Vertrag (0.221.333.213.6)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vertrag

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung von Fragen, welche die Aufsichtsräte der in der Bundesrepublik Deutschland zum Betrieb von Grenzkraftwerken am Rhein errichteten Aktiengesellschaften betreffen Abgeschlossen am 6. Dezember 1955 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 9. September 1957 In Kraft getreten am 9. Oktober 1957 ¹ AS 1957 815
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Bundesrepublik Deutschland
haben, im Hinblick auf die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften über die Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat und
unter Berücksichtigung der beiderseitig anerkannten besonderen Stellung der zum Betrieb von Grenzkraftwerken am Rhein errichteten Aktiengesellschaften,
folgendes vereinbart:
Art. 1
Die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Vorschriften über die Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat sowie die Vorschrift des deutschen Aktienrechts, dass die Satzung nur eine durch drei teilbare Zahl von Aufsichtsratsmitgliedern festsetzen kann, finden keine Anwendung auf Aktiengesellschaften mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb schweizerisch-deutscher Grenzkraftwerke am Rhein ist.
Art. 2
Die Bundesrepublik Deutschland behält sich vor, die Teilnahme von Arbeitnehmervertretern an den Sitzungen der Aufsichtsräte der in Artikel 1 genannten Aktiengesellschaften unter Wahrung folgender Grundsätze zu regeln:
1. An allen Sitzungen des Aufsichtsrats können in Unternehmen mit nicht mehr als 150 Arbeitnehmern zwei Arbeitnehmervertreter, in Unternehmen mit mehr als 150 Arbeitnehmern drei Arbeitnehmervertreter beratend und ohne Stimmrecht teilnehmen. An den Sitzungen der Ausschüsse des Aufsichtsrats können die Arbeitnehmervertreter teilnehmen, wenn der Vorsitzer des Aufsichtsrats nichts anderes bestimmt. Die Arbeitnehmervertreter werden zu allen Sitzungen, an denen sie teilnehmen können, eingeladen. Sie sind nicht Mitglieder des Aufsichtsrats.
2. Die Arbeitnehmervertreter werden in geheimer und unmittelbarer Wahl für die Dauer von vier Jahren gewählt.
3. Wahlberechtigt sind ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit alle Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nicht wahlberechtigt sind Arbeitnehmer, die nach schweizerischem Recht in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit eingestellt² oder denen nach deutschem Recht die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind.
4. Die Arbeitnehmervertreter müssen wahlberechtigte Arbeitnehmer des Unter­nehmens sein; sie müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben. Unter den Arbeitnehmervertretern eines Unternehmens müssen sich ein Arbeiter und ein Angestellter befinden.
5. Die Bestellung eines Arbeitnehmervertreters kann vor Ablauf der Wahlzeit durch die wahlberechtigten Arbeitnehmer widerrufen werden. Der Widerruf wird in geheimer Abstimmung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen.
6. Die Arbeitnehmervertreter erhalten keine andere Vergütung als eine von der Hauptversammlung festzusetzende Aufwandsentschädigung. Notwendige Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Teilnahme an den Sitzungen berechtigt nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.
7. Die Arbeitnehmervertreter sind verpflichtet, über vertrauliche Angaben oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmervertreter bekannt geworden und vom Vorsitzer des Aufsichtsrats ausdrücklich als geheim zu halten bezeichnet worden sind, auch nach Beendigung ihrer Bestellung oder nach ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen Stillschweigen gegenüber jedermann zu wahren.
² Die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit ist heute abgeschafft (Aufhebung der Art. 52, 76 , 171 und 284 StGB – SR 311.0 – sowie der Art. 28 Abs. 2 Satz 2 in der Fassung vom 13. Juni 1927 – BS 3 391 –, 29 Abs. 2 Satz 2 in der Fassung vom 13. Juni 1941 – BS 3 391 –, 39 und 57 MStG, in der Fassung vom 13. Juni 1941 – SR 321.0 ).
Art. 3
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Art. 4
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Bern ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Dieser Vertrag kann frühestens vier Jahre nach seinem Inkrafttreten von einem der vertragschliessenden Teile gekündigt werden. Er tritt ein Jahr nach der Kündigung ausser Kraft.
Geschehen zu Bonn am 6. Dezember 1955 in doppelter Urschrift.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die
Bundesrepublik Deutschland:

Huber

v. Brentano

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