreife erlangt hat. Diese setzt den sicheren Besitz grundlegender Kenntnisse voraus, verlangt aber ebenso selb- ständiges Denken und Arbeiten sowie die Fähigkeit, sich richtig und treffend auszu- drücken. Ziel Art. 7
1 Die Anforderungen für die einzelnen Fächer sind in einem Ausbildungsprogramm enthalten, welches sich am Rahmenlehrplan der EDK und an den Stoffprogrammen des Gymnasiums ausrichtet. Anforderungen
2 Bei der Prüfung ist im wesentlichen das Unterrichtsprogramm der letzten zwei Jah- re zu berücksichtigen und ebensoviel Gewicht ist auf die geistige Reife und die Selbständigkeit im Denken zu legen wie auf den Umfang der erworbenen Kenntnis- se. Art. 8
1 Die Kandidaten haben ihr Gesuch um Zulassung zu den Prüfungen bis spätestens
30 Tage vor Beginn der schriftlichen Prüfung an das Rektorat zu richten. Zulassung
2 Das Zulassungsgesuch soll Auskunft geben über Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort), Wohnort, Geburtsdatum, bisheri- gen Schulbesuch mit Angabe der Zeit, während derer der Inhaber als regelmäs-
1 Lemma 3 gestützt auf Art. 20 Abs. 3 seit 1. August 1999 in neuer Fassung.
siger Schüler das Gymnasium St. Antonius Appenzell besucht hat; die Angabe des Schwerpunktfaches und des frei gewählten Maturitätsprüfungsfaches sowie das in Aussicht genommene Berufsstudium.
3 Mit dem Gesuch haben die Kandidaten die Prüfungsgebühr zu bezahlen. Sie kann auf begründetes Gesuch von der Kommission an Unbemittelte ganz oder teilweise rückvergütet werden.
4 Die Examengebühr wird durch die Landesschulkommission festgesetzt.
5 Zu den Maturitätsprüfungen wird zugelassen, wer mindestens während des letzten Schuljahres regelmässig Schüler des Gymnasiums St. Antonius Appenzell war. Art. 9
1 Das Maturitätszeugnis ist über die Maturitätsfächer auszustellen.
2 Als solche gelten die Grundlagenfächer: a) Deutsch b) eine zweite Landessprache c) eine dritte Sprache (eine dritte Landessprache, Englisch oder eine alte Spra- che) d) Mathematik e) Naturwissenschaften mit obligatorischem Unterricht in Biologie, Chemie und Physik f) Geistes- und Sozialwissenschaften mit obligatorischem Unterricht in Geschichte und Geographie sowie einer Einführung in Wirtschaft und Recht g) bildnerisches Gestalten und/oder Musik.
3 Als Schwerpunktfach können gewählt werden: a) Latein oder b) Spanisch bzw. Italienisch oder c) Physik und Anwendungen der Mathematik oder d) Wirtschaft und Recht oder e) Philosophie, Pädagogik und Psychologie.
4 Als Ergänzungsfächer können jene Fächer gewählt werden, welche gemäss Be- schluss der Gymnasialkommission an der Schule angeboten werden.
5 Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer (gem. Abs. 3 resp. 4) werden nur geführt, wenn hiefür genügend Anmeldungen vorliegen.
6 Was als genügende Beteiligung gilt, wird von der Landesschulkommission im Rahmen der Stundentafel geregelt. Art. 10
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1 Mündlich und schriftlich werden geprüft: a) Deutsch b) Französisch
1 Abgeändert (Abs. 1 lit. d) durch LdsKB vom 19. Dezember 2001.
c) Mathematik d) Das vom Kandidaten gewählte Schwerpunktfach, ausgenommen angewandte Mathematik und Physik.
2 Nur schriftlich geprüft wird das vom Kandidaten als fünftes Prüfungsfach frei ge- wählte Grundlagen- oder Ergänzungsfach. Art. 11
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1 Die Kandidaten haben im ersten Semester der 6. Klasse allein oder in einer Gruppe eine grössere, eigenständige schriftliche oder schriftlich kommentierte Arbeit zu erstellen und mündlich zu präsentieren. Maturaarbeit
2 Details werden von der Schulleitung geregelt. Art. 12
1 Für die schriftlichen Prüfungen stehen höchstens vier Stunden zu Verfügung. Schriftliche Prü- fung
2 Am gleichen Tag darf nur eine schriftliche Prüfung abgenommen werden.
3 Die schriftlichen Prüfungen werden durch ein Mitglied der Kommission oder des Lehrerkollegiums dauernd überwacht.
4 Der Examinator bewertet die schriftlichen Arbeiten und schlägt hiefür der Kommis- sion eine Zensur vor.
5 Die schriftlichen Arbeiten liegen für alle, die Zutritt zu den Prüfungen haben, zur Einsichtnahme vor.
6 Um die Gleichwertigkeit der Prüfungen bei den verschiedenen Prüfpersonen zu garantieren, einigen sich die Lehrkräfte auf einheitliche Prüfungen. Art. 13
1 B Hilfsmittel und Unredlichkeit ei den schriftlichen Prüfungen dürfen keine Hilfsmittel benützt werden ausser sol- chen, die vom Rektor im Einvernehmen mit den Fachlehrern genehmigt worden sind.
2 Die Kommission kann Schüler, die sich unerlaubter Hilfsmittel bedienen oder einer anderen Unredlichkeit schuldig gemacht haben, von der Prüfung zurückweisen und ihnen das Maturitätszeugnis verweigern und verfügen, dass sie erst nach einem Jahr wieder zur Prüfung zugelassen werden. In schweren Fällen kann die Kommis- sion Ausschliessung für immer verfügen. Art. 14
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1 Die mündlichen Prüfungen werden in Anwesenheit von Mitgliedern der Maturi- tätskommission vom Fachlehrer abgenommen. Mündliche Prü- fungen
2 Die einzelne Prüfung dauert fünfzehn Minuten.
1 Abs. 2 angefügt durch LdsKB vom 23. Dezember 1998.
2 Abgeändert (Abs. 2) durch LdsKB vom 2. April 2003.
3 Nach der Prüfung setzen die anwesenden Experten und der Fachlehrer die Zensur für die mündliche Prüfung fest. Der Fachlehrer macht den Vorschlag. Bei Stimmen- gleichheit hat der Vorsitzende doppelte Stimme. Art. 15
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1 Nach Abschluss der Prüfungen setzt die Maturitätskommission die Ergebnisse fest.
2 Die Maturitätsnoten werden gesetzt: a) in den Fächern, in denen eine Maturitätsprüfung stattfindet, je zur Hälfte auf- grund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr und der Leistung an der Matu- ritätsprüfung; b) in den übrigen Fächern aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr, in dem das Fach unterrichtet wurde.
3 Bei der Bewertung der Maturaarbeit werden die erbrachten schriftlichen und münd- lichen Leistungen berücksichtigt. Nach der mündlichen Präsentation setzen zwei Fachlehrer die Note fest. Der die Arbeit betreuende Fachlehrer macht den Vor- schlag. In Konfliktfällen ist ein dritter Fachlehrer beizuziehen. Art. 16 Die Leistungen in den Maturitätsfächern werden in ganzen und halben Noten aus- gedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügen- de Leistungen. Art. 17 Die Maturität ist bestanden, wenn in neun Maturitätsfächern: a) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben, b) nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt werden. Art. 18
1 Ein Kandidat, der nach Art. 17 die Prüfung nicht bestanden hat, darf zu einer zwei- ten Prüfung erst zugelassen werden, wenn er den Unterricht des vollen letzten Jah- res wiederholt hat.
2 Dem Kandidaten können die Prüfungen in den Fächern erlassen werden, in denen er bei der ersten Prüfung die Note 5, 5
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2 oder 6 erhalten hat, wenn er sich in diesen Fächern über gute Jahresleistungen ausweist. In diesem Fall werden die Noten der ersten Prüfung übernommen.
3 Für die Nachprüfung ist in jedem Fall die volle Prüfungsgebühr zu entrichten.
1 Ergänzt (Abs. 3) durch LdsKB vom 25. Oktober 2000.

Art. 19

Der Maturitätsausweis enthält: Maturitäts- ausweis a) die Aufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft» sowie als Untertitel: «Kan- ton Appenzell Innerrhoden»; b) den Vermerk «Maturitätsausweis ausgestellt nach den Erlassen des Bundesra- tes und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995»; c) den Namen der Schule, die ihn ausstellt: "Gymnasium St. Antonius Appenzell“; d) den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländer: Staatsangehörigkeit und Ge- burtsort) und das Geburtsdatum des Inhabers; e) die Angaben der Zeit, während derer der Inhaber als regelmässiger Schüler die Lehranstalt besucht hat, mit dem genauen Datum des Eintrittes und Austrittes; f) die Noten der neuen Maturitätsfächer gemäss Art. 9 MAV 95; g) das Thema und die Bewertung der Maturaarbeit; h) die Unterschrift des kantonalen Erziehungsdirektors und des Rektors der Schu- le; i) Schulcode des Schweizerischen Hochschulinformationssystems (SHIS) III. Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 20
1 Dieses Reglement für die Maturitätsprüfungen tritt am 1. August 1996 in Kraft; es ersetzt jenes vom 22. Februar 1971.
2 Für die Klassen 4 bis 7 des Schuljahres 1996/97 gilt bis zur jeweiligen Maturi- tätsprüfung weiterhin das bisherige Reglement vom 22. Februar 1971.
3 In Art. 4, letzte Linie, entfallen «die Obern» ab 1. August 1999.
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