Verordnung über den Kleinhandel mit Qualitätsspirituosen
                            Verordnung  über den Kleinhandel mit  Qualitätsspirituosen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vom  27. Dezember 1917  Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kleinhandel mit Qualitätsspirituosen ausserhalb der Wohngemeinde  ist  den  gemäss  Art. 25  2)    des  Wirtschaftsgesetzes  dazu  berechtigten,  im  Kanton  Appenzell  A.Rh.  domizilierten  Geschäften  gegen  Lösung  eines  kantonalen Patentes gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Taxe beträgt je nach dem Umfang des Geschäftes Fr. 20.– bis Fr. 100.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ausserkantonale Geschäfte, die sich über die Qualifikationen nach Art. 25
                            2)  des Wirtschaftsgesetzes ausweisen, haben ebenfalls ein kantonales Patent zu  lösen. Die Taxe beträgt je nach Umfang des Geschäftes Fr. 40.– bis Fr. 200.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Die Patente sind beim Kantonspolizeiamt in Trogen zu lösen und gelten für
                            das betreffende Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Übertretungen dieser Verordnung unterliegen einer Busse von Fr. 20.– bis
                            Fr. 200.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Durch diese Verordnung wird diejenige vom 24. November 1911 ausser
                            Kraft gesetzt.  aGS I/63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Diese  Verordnung  regelt  den  Verkauf  alkoholischer  Getränke  ausserhalb  der  Wohngemeinde. Die Art. 63–68 des Wirtschaftsgesetzes vom 27. April 1969 (bGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            955.11) regeln demgegenüber den Verkauf über die Gasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Heute  Art. 63  Abs. 4  sowie  Art. 65  des  Wirtschaftsgesetzes  vom  27.  April  1969  (bGS 955.11)