Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen
                            Verordnung  über die amtlichen Grundstückschätzungen  (GSV)  vom 26. Mai 2010 (Stand 1. Januar 2023)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art.  152 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000  1  )   und Art.  235a  des Gesetzes vom 27. April 1969 über die Einführung des Schweizerischen  Zivilgesetzbuches  2  )  ,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich und Zweck
                            1  Diese   Verordnung   gilt   für   die   amtlichen   Grundstückschätzungen   zum  Zweck der Steuerveranlagung sowie für die amtlichen Schätzungen gemäss  dem EG zum ZGB und die landwirtschaftlichen Schätzungen gemäss dem  Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gegenstand der Schätzung
                            1  Gegenstand der Schätzung sind:  a)  Grundstücke nach Art.  655  ZGB  4  )  ;  b)  Alprechte und Nutzungsrechte des kantonalen Rechts;  c)  selbständige Rechte und Gebäude, die nicht unter lit.  a fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht geschätzt werden Verkehrsflächen und Gewässer. Öffentliche Bau  -  ten und Anlagen können geschätzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  StG (bGS  621.11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  EG zum ZGB (bGS  211.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BGBB (SR  211.412.11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  210  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Schätzungsobjekte
                            1  Für die Schätzung wird zwischen allgemeinen (nicht landwirtschaftlichen)  und landwirtschaftlichen Grundstücken unterschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Landwirtschaftliche Grundstücke sind solche, die in den Geltungsbereich  des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht  2  )   fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Landwirtschaftliche Grundstücke oder Teile davon, werden zum Verkehrs  -  wert geschätzt, wenn sie einem Gewerbe mit nichtlandwirtschaftlichem Cha  -  rakter dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Grundlagen der Schätzung
                            1  Bestand und Umfang des Schätzungsobjektes richten sich nach den Ein  -  tragungen im Grundbuch und den tatsächlichen Gegebenheiten zum Zeit  -  punkt der Schätzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Schätzung sind alle wirtschaftlich mit dem Grundstück verbunde  -  nen Nutzungen, Rechte und Lasten, die den Wert beeinflussen, zu berück  -  sichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Grundpfandrechte sind nicht zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Gesamt- und Einzelschätzung
                            1  Mehrere Grundstücke eines Eigentümers oder einer Eigentümerin, die  wirtschaftlich eine Einheit bilden, sind als Gesamtheit zu schätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Teile eines Grundstückes sind einzeln zu schätzen, wenn sie einzeln ver  -  pfändet sind, Einzelpfandrechte vorgesehen werden oder eine Einzelschät  -  zung aus anderen Gründen geboten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Neuschätzung von Amtes wegen
                            1  Jedes Grundstück wird mindestens alle zehn Jahre von Amtes wegen ge  -  bührenfrei neu geschätzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Neuschätzung für ein einzelnes Grundstück ist vorzunehmen:  a)  wenn das Grundbuchamt oder die Kantonale Steuerverwaltung fest  -  stellt, dass eine Schätzung in erheblichem Mass überholt ist;  b)  bei Neu-, Um- und Anbauten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGBB (SR  211.412.11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  im Auftrag einer Amtsstelle, sofern diese einen Entscheid gestützt auf  die Schätzung zu fällen hat;  d)  bei Vorausschätzungen nach Art.  87 des Bundesgesetzes über das  bäuerliche Bodenrecht  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann aus besonderen Gründen eine Neuschätzung aller  oder bestimmter Grundstücke anordnen. Besondere Gründe können bei  -  spielsweise die Schätzung von Gebäuden in Gefahrenzonen sowie Zonen  -  planänderungen oder markt- und volkswirtschaftliche Veränderungen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Anpassung oder die Be  -  reinigung von Schätzungen nach Art.  22.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Neuschätzung auf Antrag
                            1  Der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin kann beim zuständigen  Grundbuchamt eine Neuschätzung auf eigene Kosten beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühr bemisst sich nach Art.  20 des Gesetzes über die Verwaltungs  -  rechtspflege  2  )  . Sie wird vom Grundbuchamt in Rechnung gestellt.  II. Schätzwerte  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Ermittlung der Schätzwerte
                            1  Bei der Schätzung werden folgende Werte eines Grundstückes ermittelt:  a)  der Verkehrswert;  b)  der Realwert;  c)  der Ertragswert;  d)  der Mietwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei landwirtschaftlichen Grundstücken werden ermittelt:  a)  die Werte nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ;  b)  die Belastungsgrenze;  c)  *  der Mietwert für nichtlandwirtschaftliche Anlagen und Gebäude.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGBB (SR  211.412.11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  VRPG (bGS  143.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BGBB (SR  211.412.11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Verkehrswert
                            1  Der Verkehrswert eines Grundstückes entspricht dem Marktwert und wird  aus der Gesamtheit aller wertbildenden Faktoren wie Land- und Bauwert,  rechtlichen   Gegebenheiten,   Nutzungsmöglichkeiten,   tatsächlichen   Eigen  -  schaften, Lage und Beschaffenheit berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verkehrswert wird in der Regel aus dem Ertrags- und dem Realwert  bestimmt. Wegleitend ist das Schätzerhandbuch der Schweizerischen Verei  -  nigung  kantonaler Grundstückbewertungsexperten  (SVKG).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Realwert
                            1  Der Realwert eines Grundstückes setzt sich zusammen aus dem Wert des  Landes, dem Zeitwert (Zustandswert) aller baulichen Anlagen, den Kosten  für Umgebungsarbeiten sowie den Baunebenkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Flächenanteil, der das übliche Mass eines zonenkonformen Landbe  -  darfes für die baulichen Anlagen übersteigt und ohne Beeinträchtigung des  Grundstückwertes abgetrennt und überbaut werden kann, ist nicht in die Re  -  alwertberechnung einzubeziehen. Er ist gesondert zu bewerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Zeitwert baulicher Anlagen entspricht dem Neubauwert abzüglich ei  -  nes der Altersentwertung und der technischen Entwertung entsprechenden  Minderwertes. Dabei ist ein ungenügender oder überdurchschnittlicher Un  -  terhalt zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Ertragswert allgemeiner Grundstücke
                            1  Der Ertragswert entspricht dem kapitalisierten Mietwert des Grundstückes.  Bei der Berechnung sind eine angemessene Verzinsung des investierten  Kapitals sowie die Unterhalts- und Betriebskosten für das Grundstück zu be  -  rücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Basiszinssatz für die Kapitalisierung wird vom Regierungsrat aufgrund  des Referenz-Zinssatzes des Bundes festgelegt. Er wird jährlich im vierten  Quartal überprüft und gegebenenfalls auf das folgende Jahr hin angepasst.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Grundstückschätzungsbehörde bestimmt die weiteren Elemente des  Kapitalisierungssatzes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Ertragswert landwirtschaftlicher Grundstücke
                            1  Landwirtschaftliche   Grundstücke   werden   nach   den   Bestimmungen   der  Bundesgesetzgebung über das bäuerliche Bodenrecht bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ertragswert ist um Verkehrswertzuschläge für anders genutzte Teile  des Grundstückes zu erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Mietwert
                            1  Der Mietwert entspricht einer Marktmiete, welche als Miet- oder Pachter  -  trag erzielt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Berechnung sind insbesondere das ortsübliche Mietzinsniveau so  -  wie die wertbildenden Faktoren wie Lage, Bauzone, Gebäudegrösse, Be  -  schaffenheit, Ausbaustandard und Umschwung der Liegenschaft sowie die  darauf einwirkenden Immissionen zu berücksichtigen.  III. Organisation  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Departement Finanzen
                            1  Das Departement Finanzen beaufsichtigt das Schätzungswesen und kann  Weisungen für einen einheitlichen Vollzug erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grundstückschätzungsbehörde ist eine Organisationseinheit im Sinne  von Art.  27 des Organisationsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und ist dem Departement Finanzen  unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Grundstückschätzungsbehörde
                            1  Die Grundstückschätzungsbehörde nimmt die Schätzungen vor. Sie setzt  sich zusammen aus der Leitung und den Schätzungskommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt den Leiter oder die Leiterin und das Departe  -  ment Finanzen die weiteren Schätzer und Schätzerinnen des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Schätzungskommission besteht in der Regel aus je einem Schätzer  oder einer Schätzerin des Kantons und der Gemeinde. Das kantonale Mit  -  glied leitet die Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schätzer und Schätzerinnen des Kantons sind sach- und baufachkun  -  dig und verfügen über eine anerkannte aufgabenbezogene Ausbildung. Die  Schätzer und Schätzerinnen für landwirtschaftliche Grundstücke verfügen  über zusätzliche Fachkenntnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  OrG (bGS  142.12  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Gemeinderat bestimmt den Schätzer oder die Schätzerin der Gemein  -  de. Er oder sie ist orts- und sachkundig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Schätzer und Schätzerinnen unterstehen dem Amtsgeheimnis, insbe  -  sondere betreffend die Schätzungsakten und die Wahrnehmungen bei den  Eigentümern von Grundstücken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Aufgaben der Leitung
                            1  Der Leiter oder die Leiterin führt die Grundstückschätzungsbehörde und  bestimmt die Schätzungskommissionen sowie deren sachliche und örtliche  Zuständigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schätzung von Liegenschaften, von denen einzelne Grundstücke in ei  -  nem andern Kanton liegen, legt die Leitung in Absprache mit der Schät  -  zungsbehörde dieses Kantons fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In begründeten Fällen kann die Leitung auf Antrag des Schätzers oder der  Schätzerin des Kantons den Beizug einer speziellen Fachperson oder des  Grundbuchamtes veranlassen.  IV. Verfahren und Datenverwaltung  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Vorbereitung der Schätzung
                            1  Das Grundbuchamt ermittelt den Schätzungsbedarf und liefert die erforder  -  lichen Angaben dem zuständigen Schätzer oder der zuständigen Schätzerin  des Kantons. Zu diesem Zweck werden die Daten aus dem elektronischen  Grundbuch verwendet, wo es eingeführt ist. Der zu übermittelnde Datenbe  -  stand richtet sich nach Art.  8 der kantonalen Grundbuchverordnung  1  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schätzer oder die Schätzerin des Kantons plant die Schätzungstermi  -  ne und lädt die Gemeindevertretung sowie den Grundeigentümer oder die  Grundeigentümerin ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin informiert andere am  Grundstück Berechtigte gegebenenfalls über die angekündigte Schätzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Durchführung der Schätzung
                            1  Die Schätzung wird vor Ort durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  kGBV (bGS  213.310  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In besonderen Fällen, wie landwirtschaftlichen Vorausschätzungen, gleich  -  artigen   Mehrfachschätzungen,   Schätzungsüberprüfungen,   Bereinigungen,  Anpassungen, kann der Schätzer oder die Schätzerin des Kantons eine  Schätzung alleine und ortsabwesend vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Schätzung wird ein Protokoll erstellt. Dieses enthält alle erforderli  -  chen Angaben über die Bewertung des Grundstückes sowie die Berechnung  der Schätzwerte und nennt die Beteiligten. Das Protokoll wird vom Schätzer  oder der Schätzerin des Kantons unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Mitwirkung der Grundeigentümer
                            1  Der   Grundeigentümer   oder   die   Grundeigentümerin   ist   verpflichtet,   der  Schätzung beizuwohnen oder sich vertreten zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er oder sie hat der Schätzungskommission alle Auskünfte zu erteilen und  notwendige Unterlagen vorzuweisen, welche für die Bewertung des Grund  -  stückes von Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Grundeigentümer sowie andere am Grundstück Berechtigte haben der  Schätzungskommission uneingeschränkten Zutritt zum Grundstück und zu  den baulichen Anlagen zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden die Mitwirkungspflichten verweigert, kann die Schätzung nach  pflichtgemässem Ermessen vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Eröffnung des Schätzungsergebnisses
                            1  Die Leitung der Schätzungskommission übergibt das Schätzungsprotokoll  innerhalb von 14 Tagen nach der Schätzung dem Grundbuchamt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Grundbuchamt erstellt innerhalb von 14 Tagen die Verfügung und er  -  öffnet diese zusammen mit dem Schätzungsprotokoll dem Grundeigentümer  oder der Grundeigentümerin, der Kantonalen Steuerverwaltung sowie weite  -  ren Parteien des Schätzungsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Datenverwaltung
                            1  Die  Verfügung   und   das   Schätzungsprotokoll   werden   vom  zuständigen  Grundbuchamt aufbewahrt. Zu diesem Zweck können die Programme des  elektronischen Grundbuches verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement Finanzen kann veranlassen, dass die Schätzungsdaten  mit elektronischen Mitteln erhoben, bearbeitet, gespeichert, ausgewertet und  abgefragt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schätzungsunterlagen können den Schätzern oder Schätzerinnen des  Kantons, der Steuerverwaltung sowie den Grundbuchämtern elektronisch  zur Verfügung gestellt werden.  V. Anpassung und Bereinigung ohne Neuschätzung  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Voraussetzungen
                            1  Die Schätzwerte werden von Amtes wegen angepasst, sofern dies ohne  ordentliches Schätzungsverfahren mit hinreichender Zuverlässigkeit möglich  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schätzwerte werden von Amtes wegen bereinigt, wenn sich das Flä  -  chenmass eines Grundstückes verändert hat, bestehende Gebäude abge  -  brochen oder zerstört wurden oder Nutzungen, Rechte oder Lasten unterge  -  gangen sind, die für den Wert des Grundstückes von Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Verfahren
                            1  Das   Grundbuchamt   informiert   den   Schätzer   oder   die   Schätzerin   des  Kantons und übermittelt die erforderlichen Angaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anpassungen oder Bereinigungen der Schätzwerte werden wie ordentliche  Schätzungen protokolliert und eröffnet.  VI. Rechtsmittel  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Einsprache
                            1  Gegen die Schätzungsverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung  beim Grundbuchamt zuhanden der Schätzungskommission schriftlich Ein  -  sprache erhoben werden. Die Einsprache hat einen Antrag sowie eine Be  -  gründung zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schätzungskommission prüft die Einsprache. Fehlen Antrag oder Be  -  gründung, wird der Einsprecher oder die Einsprecherin aufgefordert, das  Notwendige innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen, da sonst auf  die Einsprache nicht eingetreten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schätzungskommission eröffnet den Entscheid dem Grundeigentümer  oder der Grundeigentümerin, der Kantonalen Steuerverwaltung sowie weite  -  ren Parteien. Das Grundbuchamt erhält eine Kopie des Entscheides.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Rekurs und Beschwerde
                            1  Der Einspracheentscheid der Schätzungskommission kann mit Rekurs an  das Departement Finanzen weitergezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rekursentscheid kann mit Beschwerde an das Obergericht weiterge  -  zogen werden.  VII. Kosten  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Kosten der Schätzung
                            1  Die Kosten der Schätzung sowie der Sachverständigen und Experten trägt  der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten des Grundbuchamtes sowie des Schätzers oder der Schätzerin  der Gemeinde trägt die Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Verfahrenskosten
                            1  Im Einspracheverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben. Vorbe  -  halten bleibt die mutwillige Anhebung oder Führung eines Einspracheverfah  -  rens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verfahrenskosten im Rekurs- und Beschwerdeverfahren richten sich  nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege  1  )  .  VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen  (8.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Übergangsbestimmungen
                            1  Laufende   Rechtsmittelverfahren   werden   nach   bisherigem   Recht   abge  -  schlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  VRPG (bGS  143.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Amtstätigkeit der vom Regierungsrat gewählten Schätzer oder Schät  -  zerinnen des Kantons endet am 31. Mai 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung vom 3. Januar 1984 über die amtlichen Grundstückschät  -  zungen (Steuer- und Pfandschätzungen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verordnung vom 31. Mai 2005 zum Regierungs- und Verwaltungsorga  -  nisationsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS 621.21 (lf. Nr. 140, 427, 466, 488, 745, 930)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Organisationsverordnung (OrV; bGS  142.121  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Die Änderungen wurden im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.2020  14.02.2020  Art. 6 Abs. 4  geändert  1393 / 2020, S. 183
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.2020  14.02.2020  Art. 8 Abs. 2, c)  eingefügt  1393 / 2020, S. 183
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.2020  14.02.2020  Art. 9 Abs. 2  geändert  1393 / 2020, S. 183
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.2020  14.02.2020  Art. 11 Abs. 2  geändert  1393 / 2020, S. 183
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.2020  14.02.2020  Art. 11 Abs. 3  geändert  1393 / 2020, S. 183
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.2020  14.02.2020  Art. 17 Abs. 1  geändert  1393 / 2020, S. 183
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2022  01.01.2023  Art. 11 Abs. 2  geändert  1469/23.12.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2022  01.01.2023  Art. 20 Abs. 1  geändert  1469/23.12.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.