Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (416.030)
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Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen

1 Vereinbarungs- zweck Wirkungsziele von Ausbil- dungsbeiträgen
1/2019 Subsidiarität der Leistung
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 4
1 Im Hinblick auf die angestrebte Harmonisierung der Ausbildungs- beiträge fördern die Vereinbarungskantone im Bereich der Ausbil- dungsbeiträge die Zusammenarbeit sowie den Informations- und Er- fahrungsaustausch untereinander, mit dem Bund und mit schweize- rischen Gremien.
2 Die Vereinbarungskantone leisten sich gegenseitig Amtshilfe. II. Beitragsberechtigung
Art. 5
1 Beitragsberechtigte Personen sind: a) Personen mit schweizerischem Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz, unter Vorbehalt von litera b, b) Schweizer Bürgerinnen und Bürger, deren Eltern im Ausland le- ben oder die elternlos im Ausland leben, für Ausbildungen in der Schweiz, sofern sie an ihrem ausländischen Wohnsitz wegen fehlender Zuständigkeit nicht beitragsberechtigt sind, c) Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die über eine Nieder- lassungsbewilligung verfügen oder seit fünf Jahren in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind und über eine Aufenthaltsbe- willigung verfügen, d) in der Schweiz wohnhafte und von ihr anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose, e) Bürgerinnen und Bürger von EU-/EFTA-Mitgliedstaaten, soweit sie gemäss dem Freizügigkeitsabkommen
1) bzw. dem EFTA- Übereinkommen 2) zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und den EU-/EFTA-Mitgliedstaaten in der Frage der Sti- pendien und Studiendarlehen den Schweizer Bürgerinnen und Bürger gleichgestellt sind sowie Bürgerinnen und Bürger aus Staaten, mit denen entsprechende internationale Abkommen ge- schlossen wurden.
2 Personen, die sich ausschliesslich zu Ausbildungszwecken in der Schweiz aufhalten, sind nicht beitragsberechtigt.
3 Ein Gesuch um die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen ist in demjenigen Kanton zu stellen, in welchem die Person in Ausbildung den stipendienrechtlichen Wohnsitz hat. Zusammen- arbeit Beitragsberech- tigte Personen
3 Stipendien- rechtlicher Wohnsitz
1/2019 Eigene Ewerbs- tätigkeit
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 8
1 Beitragsberechtigt sind zumindest folgende Lehr- und Studienan- gebote, wenn sie gemäss Artikel 9 anerkannt sind: a) die für das angestrebte Berufsziel verlangte Ausbildung auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe, b) die für die Ausbildung obligatorischen studienvorbereitenden Massnahmen auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe sowie Passerellen und Brückenangebote.
2 Die Beitragsberechtigung endet: a) auf der Tertiärstufe A mit dem Abschluss eines Bachelor oder eines darauf aufbauenden Masterstudiums, b) auf der Tertiärstufe B mit der eidgenössischen Berufsprüfung und der eidgenössischen höheren Fachprüfung sowie mit dem Diplom einer höheren Fachschule.
3 Ein Hochschulstudium, das auf einen Abschluss auf der Tertiär- stufe B folgt, ist ebenfalls beitragsberechtigt.
Art. 9
1 Ausbildungen gelten als anerkannt, wenn sie zu einem vom Bund oder von den Vereinbarungskantonen schweizerisch anerkannten Abschluss führen.
2 Ausbildungen, die auf einen von Bund oder Kantonen anerkannten Abschluss vorbereiten, können von den Vereinbarungskantonen an- erkannt werden.
3 Die Vereinbarungskantone können für sich weitere Ausbildungen als beitragsberechtigt bezeichnen.
Art. 10
1 Ausbildungsbeiträge werden mindestens für die erste beitragsbe- rechtigte Ausbildung entrichtet.
2 Die Vereinbarungskantone können für Zweitausbildungen und Wei- terbildungen ebenfalls Ausbildungsbeiträge entrichten.

Art. 11 Die Voraussetzung für die Beitragsberechtigung erfüllt, wer die Auf-

nahme- und Promotionsbestimmungen hinsichtlich des Ausbil- dungsganges nachweislich erfüllt. Beitragsbe- rechtigte Ausbil- dungen Anerkannte Ausbildungen Erst- und Zweitausbil- dung, Weiterbil- dungen Voraussetzun- gen im Bezug auf die Ausbil- dung
5 Form der Aus- bildungsbei- träge und Alterslimite Dauer der Bei- tragsberechti- gung
1/2019 Freie Wahl von Studienrichtung und Studienort Höchstansätze für Ausbildungs- beiträge
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 b) für Personen in Ausbildungen auf der Tertiärstufe mindestens CHF 16'000.—
2 Die jährlichen Höchstansätze gemäss Absatz 1 erhöhen sich bei Personen in Ausbildung, die gegenüber Kindern unterhaltspflichtig sind, um CHF 4'000.— pro Kind.
3 Die Höchstansätze können von der Konferenz der Vereinbarungs- kantone an die Teuerung angepasst werden.
4 Für Ausbildungen auf der Tertiärstufe können Stipendien teilweise durch Darlehen ersetzt werden (Splitting), wobei der Stipendienan- teil mindestens zwei Drittel des Ausbildungsbeitrages ausmachen soll.
5 In der Gestaltung der Ausbildungsbeiträge, die über die Höchstan- sätze hinausgehen, sind die Kantone frei.
Art. 16
1 Zeitlich und inhaltlich besonders ausgestalteten Studiengängen ist bei der Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen im Einzel- fall gebührend Rechnung zu tragen.
2 Wenn die Ausbildung aus sozialen, familiären oder gesundheitli- chen Gründen als Teilzeitstudium absolviert werden muss, ist die beitragsberechtigte Studienzeit entsprechend zu verlängern. IV. Bemessung der Beiträge

Art. 17 Ausbildungsbeiträge stellen einen Beitrag an den finanziellen Bedarf

der Person in Ausbildung dar.
Art. 18
1 Der finanzielle Bedarf umfasst die für Lebenshaltung und Ausbil- dung notwendigen Kosten, sofern und soweit diese Kosten die zu- mutbare Eigenleistung und die zumutbare Fremdleistung der Eltern, anderer gesetzlich Verpflichteter oder anderer Dritter übersteigen. Die Vereinbarungskantone legen den finanziellen Bedarf unter Be- rücksichtigung der folgenden Grundsätze fest: a) Budget der Person in Ausbildung: Anrechenbar sind Ausbil- dungs- und Lebenshaltungskosten sowie eventuelle Mietkosten. Der Person in Ausbildung kann eine minimale Eigenleistung an- gerechnet werden. Zudem können vorhandenes Vermögen oder Besondere Aus- bildungsstruktur Bemessungs- grundsatz Berechnung des finanziellen Bedarfs
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1/2019 Teilweise eltern- unabhängige Berechnung Konferenz der Vereinbarungs- kantone
8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 21
1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kanto- nalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle der Vereinba- rung.
2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) die Information der Vereinbarungskantone, b) die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die An- passung der Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge sowie die Vorbereitung der übrigen Geschäfte der Konferenz der Verein- barungskantone und c) andere laufende Vollzugsaufgaben.
3 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung werden von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Ein- wohnerzahl getragen.
Art. 22
1 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Ver- einbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungs- kantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbar- keit vom 27. März 1969 finden Anwendung. 3)
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
3) VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 23 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der EDK ge-

genüber erklärt.

Art. 24 Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der EDK ge-

genüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Aus- trittserklärung folgenden Kalenderjahres. Geschäftsstelle Schiedsinstanz Beitritt Austritt
9 Vereinbarung in Kraft, wenn ihr Umsetzungs- frist Inkrafttreten
1/2019
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