Gesetz über das Notariat (261.1)
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Gesetz über das Notariat

Gesetz über das Notariat (NG) vom 20.09.1967 (Fassung in Kraft getreten am 01.09.2021) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Botschaft des Staatsrates, vom 11. Oktober 1966; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Organisation des Notariates
1.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Statut des Notars

1 Die Notare sind Träger eines öffentlichen Amtes.
2 Sie allein sind zuständig für die öffentliche Beurkundung, soweit die Ge - setzgebung nichts anderes vorsieht.

Art. 2 Höchstzahl der Notare

1 Die Höchstzahl der zugelassenen Notare beträgt 55.
2 Notare, die das 65. Altersjahr überschritten haben, werden nicht mitgezählt.

Art. 3 Ernennung

1 Die Notare werden vom Staatsrat ernannt und auf Lebenszeit eingesetzt.
2 Wenn die Höchstzahl der Notare erreicht ist und ein Patent frei wird, wird die Stelle ausgeschrieben.
3 Der Vorzug wird der Person mit dem ältesten Fähigkeitsausweis gegeben. Treffen Gesuche von mehreren Personen mit gleich altem Fähigkeitsausweis ein, entscheidet das Los.

Art. 4 Bedingungen für die Erlangung des Patentes

1 Zur Erlangung des Notariatspatentes muss der Bewerber:
a) Schweizerbürger sein;
b) handlungsfähig sein;
c) ...
d) nicht wegen strafrechtlicher Handlungen verurteilt worden sein, die mit dem Notariatsberuf unvereinbar sind, es sei denn, diese Verurteilung er - scheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen;
e) weder in Konkurs stehen noch einen endgültigen Verlustschein gegen sich bestehen haben;
f) Inhaber des freiburgischen Notariatsfähigkeitsausweises sein;
g) im Kanton Wohnsitz haben.

Art. 5 Fähigkeitsausweis

1 Wer den Notariatsfähigkeitsausweis erlangen will, muss ein Praktikum durchlaufen und eine Prüfung bestehen.
2 Der Staatsrat legt die Bedingungen und Modalitäten für Praktikum und Prü - fung in einem Reglement fest.
3 Für die Zulassungsbewilligung zum Praktikum und zu den Prüfungen wer - den Gebühren erhoben; ihr Betrag wird durch Beschluss bestimmt.

Art. 6 Unvereinbarkeiten

1 Die Ausübung des Notariatsberufes ist unvereinbar:
a) mit jeglichem vollamtlichen Verwaltungs- oder Gerichtsamt;
b) ...
c) mit jeglichem vollamtlichen Gemeindeamt;
d) mit jeglicher vollamtlichen Anstellung bei Anstalten oder Betrieben des Staates;
e) mit der Ausübung einer ständigen, in kaufmännischer Form geführten Berufstätigkeit, namentlich mit jener eines Liegenschaftsvermittlers oder Gastwirtes; Unvereinbarkeit besteht auch mit der Ausübung des Berufs eines Liegenschaftsvermittlers oder Gastwirtes durch seinen Ehegatten oder seinen eingetragenen Partner.
2 Der Staatsrat kann Ausnahmen gestatten für Bankagenten, Gemeinderäte oder Gemeindebeamte.
3 Die in anderen Gesetzen vorgesehenen Unvereinbarkeiten bleiben vorbehal - ten.

Art. 7 Gesellschaftsverhältnis

1 Der Notar übt seinen Beruf in eigener Verantwortung aus; er kann sich nur mit einem Notar oder mit einem Anwalt zusammenschliessen.

Art. 8 Amtseid oder feierliches Versprechen

1 Vor Antritt seiner Tätigkeit legt der Notar vor dem Direktionsvorsteher den Amtseid ab oder gibt ihm das feierliche Versprechen, sein Amt getreu auszu - führen.

Art. 9 Büro

1 Der Notar ist verpflichtet, im Kanton ein der Öffentlichkeit zugängliches Büro zu führen.
2 Das Notariatsbüro ist von jedem anderen Büro, ausser einem Anwaltsbüro, zu trennen, es sei denn, es liege eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde vor.

Art. 10 Siegel

1 Der Notar beschafft sich auf eigene Kosten ein Siegel, das dem von der für das Notariat zuständigen Direktion 1 ) (die Direktion) genehmigten Modell entspricht.
2 Das Siegel trägt den Namen und den Vornamen des Notars, die Bezeich - nung «Notar» und das Wappen des Staates Freiburg.
3 Der Notar darf sein Siegel nur auf Urkunden setzen, die er in seiner Funkti - on als Träger eines öffentlichen Amtes erstellt.

Art. 11 Berufshaftpflichtversicherung

1 Der Notar muss belegen, dass er eine Berufshaftpflichtversicherung über einen im Ausführungsreglement festgelegten Mindestbetrag abgeschlossen hat.

Art. 12 Verzicht

1 Der Notar kann jederzeit auf sein Patent verzichten; er teilt dies schriftlich dem Staatsrate mit.

Art. 13 Erlöschen des Patents

1 Das Notariatspatent erlischt von Rechts wegen:
a) wenn dem Patentinhaber die Handlungsfähigkeit vollständig oder teil - weise entzogen wird;
1) Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion.
b) im Konkursfall;
c) bei Verzicht auf die Ausübung der Notariatstätigkeit.

Art. 13a Entzug des Patents

1 Die Aufsichtsbehörde kann den Entzug eines Patents verfügen, wenn eine der Voraussetzungen nach den Artikeln 4, 6 und 11 nicht mehr erfüllt ist oder wenn der Notar infolge eines Gebrechens sein Amt nicht mehr ausüben kann. Das Disziplinarverfahren bleibt vorbehalten.
2 Der Entzug eines Patents gemäss dieser Bestimmung kann nur nach einer Untersuchung und nach Anhörung des betreffenden Notars verfügt werden. Dieser kann für die Dauer des Verfahrens vorübergehend in der Ausübung seines Berufs eingestellt werden.

Art. 13b Einstellung

1 Die Aufsichtsbehörde kann einen Notar auch vorläufig in der Ausübung sei - nes Berufes einstellen, nachdem sie ihn angehört hat:
a) wenn gegen ihn ein Verfahren eingeleitet wurde, das auf den vollständi - gen oder teilweisen Entzug seiner Handlungsfähigkeit gerichtet ist;
b) wenn die Zahlungsfähigkeit des Notars zweifelhaft ist;
c) in den Fällen nach Artikel 41 Abs. 3.

Art. 14 Erteilung eines neuen Patentes

1 Ein neues Patent kann ausgestellt werden, wenn wieder alle Voraussetzun - gen für die Erteilung erfüllt sind.
2 ...

Art. 15 Veröffentlichung

1 Sämtliche Beschlüsse betreffend die Patente sind im Amtsblatt zu veröffent - lichen.

Art. 16 Notariatsverband und Notariatskammer

1 Alle patentierten Notare müssen dem freiburgischen Notariatsverband ange - hören.
2 Der Verband wacht über die Wahrung der allgemeinen Belange und der Standeswürde.
3 Die Statuten des Verbandes bedürfen der Genehmigung des Staatsrates.
4 Der Vorstand des Notariatsverbandes trägt den Namen «Notariatskammer».
1.2 Das Amt des Notars

Art. 17 Sachliche Zuständigkeit

1 Im Rahmen seiner Amtsausübung ist der Notar insbesondere zuständig:
a) zur öffentlichen Beurkundung von Willenserklärungen und Feststellun - gen, denen die Beteiligten einen authentischen Charakter verleihen wol - len oder müssen;
b) zur Aufbewahrung der öffentlichen Urkunden, zur Aushändigung von Ausfertigungen bzw. Abschriften derselben, sowie zur Aufbewahrung eigenhändiger Testamente ( Art. 15 EGZGB);
c) zur Anmeldung der Urkunden, die bei ihm eingehen (Art. 62 GBG);
d) zur Aufnahme des in den Artikeln 195a, 534 und 763 ZGB vorgesehe - nen Inventars;
e) zur Ausstellung von Erbbescheinigungen (Art. 559 ZGB, Art. 18 GV) unter der Autorität des Friedensrichters.
2 Der Notar erfüllt ferner die Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die die Gesetzgebung in seine Zuständigkeit legt oder die ihm von der zuständi - gen Behörde übertragen werden.
3 ...

Art. 18 Örtliche Zuständigkeit

1 Der Notar kann nur innerhalb des Kantons beurkunden.
2 Urkunden über Eigentum an Liegenschaften oder beschränkte dingliche Rechte daran können nur von einem nach dem vorliegenden Gesetz patentier - ten Notar errichtet werden.
1.3 Pflichten und Rechte des Notars

Art. 19 Amtsausübung – Verpflichtung

1 Der Notar hat jeder Aufforderung auf Leistung seiner Dienste Folge zu ge - ben, sofern er keinen rechtmässigen Weigerungsgrund hat.

Art. 20 Amtsausübung – Verweigerung

1 Der Notar hat bei all jenen Beurkundungen seine Dienste zu verweigern, die gegen das Gesetz, die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen, insbesondere bei Scheingeschäften.

Art. 21 Ausschliessungsgründe

1 Der Notar darf keine Urkunde errichten, bei welcher er als Partei, als Stell - vertreter oder Vollmachtgeber mitwirkt oder die eine Verfügung zu seinen Gunsten enthält.
2 Auch kann er keine Urkunde ausstellen, in welcher als Partei mitwirken:
a) seine Verwandten in gerader Linie, seine Geschwister, deren Ehegatten oder eingetragene Partner sowie sein Ehegatte oder sein eingetragener Partner;
b) sein Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Praktikant;
c) eine Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft, deren Gesell - schafter er ist oder von der ein Gesellschafter mit ihm verwandt oder verschwägert ist gemäss Bst. a);
d) eine juristische Person, deren Verwalter er allein oder mit anderen Per - sonen ist oder die er gegenüber Dritten zu vertreten befugt ist.
2bis Er kann ferner keine Urkunde ausstellen, in welcher dieselben Personen als Vertreter mitwirken, mit Ausnahme seines Arbeitnehmers oder seines Praktikanten.
3 Diese Bestimmungen sind bei öffentlichen Versteigerungen nur auf die Be - ziehungen zwischen dem Notar und dem Versteigerer anwendbar.
4 Sie sind nicht anwendbar auf die Beglaubigung von Unterschriften, ausser wenn es sich um die eigene Unterschrift des Notars handelt. Das gleiche gilt für die Beglaubigung von Abschriften.

Art. 22 Ausnahmen

1 Die Aufsichtsbehörde kann durch spezielle oder generelle Ermächtigung ei - nem Notar gestatten, Beurkundungen vorzunehmen, bei welchen eine Gemeinde beteiligt ist, deren Gemeinderat er angehört oder deren Schreiber er ist. Das gleiche gilt für ein Kreditinstitut mit Sitz im Kanton, dessen Ver - waltungsrat er ohne Zeichnungsberechtigung angehört oder dessen Agent oder Geschäftsführer er ist.
2 In diesen Fällen darf jedoch der Notar am Zustandekommen der für das zu beurkundende Geschäft nötigen Beschlüsse nicht mitgewirkt haben.
3 Ist der Notar lediglich Aktionär einer Aktien- oder Kommanditaktiengesell - schaft, nicht geschäftsführendes Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft, so kann er nur beurkunden, wenn er sich an der Beschlussfassung weder direkt noch indirekt beteiligt.

Art. 23 Verbotene Geschäfte

1 Der Notar darf sich an keinem Geschäft beteiligen, bei welchem er als Notar zu amten hat. Insbesondere darf er dazu keine Bürgschaft oder sonstwelche Sicherheit leisten oder Darlehen gewähren.

Art. 24 Wahrheits- und Klarheitspflicht

1 Der Notar hat sich über die Identität und die Handlungsfähigkeit, die ord - nungsgemässen Vollmachten der Parteien und ihrer Vertreter, sowie über de - ren wirkliche Absichten zu vergewissern.
2 Er darf nur Tatsachen beurkunden, die er mit seinen Sinnen wahrgenommen hat (Art. 65).
3 Die von ihm vorzunehmenden Beurkundungen sind in klarer und unzwei - deutiger Weise abzufassen.

Art. 25 Rechtsbelehrung und Unparteilichkeit

1 Der Notar hat die Parteien über ihre Rechte und Pflichten, wie auch über die Tragweite ihrer Entschlüsse aufzuklären.
1bis Er macht sie auf die steuerrechtlichen Folgen der zu beurkundenden Rechtsgeschäfte aufmerksam.
2 Er hat die Interessen der Vertragsparteien unparteiisch zu wahren.

Art. 26 Schweigepflicht

1 Der Notar ist verpflichtet, alle ihm in Ausübung seines Amtes anvertrauten Geheimnisse zu wahren, sofern er nicht durch Gesetz zur Bekanntgabe ver - pflichtet ist.
2 Er hat auch dafür zu sorgen, dass seine Angestellten und Praktikanten die Schweigepflicht beachten. Er macht die Personen, die bei einer öffentlichen Beurkundung mitwirken, auf ihre Schweigepflicht aufmerksam.
3 Die Aufsichtsbehörde kann den Notar von der Schweigepflicht entbinden, wenn ein privates oder öffentliches Interesse dasjenige an der Geheimhaltung überwiegt.

Art. 27 Anvertraute Werte

1 Die dem Notar anvertrauten Gelder und sonstigen Wertsachen sind jederzeit zur Verfügung zu halten.
2 Anderweitige schriftliche Abmachung vorbehalten, hat deren Rückgabe un - verzüglich nach Abschluss des Geschäftes zu erfolgen.

Art. 28 Buchhaltung

1 Der Notar hat nach kaufmännischen Grundsätzen Buch zu führen über jegli - chen Geldverkehr, der seine amtliche Tätigkeit berührt. Er hat ebenfalls ein getrenntes Konto über seine Gebühren, Auslagen und Vorschüsse zu führen .
2 Der Staatsrat kann über die Buchhaltung und die Verwahrung anvertrauter Gelder besondere Vorschriften erlassen.

Art. 29 Gebühren und Honorare – Tarif

1 Für seine amtlichen Verrichtungen hat der Notar Anrecht auf die vom Staatsrat in einem Tarif festgelegten Gebühren.
2 Die Gebühr umfasst die Abfassung der Urkunde, das Beurkundungsverfah - ren, die Aufbewahrung der Urkunde sowie die Aushändigung der ersten Aus - fertigung an die Parteien.
3 Für Verrichtungen, die nicht in die amtliche Tätigkeit des Notars fallen, setzt der Freiburgische Notariatsverband einen Honorartarif fest, den er dem Staatsrat zur Genehmigung vorlegt.
4 Die Direktion kann die Höhe dieser Tarife der Entwicklung der Lebenshal - tungskosten anpassen.
5 Es ist dem Notar untersagt, die tariflich festgesetzten Beträge zu ändern oder sich auf die Gewährung von Kommissionen in irgendwelcher Form ein - zulassen. In Ausnahmefällen kann die Direktion eine Ermässigung der Ge - bühren und die Notariatskammer eine Ermässigung der Honorare bewilligen. Der Entscheid der Notariatskammer ist endgültig.

Art. 30 Gebühren und Honorare – Bezahlung der Gebühren

1 Die Parteien haften solidarisch für die Bezahlung der Gebühren und Ausla - gen des Notars. Unbeschadet dieser Solidarität, und sofern nichts anderes verabredet wurde, sind die Kosten zu Lasten:
a) des Käufers oder des Erwerbers für jede Urkunde betreffend Eigentumsübertragung;
b) der Parteien bei Tausch oder Teilung;
c) des Verkäufers für das Versteigerungsprotokoll, und des Ersteigerers für die Verrichtung betreffend Eigentumsübertragung;
d) des Antragstellers für jede andere Verrichtung.
2 Der Notar kann für die Gebühren und Auslagen für seine amtlichen Verrich - tungen einen Vorschuss verlangen.

Art. 31 Gebühren und Honorare – Gebührenstreitigkeiten

a) Versöhnung
1 Entstehen Streitigkeiten zwischen Notar und Klienten oder unter Notaren über Gebühren oder Auslagen, so werden sie der Notariatskammer zum Ver - söhnungsversuch unterbreitet.
2 Kommt die Versöhnung zustande, so wird das Übereinkommen der Parteien schriftlich festgehalten und von ihnen und der Notariatskammer unterzeich - net.
3 Kommt keine Versöhnung zustande, so stellt die Notariatskammer unver - züglich eine Bescheinigung über das Scheitern des Versöhnungsversuches aus.

Art. 31 bis Gebühren und Honorare – Gebührenstreitigkeiten

b) Entscheid
1 Das Kantonsgericht befindet endgültig über den Bestand und den Betrag al - ler Gebühren oder Auslagenforderungen.
2 ...
3 Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung gelten zudem sinngemäss.

Art. 32 Gebühren und Honorare – Retentionsrecht

1 Unter Vorbehalt entgegenstehender Gesetzesbestimmungen kann der Notar bis zur vollen Bezahlung seiner Gebühren und Auslagen alle in seinem Besit - ze befindlichen Akten, mit Ausnahme von Identitätspapieren, zurückbehal - ten.
2 Ein gleiches Retentionsrecht an den anvertrauten Wertsachen steht ihm zu, sofern diese ausschliesslich dem Kostenpflichtigen auszuhändigen sind.
3 Bei Streitigkeiten über das Retentionsrecht wird gemäss den Artikeln 31 und 31 bis verfahren.

Art. 32a Gebühren und Honorare – Honorarstreitigkeiten

1 Für Verrichtungen, die nicht in die amtliche Tätigkeit des Notars fallen, gel - ten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung und des Justizgesetzes. Schlichtungsbehörde ist jedoch die Notariatskammer.
1.4 Die Verantwortlichkeit

Art. 33 Zivilrechtliche Verantwortlichkeit

1 Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Notars wird durch Bundesrecht geregelt. Das Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträ - ger ist nicht anwendbar.

Art. 34 Disziplinarische Verantwortlichkeit

1 Unbeschadet der zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verantwortlichkeit, ist der Notar disziplinarisch verantwortlich für jede Verletzung der Bestimmun - gen dieses Gesetzes, für Verstösse gegen die Standeswürde und für unlaute - res Geschäftsgebaren.
2 Insbesondere werden nicht bewilligte Tarifermässigungen oder Anbietung von Vorteilen an Parteien oder Dritte für notarielle Aufträge als unlauteres Geschäftsgebaren betrachtet.
1.5 Aufsicht und Disziplinarordnung

Art. 35 Notariatskommission – Zusammensetzung

1 Der Notariatskommission (die Kommission) gehören an:
a) der Direktionsvorsteher;
b) zwei amtliche Freiburger Notare und zwei Stellvertreter, die von der Notariatskammer vorgeschlagen werden;
c) ein Magistrat der Judikative und ein Stellvertreter, die vom Kantonsge - richt vorgeschlagen werden;
d) ein weiteres Mitglied, das vom Staatsrat gewählt wird.
2 Die Mitglieder der Kommission und ihre Stellvertreter werden vom Staats - rat ernannt.
3 Die Kommission ist der Direktion administrativ zugewiesen. Ihr Sekretariat wird von dem für das Notariatswesen zuständigen Amt 2 ) geführt.
4 Sie steht unter dem Vorsitz des Direktionsvorstehers oder eines Vizepräsi - denten, den sie aus ihren Mitgliedern wählt.
5 Der Staatsrat legt ihre Organisation und Arbeitsweise auf dem Verord - nungsweg fest; er erlässt auch den Gebührentarif.

Art. 35a Notariatskommission – Aufgaben

1 Die Kommission übt die allgemeine Aufsicht über die Notare aus.
2) Heute: Amt für Justiz.
2 Sie hat ferner die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
a) Sie achtet darauf, dass die Notare ihre Tätigkeit gesetzestreu ausüben.
b) Sie übt die Disziplinargewalt aus.
c) Sie entscheidet über die Gesuche um Befreiung vom Berufsgeheimnis.
d) Sie entscheidet über die Zulassung zum Notariatspraktikum und übt in Praktikumsangelegenheiten die Befugnisse aus, die ihr der Staatsrat in einer Verordnung zuerkennt.
e) Sie erlässt die notwendigen Weisungen.
f) Sie erfüllt alle Aufgaben, die ihr durch dieses Gesetz übertragen wer - den, und diejenigen, die durch die Gesetzgebung über den Notariatsbe - ruf nicht einer anderen Behörde übertragen werden.

Art. 35b Notariatskommission – Arbeitsweise

1 Sofern sich kein Mitglied widersetzt, kann die Kommission bei weniger wichtigen Fällen auf dem Zirkularweg entscheiden; im Übrigen gilt das Re - glement über die Organisation und die Arbeitsweise der Kommissionen des Staates.

Art. 36 Inspektoren

1 Zur Kontrolle der Notariatsbüros ernennt der Staatsrat einen oder mehrere Inspektoren.
2 Die Inspektoren müssen der Kommission Bericht erstatten.
3 Sie sind an das Amtsgeheimnis gebunden.

Art. 37 Inspektion

1 Mindestens alle zwei Jahre findet eine Inspektion der Notariatsbüros statt. Wenn es die Umstände rechtfertigen, können häufigere Inspektionen durch - geführt werden.
2 Die Inspektion bezieht sich insbesondere auf:
a) die Befolgung des Artikels 9;
b) den Zustand der Urschriften (mit Ausnahme der Verfügungen von To - des wegen vor ihrer Eröffnung), Belege, Verzeichnisse, der vorge - schriebenen Register und deren Aufbewahrung;
c) die Aushändigung der Ausfertigungen;
d) die Beachtung der Vorschriften über die Abfassung der Urkunden;
e) die Führung der Buchhaltung;
f) die Einhaltung des Gebührentarifs, durch Stichproben.
2bis Die Kommission kann die Inspektoren beauftragen, spezifische Inspektio - nen durchzuführen.
3 Der Staatsrat setzt die Gebühren der Inspektion auf dem Verordnungsweg fest.

Art. 38 Massnahmen

1 Auf Bericht der Inspektoren ergreift die Kommission die zur Einhaltung der Gesetzesvorschriften geeigneten Massnahmen.

Art. 39 ...

Art. 40 Disziplinarverfahren – Grundsatz

1 Die Kommission schreitet bei Verfehlungen gegen die vom Gesetz auferleg - ten Berufspflichten von Amtes wegen oder auf Anzeige ein.
2 Das Disziplinarverfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwal - tungsrechtspflege; die folgenden Bestimmungen bleiben vorbehalten.
3 Ist der Kläger eine Privatperson, so wird gemäss Artikel 40a zunächst ein Mediationsversuch unternommen; das gilt nicht für schwerwiegende Fälle. Wenn die Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, kann die Kommission darauf verzichten, sie der Mediationsbehörde zu melden.

Art. 40a Disziplinarverfahren – Vorgängige Mediation

1 Mediationsbehörde ist die Notariatskammer.
2 Die Notariatskammer teilt der Kommission unverzüglich das Ergebnis der Mediation mit, indem sie ihr die Vereinbarung oder die Feststellung des Scheiterns zustellt.
3 Die kantonale Gesetzgebung über die Mediation in Zivil- und Strafsachen gilt sinngemäss. Der Staatsrat legt den Tarif für die Mediationskosten auf dem Verordnungsweg fest.

Art. 40b Disziplinarverfahren – Einleitung des Verfahrens

1 Die Kommission nimmt von Amtes wegen die erforderlichen Abklärungen vor, um den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen.
2 Sie kann Verfahren für offensichtlich unzulässig oder unbegründet erschei - nende Anzeigen einstellen. Der Entscheid über die Einstellung des Verfah - rens wird summarisch begründet.

Art. 41 Disziplinarverfahren – Verhältnis zum Strafverfahren

1 Wird neben der Disziplinaruntersuchung wegen des gleichen Tatbestandes eine gerichtliche Strafverfolgung eröffnet, so ist das Disziplinarverfahren im Prinzip bis zur Beendigung des Strafverfahrens auszusetzen.
2 Die Staatsanwaltschaft benachrichtigt die Kommission von der Eröffnung der Untersuchung und über den Sachverhalt, der dazu Anlass gab.
3 Lassen die Tatsachen, die Anlass zu einer Untersuchung gaben, ein schwe - res Verfehlen seitens des Notars befürchten, kann die Kommission den Notar vorläufig im Amte einstellen.

Art. 41a Disziplinarverfahren – Rechtliches Gehör

1 Der betroffene Notar ist vor der Fällung des Entscheids anzuhören. Wenn keine besonderen Umstände vorliegen, hört ihn die Kommission mündlich an, bevor sie das Patent vorübergehend einstellt oder entzieht.
2 Beabsichtigt die Kommission einen definitiven Entzug oder eine Einstel - lung des Patents, so setzt sie dem betroffenen Notar eine Frist, in der dieser eine schriftliche Stellungnahme einreichen und eine ergänzende Untersu - chung verlangen kann.

Art. 42 Disziplinarverfahren – Disziplinarstrafen

1 Es können folgende Disziplinarstrafen ausgesprochen werden:
a) Verwarnung;
b) Verweis;
c) Einstellung im Amt von einem Monat bis zu zwei Jahren;
d) Entzug des Patents.
2 Mit diesen Strafen kann eine Busse von 500 bis 20'000 Franken verbunden werden.
3 Die Einstellung im Amt oder der Entzug des Patents können nur für schwe - re oder wiederholte Verfehlungen ausgesprochen werden.
4 Die Kommission entscheidet darüber, ob vor der allfälligen Ausstellung ei - nes neuen Patents eine Wartefrist verfügt werden muss, und legt deren Dauer fest; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Sie hält dies in ihrem Entscheid fest.

Art. 43 Disziplinarverfahren – Kosten

1 Die Kosten für das Disziplinarverfahren, welche die Gebühr und die Ausla - gen umfassen, gehen zulasten des sanktionierten Notars.
2 Wird das Verfahren ohne Massnahme abgeschlossen, so kann der angezeig - te Notar oder der Kläger ganz oder teilweise zur Tragung der Kosten verur - teilt werden, wenn er das Verfahren durch leichtfertiges, verwerfliches oder unkorrektes Verhalten veranlasst hat.

Art. 43a Disziplinarverfahren – Mitteilung und Veröffentlichung

1 Entscheide über Einstellungen im Amt und über den Entzug von Patenten werden dem Staatsrat zur Information mitgeteilt.
2 Der definitive Entzug eines Patents wird im Amtsblatt veröffentlicht. Die Kommission kann die vorübergehende Einstellung oder den zeitweiligen Ent - zug eines Patents öffentlich bekanntgeben.

Art. 44 Disziplinarverfahren – Verjährung

1 Das Disziplinarverfahren verjährt nach fünf Jahren seit der Begehung der zu ahndenden Tat; ist die strafrechtliche Verjährungsdauer länger, so gilt diese.
2 Beschwerden, Anzeigen und Untersuchungshandlungen unterbrechen die Verjährungsdauer, verlängern diese aber nicht mehr als um die Hälfte.
3 Die Bussen verjähren fünf Jahre nach ihrer Verhängung.
1.6 Beschwerde

Art. 44a

1 Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide sind mit Be - schwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.
2 ...
3 ...
2 Das notarielle Beurkundungsverfahren
2.1 Die notarielle Urkunde

Art. 45 Begriff

1 Die notarielle Urkunde ist eine öffentliche Urkunde.
2 Ihre Rechtswirkung richtet sich nach dem Zivilrecht.

Art. 46 Beurkundungsverfahren

1 Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften ist die notari - elle Urkunde so zu errichten, wie es im vorliegenden Gesetz vorgesehen ist.

Art. 47 Urschriften

1 Die Urschrift ist das Original der Urkunde. Sie enthält die Erklärungen und Unterschriften der Parteien, der Zeugen und des Notars.
2 Der Notar hat die Urschriften der von ihm errichteten Urkunden aufzube - wahren, sofern das Gesetz nicht deren Errichtung in einfacher Bescheinigung vorsieht, d. h. die Aushändigung des Originals an die Parteien.

Art. 48 Urkunden in einfacher Bescheinigung

1 Es können in einfacher Bescheinigung errichtet werden:
a) Bürgschaftsverpflichtungen;
b) Feststellungen, Inventare und Bescheinigungen;
c) Wechselproteste;
d) Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften;
e) beglaubigte Vollmachten.
2 Der Staatsrat kann gestatten, noch andere Urkunden in einfacher Bescheini - gung auszustellen.
3 Es ist den Notaren unbenommen, alle ihre Urkunden in Ausfertigung auszu - händigen.

Art. 49 Inhalt

1 Die notarielle Urkunde muss enthalten:
a) Namen, Vornamen und Geschäftssitz des oder der Notare;
b) Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit oder Heimatort und Wohnort der Parteien; b bis ) den Zivilstand der Parteien, sofern dieser von rechtlichem Interesse ist;
c) Firmenbezeichnung von Handelsgesellschaften und juristischen Perso - nen gemäss Eintragung im Handelsregister oder gemäss deren Statuten, sofern sie nicht eingetragen sind, Art ihrer Tätigkeit und Sitz;
d) Namen und Vornamen, Beruf und Wohnort der übrigen mitwirkenden Personen (wie Stellvertreter, Vollmachtgeber, Dolmetscher, Zeugen usw.);
e) Erwähnung der eingebrachten Vollmachten, Ermächtigungen, Register - auszüge und sonstiger Schriftstücke, unter Angabe des Datums und des Ausstellers;
f) die Willenserklärung der Parteien oder Feststellungen;
g) Ort, Jahr, Monat, Tag und Stunde der Beurkundung;
h) die Bescheinigung, dass die Formvorschriften der Artikel 60 bis 62 ein - gehalten wurden;
i) die Unterschriften aller bei der Beurkundung mitwirkenden Personen.
2 Handelt es sich um die Beurkundung einer Liegenschaft, so muss deren Be - schreibung mindestens die Grundstücknummer und den Namen und allenfalls den Sektor der Gemeinde, in der sie sich befindet, enthalten.
3 ...
4 Der Notar hat in der Urkunde anzugeben, wie er die Identität der Parteien und der bei der Beurkundung mitwirkenden Personen kontrolliert hat, und wie er die Gültigkeit und den Umfang der Befugnisse einer Person festge - stellt hat.

Art. 50 Form

1 Das Original der notariellen Urkunde soll von Hand oder mit der Schreib - maschine, aber nicht als Durchschlag, geschrieben oder gedruckt werden; das verwendete Material muss die Haltbarkeit der Schrift gewährleisten.
2 Der Staatsrat kann auch andere geeignete grafische Verfahren zulassen.
3 Das Datum der Urkunde und die Vertragssumme sind wenigstens einmal in Buchstaben anzugeben, in der Regel aber sowohl in Ziffern als auch in Buch - staben.
4 Die Urkunde ist in einem zusammenhängenden Text zu schreiben; sie darf weder freie Stellen noch freie Linien oder Überschreibungen enthalten; ganz oder teilweise unbeschriebene Linien sind durch waagrechte Striche auszu - füllen.
5 Es dürfen nur geläufige Abkürzungen verwendet werden; andere Abkürzun - gen sind nur dann zugelassen, wenn sie bei ihrer erstmaligen Verwendung er - klärt wurden.
6 Wörter, die wegzulassen sind, sind durchzustreichen; Beifügungen erfolgen durch Hinweise oder Zusätze. Die Verwendung von Korrekturwerkzeugen ist nicht zugelassen.
7 Die Zahl der weggelassenen Wörter sowie die Verweise und Zusätze müs - sen in der Urkunde enthalten sein; sie können auch am Rande oder am Schlusse angebracht werden, sofern sie von allen mitwirkenden Personen un - terschrieben werden.
8 Überschreibungen und Zwischenlinien gehören nicht zur Urkunde; das glei - che gilt für Streichungen, Verweise und Zusätze, die den vorstehenden Be - dingungen nicht entsprechen.

Art. 51 Sprache

1 Die notariellen Urkunden können in französischer oder deutscher Sprache verfasst werden. Auf Antrag können die in den Artikeln 63–65 erwähnten Ur - kunden ausnahmsweise in englischer Sprache verfasst werden.
2 Versteht eine der Parteien bzw. deren Stellvertreter die Sprache nicht, in welcher die Urkunde abgefasst wird, so wird neben oder unter dem Urtext, entweder vom Notar, seinem Angestellten oder einem Dolmetscher, eine Übersetzung in ihrer Sprache beigefügt. Die Übersetzung ist vom Übersetzer zu unterzeichnen.
3 Von der Formalität des Absatzes 2 kann abgesehen werden, wenn die Ur - kunde gemäss dem im Abschnitt 2.4 vorgesehenen Beurkundungsverfahren errichtet wird.

Art. 52 Unzulässige Orte und Zeiten

1 In öffentlichen Gaststätten dürfen keine Urkunden errichtet werden, ausge - nommen solche über öffentliche Versteigerungen und Verlosungen, oder in einem nur für die Beurkundung reservierten Lokal.
2 Mit Ausnahme von Testamenten dürfen an Sonn- und gesetzlich anerkann - ten Feiertagen keine notariellen Urkunden aufgenommen werden.
3 Die Kommission kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten.

Art. 53 Formverstösse – Im Allgemeinen

1 Die notarielle Urkunde hat nicht den Charakter einer öffentlichen Urkunde:
a) falls sie von einem nicht patentierten, nicht vereidigten, zum Ausstand verpflichteten, suspendierten Notar oder von einem Notar aufgenom - men wurde, dem das Patent entzogen wurde;
b) falls die Vorschriften der Artikel 17, 18, 46, 47, 48, 49, 50 Abs. 1, 51,
55, 56, 57, 58, 60, 61, 62 und 66 nicht beachtet wurden.

Art. 54 Formverstösse – Sonderfälle

1 Die Urkunde hat trotzdem öffentlichen Charakter:
a) wenn die Bezeichnung des Beurkundungsgegenstandes oder der mitwir - kenden Personen zwar nicht den Vorschriften des Gesetzes entspricht, jedoch genügt, um jeglichen Zweifel darüber auszuschliessen;
b) wenn die Stunde der Beurkundung nicht angegeben ist;
c) wenn die Vorschriften des Artikels 49 Bst. e nicht beachtet wurden;
d) wenn die in den Artikeln 501, 502 und 512 ZGB vorgesehenen Formen verwendet wurden statt jener des kantonalen Rechts.
2.2 Die mitwirkenden Personen

Art. 55 Notar

1 Die notarielle Urkunde wird von einem oder mehreren Notaren aufgenom - men.

Art. 56 Parteien und Stellvertreter

1 Die Parteien haben der Beurkundung persönlich beizuwohnen oder sich ver - treten zu lassen.
2 Der Stellvertreter hat eine Vollmacht vorzuweisen.
3 Personen, die zur Errichtung einer Urkunde einer Ermächtigung bedürfen, haben diese dem Notar vorzuweisen, sofern die zur Ermächtigung zuständige Person die Urkunde nicht selber unterschreibt.
4 Der Notar darf eine Vollmacht oder Ermächtigung einer Person, deren Un - terschrift nicht beglaubigt ist, nur annehmen, wenn deren Echtheit von den bei der Beurkundung Anwesenden anerkannt wird.

Art. 57 Zeugen – Mitwirkung

1 Der Beizug von Zeugen ist nur in den Fällen nötig, wo das Gesetz es ver - langt; dann sind zwei Zeugen beizuziehen.
2 Falls ein zweiter Notar mitwirkt, sind vorbehaltlich gegenteiliger bundes - rechtlicher Bestimmungen (ZGB Art. 501, 502 und 512) keine Zeugen not - wendig.

Art. 58 Zeugen – Zeugenfähigkeit

1 Es können nicht als Zeugen mitwirken:
a) Personen, die nicht handlungsfähig sind;
b) Personen, die des Schreibens und Lesens unkundig sind;
c) Verwandte in gerader Linie und Geschwister der Parteien und deren Ehegatten oder eingetragene Partner und die Ehegatten oder eingetrage - nen Partner der Parteien.

Art. 59 Hilfspersonen

1 Die Urkunde kann vom Notar oder von einem Dritten geschrieben werden.
2 Dolmetscher und Sachverständige müssen den gleichen Voraussetzungen entsprechen wie die Zeugen.
2.3 Das ordentliche Beurkundungsverfahren

Art. 60 Lesung der Urkunde

1 Der Notar hat den Parteien die Urkunde persönlich vorzulesen.
2 Die Urkunde kann auch von den Parteien selbst gelesen werden, ausser wenn eine derselben nicht unterzeichnen kann. In diesem Falle hat der Notar der Lesung beizuwohnen und sich zu vergewissern, dass sie lückenlos war.
3 Nach Schluss der Lesung erklären die Erscheinenden dem Notar, dass die Urkunde der Ausdruck ihres Willens ist.
4 Unmittelbar nach dieser Erklärung unterzeichnen die Parteien, die allfällig anwesenden Zeugen und der Notar die Urkunde.
5 Lesen die Parteien die Urkunde selbst, so haben sie dies noch handschrift - lich zu erklären.

Art. 61 Mitwirkung Fremdsprachiger oder Gebrechlicher

1 Versteht eine der Parteien die Sprache der Urkunde nicht, so wird ihr deren Übersetzung vom Dolmetscher oder Notar vorgelesen; sie kann sie auch selbst lesen.
2 Ist eine der Parteien taub oder taubstumm, so wird ihr die Urkunde zum Le - sen vorgelegt, worauf sie eigenhändig zu erklären hat, dass sie die Urkunde durchgelesen habe und dass diese der Ausdruck ihres Willens ist.
3 Der Stumme bestätigt auf die gleiche Weise, dass die Urkunde der Aus - druck seines Willens ist.
4 Einem Tauben oder Taubstummen, der nicht lesen kann, wird der Inhalt der Urkunde durch einen Sachverständigen zur Kenntnis gebracht, dem er er - klärt, dass er die Urkunde verstanden hat und dass diese seinem Willen ent - spricht.
5 Das gleiche gilt für den Stummen, der nicht schreiben kann.
6 Übersetzer und Sachverständige haben schriftlich zu bestätigen, dass sie den Inhalt der Urkunde den Beteiligten gewissenhaft zur Kenntnis gebracht haben und dass diese die in den Absätzen 4 und 5 vorgeschriebenen Erklärungen abgegeben haben.
7 Kann eine Partei nicht schreiben oder ist sie blind, so sind zwei Zeugen bei - zuziehen.

Art. 62 Einheit des Aktes

1 Alle mitwirkenden Personen haben während der ganzen Dauer des Beur - kundungsverfahrens anwesend zu sein.
2 Dieses ist, abweichende Gesetzesbestimmungen und besondere, vom Willen der Personen unabhängige Umstände vorbehalten, ohne wesentliche Unter - brechung zu Ende zu führen.
2.4 Die speziellen Beurkundungsverfahren

Art. 63 Beglaubigung

1 Die Beglaubigung einer Unterschrift besteht in der Bescheinigung des No - tars, dass die Unterschrift diejenige einer identifizierten Person ist.
2 Der Notar beglaubigt eine Unterschrift, wenn sie in seiner Gegenwart beige - setzt oder anerkannt wurde oder wenn sie einer Vorlage entspricht, die in sei - ner Gegenwart angefertigt und in seinem Büro hinterlegt wurde.
3 Der Notar kann auf eigene Verantwortung eine Unterschrift beglaubigen, die ihm bekannt ist, wenn der Unterzeichner erklärt hat, sie auf die betreffen - de Urkunde gesetzt zu haben.
4 Der Notar kann ein Handzeichen nur beglaubigen, wenn es in seiner Gegen - wart beigesetzt oder anerkannt wurde.
5 Der Notar hat in der Beglaubigung anzugeben, wie er die Identität des Un - terzeichners und die Echtheit der Unterschrift oder des Handzeichens festge - stellt hat.
6 Der Notar kann die Echtheit von Unterschriften elektronisch beglaubigen.

Art. 64 Abschriften

1 Die Beglaubigung einer Abschrift geschieht durch eine unter diese zu set - zende Bescheinigung, dass sie mit dem Akt, der dem Notar vorgewiesen wur - de, übereinstimmt.
2 Die Bescheinigung bezeichnet die Natur des Schriftstückes (ob selbst Ur - schrift oder Ausfertigung bzw. beglaubigte Abschrift), dessen Abschrift zu beglaubigen ist. Die Abschrift hat Zusätze, Zwischenlinien, Änderungen, Lö - schungen und Streichungen wiederzugeben.
3 Der Notar kann die Übereinstimmung der von ihm erstellten elektronischen Kopien mit den Originaldokumenten auf Papier beglaubigen.

Art. 65 Feststellungen

1 Der Notar stellt das genaue Datum einer Urkunde durch Anbringen einer Bescheinigung fest, die angibt, wann und durch wen die Urkunde vorgewie - sen wurde.
2 Er beschreibt den festzustellenden Tatbestand. Handelt es sich um die Fest - stellung eines Rechtsverhältnisses, so erwähnt er die vorgelegten Schrift - stücke.
3 In beiden Fällen gibt er Ort und Zeit der Feststellung an, sowie die Person, die diese verlangt hat.

Art. 66 Versammlungsprotokolle

1 Der mit der Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen betraute Notar hat der Versammlung persönlich beizuwohnen.
2 Er gibt im Protokoll Ort und Zeit der Versammlung an, sowie die gefassten Beschlüsse, und unterzeichnet es mit dem Präsidenten und dem Schriftführer der Versammlung.
3 Eine Feststellung der Identität der an der Beschlussfassung mitwirkenden Personen hat nur auf ausdrückliches Verlangen zu geschehen.

Art. 67 Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen

1 Letztwillige Verfügungen werden gemäss dem Verfahren nach den Artikeln
16 – 20 EGZGB eröffnet.
2 Nach demselben Verfahren werden letztwillige Verfügungen in Erbverträ - gen sowie andere darin befindliche Verfügungen von Todes wegen eröffnet, die die Erbfolge des Verfügenden betreffen.

Art. 67a Geheimhaltung der Verfügungen von Todes wegen

1 Das Vorhandensein einer letztwilligen Verfügung fällt bis zum Tod der Erb - lasserin oder des Erblassers unter das Amtsgeheimnis und das Berufsgeheim - nis.
2 Die Bestimmungen einer Verfügung von Todes wegen dürfen vor der amtli - chen Eröffnung nicht bekannt gemacht werden; eine Ausnahme bilden die Bestimmungen, die sofort ausgeführt werden müssen.

Art. 67b Rückgabe einer letztwilligen Verfügung

1 Auf Verlangen der Erblasserin oder des Erblassers gibt die Notarin oder der Notar ihr oder ihm die öffentliche letztwillige Verfügung zurück und erstellt über die Rückgabe ein öffentlich beurkundetes Protokoll.
2 Die Rückgabe einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung wird durch blossen Empfangsschein bestätigt und im Register vorgemerkt.

Art. 68 Öffentliche Versteigerungen

1 Die öffentlichen Versteigerungen richten sich nach den Artikeln 78 ff. des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch.

Art. 69 Inventar

1 Sofern Gesetz oder der Wille der Beteiligten eine Schätzung der zu inventa - risierenden Gegenstände vorsehen, zieht der Notar hiezu in der Regel einen Sachverständigen bei.
2 Der Notar gibt Ort und Zeit der Inventaraufnahme an. Artikel 62 Abs. 2 ist nicht anwendbar.
3 Das Inventar ist sowohl vom Notar, gegebenenfalls auch von den Parteien und dem Sachverständigen zu unterzeichnen.
4 Die besonderen Vorschriften bleiben vorbehalten.
2.5 Aufbewahrung der Urkunden – Ausfertigungen – Abschriften – Register

Art. 70 Aufbewahrung

1 Der Notar bewahrt die Urschriften von Urkunden auf, die in Ausfertigung ausgehändigt werden; er behält eine Abschrift der in einfacher Bescheinigung ausgehändigten Urkunden.
2 Die Belege werden den Urschriften oder den Abschriften beigelegt. Gene - ralvollmachten können zurückgegeben werden, sofern eine Abschrift erstellt und beglaubigt wird.
3 Der Staatsrat kann für Urkunden in einfacher Bescheinigung Ausnahmen vorsehen.

Art. 71 Herausgabe der Urschrift

1 Mit Ausnahme der gesetzlich vorgesehenen Fälle darf der Notar eine von ihm aufbewahrte Urschrift nur gestützt auf eine gesetzesmässige Verfügung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde aus den Händen geben.
2 Vor der Herausgabe hat er eine Kopie an die Stelle des Originals der Ur - schriftensammlung beizulegen.
3 Der Notar kann ein Testament nur gemäss den Artikeln 504, 510 und 556 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs herausgeben.

Art. 72 Einsicht in die Urkunden

1 Ohne ausdrückliche Verfügung der zuständigen Behörde darf der Notar die Einsicht in die von ihm aufbewahrten Urschriften und Abschriften nur den Parteien, ihren Erben oder Rechtsnachfolgern gewähren.
2 Artikel 67a bleibt vorbehalten.

Art. 73 Ausfertigungen – Inhalt

1 Die Ausfertigung besteht in der wörtlichen Wiedergabe der Urschrift; sie tritt an die Stelle des Originals.
2 Sie wird als handschriftliche, maschinenschriftliche (Original) oder ge - druckte Abschrift oder in elektronischer Form erstellt (Art. 55a SchlT ZGB).
3 Als Ausfertigung kann auch ein Doppel oder eine Fotokopie ausgehändigt werden.
4 Die ordnungsgemäss auf der Urschrift vorgenommenen Änderungen, Be - richtigungen oder Zusätze werden in den Text der Ausfertigung eingeordnet.
5 Die Ausfertigung kann auch nur einen Teil der Urschrift umfassen.
6 In allen Fällen hat der Notar zu vermerken, dass es sich um die erste oder um eine folgende Ausfertigung handelt; er gibt die Person an, der sie ausge - händigt wird.

Art. 74 Ausfertigungen – Erstellung und Aushändigung

1 Die Ausfertigungen können nur von jemandem erstellt werden, der auf Grund des Gesetzes die Urschrift aufbewahrt.
2 Die Aushändigung jeglicher Ausfertigung, der Name des Empfängers und das Datum der Übergabe werden auf der Urschrift vermerkt.
3 Jede Vertragspartei und jeder Beteiligte hat Anspruch auf eine Ausferti - gung; es können ihnen auch weitere Exemplare ausgehändigt werden. Dient jedoch diese Ausfertigung hauptsächlich als Titel für eine Forderung, so darf sie nur dem Gläubiger ausgehändigt werden; eine neue Ausfertigung dersel - ben darf nur auf Grund einer Verfügung des Gerichtspräsidenten erstellt und ausgehändigt werden; diese Verfügung ist der Urschrift beizulegen.

Art. 75 Anmeldungen – Aushändigung

1 Der Notar hat von Amtes wegen innert der gesetzlichen Frist oder, bei deren Fehlen, innert dreissig Tagen, alle Vorkehren zu treffen und alle Begehren zu stellen, die sich aus der von ihm errichteten Urkunde ergeben und die für ihre volle Rechtswirksamkeit erforderlich sind.
2 Genehmigungsbegehren haben innert fünfzehn Tagen seit der Beurkundung zu erfolgen, Anmeldungen an das Grundbuch- und andere Ämter, innert dreissig Tagen. Falls eine Genehmigung nötig ist und diese später eintrifft, wird eine zusätzliche Frist von fünf Tagen ab Empfangsdatum eingeräumt.
3 Die Ausfertigungen sind innert dreissig Tagen seit ihrer Beurkundung oder ihrer Rückgabe durch die verschiedenen Registerbehörden oder Amtsstellen den Empfangsberechtigten auszuhändigen; das Retentionsrecht gemäss Arti - kel 32 bleibt vorbehalten.
4 ...

Art. 76 Nummerierung – Aufbewahrung – Register

1 Der Staatsrat erlässt in der Ausführungsverordnung die nötigen Vorschriften über Aufbewahrung der notariellen Urkunden und der Belege, ihre Numme - rierung, Bezeichnung, Eintragung in die Register, sowie das Verfahren bei der Übergabe der Akten bei Tod oder Einstellung der Tätigkeit des Notars.
3 Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 76 bis Strafbestimmung

1 Wer, ohne ein Patent zu besitzen, Handlungen vornimmt, die in die Zustän - digkeit des Notars fallen, oder wer sich den Titel eines Notars anmasst, ohne dass er ihm durch eine zuständige Behörde verliehen wurde, wird mit Busse bestraft.
2 Das Urteil kann veröffentlicht werden.

Art. 77 Aufgehobene Bestimmungen

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle entgegenstehenden Bestim - mungen aufgehoben, insbesondere:
a) das Gesetz vom 26. Mai 1869 über das Notariatswesen;
b) der Tarif der Notariats-Gebühren, vom 15. Mai 1851, geändert durch Gesetz vom 17. Mai 1920;
c) die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 13. Mai 1942 betreffend die Bürgschaft;
d) das Gesetz vom 9. Mai 1939 betreffend den Entzug des Patentes, soweit es die Notare betrifft.

Art. 78 Änderung des EGZGB

1 Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch für den Kanton Freiburg, vom 28. November 1911, wird wie folgt geändert:
...

Art. 79 Änderung des Einregistrierungsgesetzes

1 Das Gesetz vom 4. Mai 1934 betreffend die Einregistrierungsgebühren wird geändert wie folgt:
...

Art. 80 Ausführungsverordnung

1 Der Staatsrat erlässt die Ausführungsverordnung.

Art. 81 Inkrafttreten

1 Der Staatsrat ist mit der Veröffentlichung dieses Gesetzes beauftragt; er be - stimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
3 ) Genehmigung Dieses Gesetz ist vom Bundesrat am 16.05.1968 genehmigt worden. Die Änderung vom 08.09.2011 ist vom Eidgenössischen Justiz- und Polizei - departement am 21.12.2011 genehmigt worden.
3) Datum des Inkrafttretens: 1. Februar 1968 (StRB 29.12.1967).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
20.09.1967 Erlass Grunderlass 01.02.1968 BL/AGS 1967 f 68 / d 69
09.05.1974 Art. 58 geändert 01.09.1974 BL/AGS 1974 f 67 / d 68
10.05.1977 Art. 31 geändert 01.01.1978 BL/AGS 1977 f 86 / d 88
18.02.1986 Art. 2 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 3 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 4 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 5 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 6 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 7 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 10 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 11 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 13 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 13a eingefügt 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 14 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 17 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 21 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 25 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 28 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 29 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 30 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 31 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 31 bis eingefügt 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 32 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 35 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 36 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 37 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 38 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 39 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 40 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 41 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 42 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 43 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 48 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 49 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 54 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 56 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 63 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 67 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 73 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 75 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Abschnitt 3 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 76 bis eingefügt 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
28.02.1986 Art. 17 geändert 01.01.1987 BL/AGS 1986 f 83 / d 84
16.09.1986 Art. 33 geändert 01.01.1987 BL/AGS 1986 f 252 / d 258
14.05.1987 Art. 17 geändert 01.01.1988 BL/AGS 1987 f 124 / d 127
14.05.1987 Art. 69 geändert 01.01.1988 BL/AGS 1987 f 124 / d 127
25.09.1991 Art. 29 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 39 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 43 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Abschnitt 1.6 eingefügt 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
25.09.1991 Art. 44a eingefügt 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
20.02.1997 Art. 31 geändert 01.01.1998 BL/AGS 1997 f 93 / d 93
17.09.1998 Art. 44a geändert 01.01.1999 BL/AGS 1998 f 462 / d 469
14.11.2002 Art. 3 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 3 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 8 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 9 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 10 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 11 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 22 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 29 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 35 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 36 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 38 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 39 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 40 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 43 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 44a geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 52 geändert 01.01.2003 2002_120
17.11.2005 Art. 51 geändert 01.01.2006 2005_120
26.06.2006 Art. 6 geändert 01.01.2007 2006_058
26.06.2006 Art. 21 geändert 01.01.2007 2006_058
26.06.2006 Art. 58 geändert 01.01.2007 2006_058
06.10.2006 Art. 76 bis geändert 01.01.2007 2006_120
31.05.2010 Art. 31 geändert 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 31 bis geändert 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 32a eingefügt 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 41 geändert 01.01.2011 2010_066
08.09.2011 Art. 17 geändert 01.01.2012 2011_107
08.09.2011 Art. 18 geändert 01.01.2012 2011_107
08.09.2011 Art. 63 geändert 01.01.2012 2011_107
08.09.2011 Art. 64 geändert 01.01.2012 2011_107
08.09.2011 Art. 73 geändert 01.01.2012 2011_107
10.02.2012 Art. 17 geändert 01.01.2013 2012_016
10.02.2012 Art. 26 geändert 01.01.2013 2012_016
10.02.2012 Art. 67 geändert 01.01.2013 2012_016
10.02.2012 Art. 67a eingefügt 01.01.2013 2012_016
10.02.2012 Art. 67b eingefügt 01.01.2013 2012_016
10.02.2012 Art. 68 geändert 01.01.2013 2012_016
10.02.2012 Art. 69 geändert 01.01.2013 2012_016
10.02.2012 Art. 71 geändert 01.01.2013 2012_016
10.02.2012 Art. 72 geändert 01.01.2013 2012_016
19.12.2014 Art. 37 geändert 01.07.2015 2014_103
17.03.2016 Art. 2 geändert 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 3 geändert 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 4 geändert 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 6 geändert 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 8 geändert 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 9 geändert 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 10 geändert 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 11 geändert 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 13 geändert 01.07.2016 2016_051
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
17.03.2016 Art. 13a geändert 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 13b eingefügt 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 14 geändert 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 17 geändert 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 22 geändert 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 26 geändert 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 31 bis geändert 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 35 geändert 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 35a eingefügt 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 35b eingefügt 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 36 geändert 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 37 geändert 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 38 geändert 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 39 aufgehoben 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 40 geändert 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 40a eingefügt 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 40b eingefügt 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 41 geändert 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 41a eingefügt 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 42 geändert 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 43 geändert 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 43a eingefügt 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 44 geändert 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 44a geändert 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 49 geändert 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 50 geändert 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 52 geändert 01.07.2016 2016_051
20.05.2021 Art. 4 Abs. 1, c) aufgehoben 01.09.2021 2021_053 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 20.09.1967 01.02.1968 BL/AGS 1967 f 68 / d 69

Art. 2 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34

Art. 2 geändert 17.03.2016 01.07.2016 2016_051

Art. 3 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34

Art. 3 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 3 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 3 geändert 17.03.2016 01.07.2016 2016_051

Art. 4 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34

Art. 4 geändert 17.03.2016 01.07.2016 2016_051

Art. 4 Abs. 1, c) aufgehoben 20.05.2021 01.09.2021 2021_053

Art. 5 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34

Art. 6 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_058

Art. 6 geändert 17.03.2016 01.07.2016 2016_051

Art. 7 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34

Art. 8 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 8 geändert 17.03.2016 01.07.2016 2016_051

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 9 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 9 geändert 17.03.2016 01.07.2016 2016_051

Art. 10 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34

Art. 10 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 10 geändert 17.03.2016 01.07.2016 2016_051

Art. 11 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34

Art. 11 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 11 geändert 17.03.2016 01.07.2016 2016_051

Art. 13 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34

Art. 13 geändert 17.03.2016 01.07.2016 2016_051

Art. 13a eingefügt 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34

Art. 13a geändert 17.03.2016 01.07.2016 2016_051

Art. 13b eingefügt 17.03.2016 01.07.2016 2016_051

Art. 14 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34

Art. 14 geändert 17.03.2016 01.07.2016 2016_051

Art. 17 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34

Art. 17 geändert 28.02.1986 01.01.1987 BL/AGS 1986 f 83 / d 84

Art. 17 geändert 14.05.1987 01.01.1988 BL/AGS 1987 f 124 / d 127

Art. 17 geändert 08.09.2011 01.01.2012 2011_107

Art. 17 geändert 10.02.2012 01.01.2013 2012_016

Art. 17 geändert 17.03.2016 01.07.2016 2016_051

Art. 18 geändert 08.09.2011 01.01.2012 2011_107

Art. 21 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34

Art. 21 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_058

Art. 22 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 22 geändert 17.03.2016 01.07.2016 2016_051

Art. 25 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34

Art. 26 geändert 10.02.2012 01.01.2013 2012_016

Art. 26 geändert 17.03.2016 01.07.2016 2016_051

Art. 28 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34

Art. 29 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34

Art. 29 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455

Art. 29 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 30 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34

Art. 31 geändert 10.05.1977 01.01.1978 BL/AGS 1977 f 86 / d 88

Art. 31 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34

Art. 31 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066

Art. 31

bis eingefügt 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34

Art. 31 bis geändert 20.02.1997 01.01.1998 BL/AGS 1997 f 93 / d 93

Art. 31

bis geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066

Art. 31 bis geändert 17.03.2016 01.07.2016 2016_051

Art. 32 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34

Art. 32a eingefügt 31.05.2010 01.01.2011 2010_066

Art. 33 geändert 16.09.1986 01.01.1987 BL/AGS 1986 f 252 / d 258

Art. 35 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34

Art. 35 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 35 geändert 17.03.2016 01.07.2016 2016_051

Art. 35a eingefügt 17.03.2016 01.07.2016 2016_051

Art. 35b eingefügt 17.03.2016 01.07.2016 2016_051

Art. 36 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34

Art. 36 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 36 geändert 17.03.2016 01.07.2016 2016_051

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 37 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34

Art. 37 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 37 geändert 17.03.2016 01.07.2016 2016_051

Art. 38 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34

Art. 38 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 38 geändert 17.03.2016 01.07.2016 2016_051

Art. 39 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34

Art. 39 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455

Art. 39 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 39 aufgehoben 17.03.2016 01.07.2016 2016_051

Art. 40 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34

Art. 40 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 40 geändert 17.03.2016 01.07.2016 2016_051

Art. 40a eingefügt 17.03.2016 01.07.2016 2016_051

Art. 40b eingefügt 17.03.2016 01.07.2016 2016_051

Art. 41 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34

Art. 41 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066

Art. 41 geändert 17.03.2016 01.07.2016 2016_051

Art. 41a eingefügt 17.03.2016 01.07.2016 2016_051

Art. 42 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34

Art. 42 geändert 17.03.2016 01.07.2016 2016_051

Art. 43 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34

Art. 43 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455

Art. 43 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 43 geändert 17.03.2016 01.07.2016 2016_051

Art. 43a eingefügt 17.03.2016 01.07.2016 2016_051

Art. 44 geändert 17.03.2016 01.07.2016 2016_051

Abschnitt 1.6 eingefügt 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455

Art. 44a eingefügt 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455

Art. 44a geändert 17.09.1998 01.01.1999 BL/AGS 1998 f 462 / d 469

Art. 44a geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 44a geändert 17.03.2016 01.07.2016 2016_051

Art. 48 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34

Art. 49 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34

Art. 49 geändert 17.03.2016 01.07.2016 2016_051

Art. 50 geändert 17.03.2016 01.07.2016 2016_051

Art. 51 geändert 17.11.2005 01.01.2006 2005_120

Art. 52 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 52 geändert 17.03.2016 01.07.2016 2016_051

Art. 54 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34

Art. 56 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34

Art. 58 geändert 09.05.1974 01.09.1974 BL/AGS 1974 f 67 / d 68

Art. 58 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_058

Art. 63 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34

Art. 63 geändert 08.09.2011 01.01.2012 2011_107

Art. 64 geändert 08.09.2011 01.01.2012 2011_107

Art. 67 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34

Art. 67 geändert 10.02.2012 01.01.2013 2012_016

Art. 67a eingefügt 10.02.2012 01.01.2013 2012_016

Art. 67b eingefügt 10.02.2012 01.01.2013 2012_016

Art. 68 geändert 10.02.2012 01.01.2013 2012_016

Art. 69 geändert 14.05.1987 01.01.1988 BL/AGS 1987 f 124 / d 127

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 69 geändert 10.02.2012 01.01.2013 2012_016

Art. 71 geändert 10.02.2012 01.01.2013 2012_016

Art. 72 geändert 10.02.2012 01.01.2013 2012_016

Art. 73 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34

Art. 73 geändert 08.09.2011 01.01.2012 2011_107

Art. 75 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34

Abschnitt 3 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34

Art. 76 bis eingefügt 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34

Art. 76 bis geändert 06.10.2006 01.01.2007 2006_120

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