Verordnung über den Kleinhandel mit Qualitätsspirituosen (955.12)
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Verordnung über den Kleinhandel mit Qualitätsspirituosen

Verordnung über den Kleinhandel mit Qualitätsspirituosen
1) vom 27. Dezember 1917 Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh. verordnet:
Art. 1
1 Der Kleinhandel mit Qualitätsspirituosen ausserhalb der Wohngemeinde ist den gemäss Art. 25 2) des Wirtschaftsgesetzes dazu berechtigten, im Kanton Appenzell A.Rh. domizilierten Geschäften gegen Lösung eines kantonalen Patentes gestattet.
2 Die Taxe beträgt je nach dem Umfang des Geschäftes Fr. 20.– bis Fr. 100.–.

Art. 2 Ausserkantonale Geschäfte, die sich über die Qualifikationen nach Art. 25

2) des Wirtschaftsgesetzes ausweisen, haben ebenfalls ein kantonales Patent zu lösen. Die Taxe beträgt je nach Umfang des Geschäftes Fr. 40.– bis Fr. 200.–.

Art. 3 Die Patente sind beim Kantonspolizeiamt in Trogen zu lösen und gelten für

das betreffende Kalenderjahr.

Art. 4 Übertretungen dieser Verordnung unterliegen einer Busse von Fr. 20.– bis

Fr. 200.–.

Art. 5 Durch diese Verordnung wird diejenige vom 24. November 1911 ausser

Kraft gesetzt. aGS I/63
1) Diese Verordnung regelt den Verkauf alkoholischer Getränke ausserhalb der Wohngemeinde. Die Art. 63–68 des Wirtschaftsgesetzes vom 27. April 1969 (bGS
955.11) regeln demgegenüber den Verkauf über die Gasse.
2) Heute Art. 63 Abs. 4 sowie Art. 65 des Wirtschaftsgesetzes vom 27. April 1969 (bGS 955.11)
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