Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausri... (419.700)
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Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen

Regionales Schulabkommen RSA Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen
1 ) (RSA 2009) Vom 23. November 2007 (Stand 8. August 2010) Zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Luzern, Solothurn, Wallis und Zürich, nachfolgend Abkommenskantone genannt, wird folgendes Abkommen getroffen:
2 ) I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck
1 Dieses Abkommen regelt für die Kindergärten, Volksschulen, allgemein bildenden Schulen auf der Sekundarstufe II sowie die vom Bund nicht anerkannten tertiären Bildungsgänge – den interkantonalen Zugang – die Stellung der Auszubildenden – die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Auszubildenden leisten. Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieses Abkommen gilt für öffentliche und private, vom Standortkanton subventionierte Kindergär - ten, Volksschulen und allgemein bildende Schulen auf der Sekundarstufe II sowie die vom Bund nicht anerkannten tertiären Bildungsgänge. Art. 3 Grundsätze
1 Auszubildende aus den Abkommenskantonen sind solchen aus dem Standortkanton rechtlich gleich - gestellt, insbesondere hinsichtlich Klassenbildung, Promotion, Ausschluss sowie Schul- bzw. Kurs- und Studiengebühren. Wenn in einem Ausbildungsgang die Ausbildungskapazitäten ausgeschöpft sind, kann der Standortkanton die Anwärterinnen und Anwärter auf eine Ausbildung an andere Schu - len mit dem gleichen Ausbildungsangebot umleiten, sofern diese freie Ausbildungsplätze zur Verfü - gung haben.
2 Die Abkommenskantone entrichten für ihre Auszubildenden, die ausserkantonale Schulen besuchen, je Schuljahr und Ausbildungstyp einheitliche Kantonsbeiträge.
3 Die Abkommenskantone sorgen durch institutionalisierte regelmässige Kontakte für eine koordinier - te Anwendung und Weiterentwicklung des RSA 2009. Art. 4 Zahlungspflichtiger Wohnsitzkanton
1 Als zahlungspflichtiger Wohnsitzkanton gilt: Der Wohnsitzkanton der Pflegefamilie für die unmündigen Auszubildenden. Der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes der Eltern bei unmündigen Auszubildenden, die ihren Aufenthaltsort im Schulortskanton oder in einem anderen Kanton haben. Der Heimatkanton für mündige Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen, bei mehreren Heimatkantonen gilt das zu - Der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe f. Der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder dessen Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe f.
1) Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 10. 12. 2008 (wirksam seit 25. 1. 2009; Geschäftsnr. ).
2) Kanton Jura per Schuljahr 2010/2011 beigetreten. Dieser Beitritt vom Kanton Basel-Stadt genehmigt durch GRB vom 23. 6. 2010 (wirksam seit

8. 8. 2010; Geschäftsnr. 10.0707 ).

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Regionales Schulabkommen RSA Der Kanton, in dem mündige Auszubildende beim Ausbildungsbeginn mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finan - ziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Fami - lienhaushalts und das Leisten von Militärdienst. In allen anderen Fällen der Kanton, in dem sich am Stichdatum der Rechnungsstellung der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet oder aber der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde. Art. 5 Voraussetzungen für die Beitragsleistung
1 Die Leistung von Kantonsbeiträgen gemäss Anhang I für den ausserkantonalen Schulbesuch setzt die Erteilung einer Bewilligung durch den Wohnsitzkanton voraus.
2 Der Wohnsitzkanton kann eine Bewilligung aus geographischen oder anderen wichtigen Gründen er - teilen.
3 Die ausserkantonalen Auszubildenden auf der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe werden vom Standortkanton nur aufgenommen, sofern sie die Aufnahmebestimmungen des Standort- und des Wohnsitzkantons erfüllen. Art. 6 Liste der beitragsberechtigten Schulen
1 Als Anhang II
3 zu diesem Abkommen wird die Liste der beitragsberechtigten Schulen und Ausbil - dungsgänge geführt.
2 Die Konferenz der Abkommenskantone entscheidet auf Antrag des Standortkantons über die Aufnah - me öffentlicher und privater, subventionierter Schulen in die Liste der beitragsberechtigten Schulen; der entsendende Kanton entscheidet über die Leistung von Kantonsbeiträgen. Allfällige Einschränkun - gen werden mit einem Code vereinbart.
3 Die Auszubildenden haben keinen Rechtsanspruch auf Übernahme der Kantonsbeiträge für den Be - such von Schulen und Ausbildungsgängen, welche nicht mit Zustimmung des zahlungspflichtigen Kantons auf der Liste der beitragsberechtigten Schulen aufgeführt sind. II. Kantonsbeiträge Art. 7 Festsetzung der Kantonsbeiträge
1 Die Kantonsbeiträge werden in Form von Pauschalbeiträgen, abgestuft nach Schulstufe und Ausbil - dungsgang, pro Auszubildenden und Jahr, für die Dauer von zwei Jahren festgelegt (vgl. Anhang I). Sie sind jeweils für ein volles Semester geschuldet.
2 Massgebend für die Festlegung der Kantonsbeiträge sind die durchschnittlichen gewichteten Netto- Ausbildungskosten, d.h. die Betriebs- und die Infrastrukturkosten (inkl. Zins- und Kapitalkosten), ab - züglich allfälliger Schul- bzw. Kurs- und Studiengebühren sowie Beiträge Dritter. III. Auszubildende Art. 8 Nicht beitragsberechtigte Auszubildende
1 - nen, welche ein Angebot gemäss Liste der beitragsberechtigten Schulen belegen, das vom Wohnsitz - kanton nicht als beitragsberechtigt anerkannt worden ist, haben keinen Anspruch auf Gleichbehand - lung. Sie können zu einem Ausbildungsgang zugelassen werden, wenn die Auszubildenden aus den Abkommenskantonen, die das Angebot als beitragsberechtigt anerkennen, Aufnahme gefunden haben und die Finanzierung geregelt ist.
3) Art. 6. Abs. 1: Die jeweils aktuellen Listen zum Anhang II sind auf der Website des NW EDK unter http://nwedk.d-edk.ch/rsa-listen-1516-0 zu finden.
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Regionales Schulabkommen RSA
2 Auszubildenden aus Nichtabkommenskantonen oder aus Kantonen, welche ein Angebot belegen, das vom Wohnsitzkanton in der Liste der beitragsberechtigten Schulen nicht als beitragsberechtigt aner - kannt worden ist, wird neben den Schul- bzw. Kurs- und Studiengebühren ein Schulgeld auferlegt, welches mindestens der Abgeltung gemäss Anhang I zu diesem Abkommen entspricht. Art. 9 Wohnsitzwechsel von Auszubildenden
1 Verlegen die Eltern ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in einen anderen Abkommenskanton, können die Auszubildenden das bisherige Angebot mit Bewilligung des Wohnsitzkantons weiter besuchen, höchs - tens aber für die Dauer von zwei Jahren.
2 Bei Auszubildenden, die vom Bund nicht anerkannte tertiäre Bildungsgänge besuchen, gilt der zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns gemäss Art. 4 massgebende Wohnsitz für die ganze Ausbildungs - dauer. IV. Vollzug Art. 10 Anmeldeverfahren
1 Die Anmeldung der Auszubildenden erfolgt an die aufnehmende Schule. Die Schule stellt die An - meldungen (Liste der Auszubildenden) mit einer Bestätigung über den Wohnsitzkanton bis zum Be - ginn des Schuljahres dem zuständigen Departement des zahlungspflichtigen Abkommenskantons zu.
2 Negative Entscheide hinsichtlich der Übernahme des Kantonsbeitrages werden innert 40 Tagen der aufnehmenden Schule, dem oder der betroffenen Auszubildenden sowie dem zuständigen Departe - ment des aufnehmenden Kantons mitgeteilt. Art. 11 Rechnungsstellung der Kantonsbeiträge
1 Stichdaten für die Ermittlung der Auszubildenden aus den Abkommenskantonen und für die Rech - nungsstellung der Kantonsbeiträge sind der 15. November und der 15. Mai.
2 Der Standortkanton regelt die Zuständigkeit für die Rechnungsstellung an die Abkommenskantone. Die Rechnungsstellung erfolgt semesterweise am 15. November und am 15. Mai. Die Rechnung ist in - nert 60 Tagen zu begleichen. Art. 12 Konferenz der Abkommenskantone
1 Die Konferenz der Abkommenskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen, die dem Abkommen beigetreten sind.
2 Ihr obliegen die folgenden Aufgaben: die Revision (Aufnahme bzw. Streichung von Schulen/Ausbildungsgängen) der Liste der beitragsberechtigten Schulen die Festlegung der Kantonsbeiträge für eine jeweilige Dauer von zwei Jahren die Behandlung der von der vorberatenden Kommission (Sekretärenkommission) in Be - zug auf dieses Abkommen z.H. der Konferenz der Abkommenskantone vorbereiteten Ge - schäfte die Abnahme der Berichterstattung der Kommission RSA die Wahl des/r Vorsitzenden der Kommission RSA die Zustimmung zur Revision des Abkommens zu erteilen.
3 Entscheide im Sinne von Abs. 2 erfordern die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Konfe - renz der Abkommenskantone. Art. 13 Geschäftsstelle
1 Das Regionalsekretariat der Nordwestschweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz NW EDK ist Geschäftsstelle des Abkommens.
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Regionales Schulabkommen RSA
2 Ihm obliegen die folgenden Aufgaben: die Information der Abkommenskantone zum Vollzug des Abkommens die Vorbereitung der Geschäfte der Kommission Regionales Schulabkommen (Kommis - sion RSA) z.H. der Sekretärenkommission und der Konferenz der Abkommenskantone. Art. 14 Kommission RSA
1 Die Kommission RSA ist ein Organ der NW EDK. Sie ist nach Massgabe des Statuts, des Leitbilds und des Organigramms der NW EDK im Bereich Regionales Schulabkommen tätig.
2 Ihr obliegen die folgenden Aufgaben: Vorschläge für die Anpassung und Weiterentwicklung des Abkommens ausarbeiten (In - itialfunktion) gegenseitiger Austausch von Erfahrungen und praktische interkantonale Kooperation bei der kantonalen Aufgabenerfüllung (Kooperationsfunktion) Erarbeitung von Stellungnahmen (Begutachterfunktion) die Antragstellung zur Revision der Liste der beitragsberechtigten Schulen die Antragstellung zur Überprüfung und allfälligen Anpassung der Kantonsbeiträge die regelmässige Durchführung von Kostenerhebungen die periodengerechte Aufgabenplanung Koordinationsaufgaben die Regelung von Verfahrensfragen die Erstellung von Richtlinien zum RSA 2009 weitere Vollzugsaufgaben. Art. 15 Schiedsinstanz
1 Die Konferenz der Abkommenskantone entscheidet endgültig über allfällige Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung oder Auslegung des Abkommens ergeben. V. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 16 Beitritt
1 Der Beitritt zu diesem Abkommen ist dem Regionalsekretariat NW EDK mitzuteilen.
2 Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieses Abkommens notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu stellen.
3 Mit Zustimmung der Abkommenskantone können weitere Kantone dem Abkommen beitreten. Art. 17 Inkrafttreten
1 Dieses Abkommen tritt durch Beschluss der Konferenz der Abkommenskantone auf Beginn eines Schuljahres in Kraft, frühestens auf den 1. August 2009.
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2 Bedingung für das Inkrafttreten ist, dass mindestens fünf Kantone den Beitritt zum RSA 2009 erklärt haben.
3 Das Regionale Schulabkommen (RSA 2000) über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Luzern, Solothurn des Inkrafttretens des neuen Abkommens durch Beschluss der Konferenz der Abkommenskantone aufgehoben.
4) Art. 17 Abs. 1: Von der Konferenz auf den 1. 8. 2009 wirksam erklärt.
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Regionales Schulabkommen RSA Art. 18 Kündigung
1 Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjah - ren. Art. 19 Weiterdauer der Verpflichtungen
1 Kündigt ein Kanton das Abkommen oder streicht er die Zahlungsbereitschaft für einen Ausbildungs - gang, bleiben seine Verpflichtungen aus diesem Abkommen für die zum Zeitpunkt des Austritts einge - schriebenen Auszubildenden weiter bestehen. In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstel - lung erhalten. Art. 20 Revision des Abkommens
1 Das Abkommen kann durch Mehrheitsbeschluss der Konferenz der Abkommenskantone revidiert werden.
2 Die Liste der beitragsberechtigten Schulen wird durch die Konferenz der Abkommenskantone alle zwei Jahre revidiert, erstmals frühestens per 1. August 2011. Bei Bedarf kann die Liste der beitragsbe - rechtigten Schulen auch nach einem Jahr revidiert werden, erstmals frühestens per 1. August 2010.
3 Die im Anhang I zu diesem Abkommen festgelegten Kantonsbeiträge werden alle zwei Jahre, erst - mals auf den 1. August 2011 überprüft und durch Beschluss der Konferenz der Abkommenskantone angepasst. Massgebend sind die Berechnungsgrundsätze nach Art. 7. Art. 21 Übergangsbestimmungen
1 Der zahlungspflichtige Wohnsitzkanton leistet die Kantonsbeiträge für seine Auszubildenden, die einen Ausbildungsgang gemäss RSA 2000 in einem Abkommenskanton belegen bis zum Abschluss der ordentlichen Ausbildung. In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung erhalten. Aarau, den 23. November 2007 Nordwestschweizerische Erziehungsdirektorenkonferenz Der Präsident: Klaus Fischer Der Regionalsekretär: Dr. Walter Weibel Aarau, den 19. November 2008 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Aargau Der Landammann: Roland Brogli Der Staatsschreiber: Dr. Peter Grünenfelder Liestal, den 19. August 2008 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Die Präsidentin: Adrian Ballmer Der Landschreiber: Walter Mundschin Basel, den 28. Oktober 2008 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Der Präsident: Dr. Guy Morin
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Regionales Schulabkommen RSA Bern, den 17. Dezember 2008 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern Die Präsidentin: Barbara Egger-Jenzer Der Staatsschreiber: Kurt Nuspliger Vom Grossen Rat des Kantons Bern genehmigt am 27. Januar 2009 Freiburg, den 16. September 2008 Im Namen des Staatsrates des Kantons Freiburg Der Präsident: Claude Lässer Die Kanzlerin: Danielle Gagnaux-Morel Vom Grossen Rat des Kantons Freiburg genehmigt am 12. Februar 2009 Luzern, den 16. September 2008 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Luzern Der Schultheiss: Markus Dürr Der Staatsschreiber: Markus Hodel Solothurn, den 18. November 2008 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Solothurn Der Landammann: Klaus Fischer Der Staatsschreiber: Andreas Eng Sitten, den 18. Februar 2009 Im Namen des Staatsrates des Kantons Wallis Der Präsident: Jean-Michel Cina Der Staatskanzler: Henri von Roten Zürich, den 8. Juli 2009 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Zürich Die Präsidentin: Regine Aeppli Der Staatsschreiber: Beat Husi Vom Kantonsrat des Kantons Zürich genehmigt am 7. Dezember 2009
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Regionales Schulabkommen RSA Anhang Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubil - denden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) Anhang I zum RSA 2009 (vgl. Art. 7 RSA 2009, Festsetzung der Kantonsbeiträge) Kantonsbeiträge, gültig vom 1. August 2015 bis am 31. Juli 2017 (gemäss Beschluss der Konferenz der Abkommenskantone vom 6. Dezember 2013) Beitrags - stufe Schulstufen, - typen und Ausbildungsbeiträge Kantons beitrag pro Jahr / pro Sem. CHF *

7.1 Vorschulstufe

Kindergärten 8‘500 / 4‘250

7.2 Volksschule

7.2.1 Primarstufe

Regelklassen 12‘000 / 6‘000 Angebote für besondere Klassen (Zuschlag 50% zum Regeltarif)
1 )
18‘000 / 9‘000 Angebote für besonders Begabte (Zuschlag 10% zum Regeltarif)
1)
13‘200 / 6‘600

7.2.2 Sekundarstufe I

Regelklassen (Real - Sekundar - und spezielle Sekundarklassen) 16 ‘ 500 / 8 ‘ 250 Angebot für besondere Klassen (Zuschlag 50% zum Regeltarif)
1)
24 ‘ 800 / 12 ‘ 400 Fremdsprachliches Schuljahr (Unterricht im 9. Schuljahr) 16 ‘ 500 / 8 ‘ 250 Nachholbildung (Link zum Beruf) 16 ‘ 500 / 8 ‘ 250 Angebote für besonders Begabte (Zuschlag 10% zum Regeltarif)
2 )
18 ‘ 200 / 9 ‘ 100

7.3 Sekundarstufe II (allgemein bildende Schulen)

Allgemeine Vorkurse, Berufsvorbereitende Schuljahre, Integrations - angebote (IBK und IIK) 16 ‘ 500 / 8 ‘ 250 Maturitätsschulen 19 ‘ 400 / 9 ‘ 700 Maturitätsschulen für Erwachsene, Vollzeit (VZ) 19 ‘ 400 / 9 ‘ 700 Maturitätsschulen für Erwachsene, Teilzeit (TZ), pro JWL / SWL 700 / 350 Fachmittel - und Fachmaturitätsschulen (FMS); Ausbildung bis zum Fachmittelschulausweis 16 ‘ 700 / 8 ‘ 350 Fachmittel - und Fachmaturitätsschulen (FMS); Ausbildung zur Fac h- maturität, pro JWL / SWL
3 )
600 / 300 * Beiträge pro Schuljahr auf CHF 100 gerundet.
1 ) Zuschlag 50%; für Angebote mit heilpädagogischem Zusatzangebot (z.B. Kleinklassen).
2 ) Zuschlag 10%; entspricht 20% (=
1 /
3 ) des Zuschlags für besondere Klassen.
3 ) Pro Jahreswochenlektion bzw. Semesterwochenlektion (JWL/SWL); Basis 28 JWL.
Regionales Schulabkommen RSA Anhang Beitrags - stufe Schulstufen, - typen und Ausbildungsbeiträge Kantons beitrag pro Jahr / pro Sem. CHF * Vorbereitung auf Hochschulstudiengänge, pro JWL/SWL
3)
700 / 350 Angebote für besonders Begabte (Zuschlag 10% zum Regeltarif)
2) - Maturitätsschulen - FMS
21 ‘ 400 / 10 ‘ 700
18 ‘ 400 / 9 ‘ 200

7.4 Tertiäre vom Bund nicht anerkannte Bildungsgänge

Allgemein bildende Angebote, Vollzeit (VZ) 11 ‘ 300 / 5 ‘ 665
4 ) Allgemein bildende Angebote berufsbegleitend (bb)
380 / 190 Allgemein bildende Angebote modular (mod.) 9
4) * Beiträge pro Schuljahr auf CHF 100 gerundet.
2 ) Zuschlag 10%; entspricht 20% (=
1 /
3 ) des Zuschlags für besondere Klassen.
3 ) Pro Jahreswochenlektion bzw. Semesterwochenlektion (JWL/SWL); Basis 28 JWL.
4 ) gem. Tarif (Beiträge auf CHF 5 gerundet) der interkantonalen Fachschulvereinigung (FSV) der EDK; letzte Gültigkeit: Schuljahr 2008/09.
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