Weisungen zum Vollzug des Parkplatzreglements (154.120)
CH - ZG

Weisungen zum Vollzug des Parkplatzreglements

Weisungen zum Vollzug des Parkplatzreglements Vom 10. September 2015 (Stand 1. Januar 2016) Der Baudirektor des Kantons Zug, gestützt auf § 5 des Reglements über die Bewirtschaftung und Zuteilung von Parkplätzen in der kantonalen Verwaltung vom 4. Juli 1995 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Geltungsbereiche

§ 1 Sachlich

1 Personenwagen sind der Gebührenregelung unterstellt, sofern sie in kanto - nalen Einstellhallen, auf kantonalen Aussenplätzen oder auf zugemieteten Parkplätzen abgestellt werden.
2 Von der Gebührenregelung sind in speziell bezeichneten Bereichen befreit:
a) Motorräder, Motorfahrräder, Zweirad-Kleinelektrofahrzeuge;
b) Fahrräder.

§ 2 Persönlich

1 Die Weisungen gelten ohne Ausnahme und ohne Berücksichtigung des Arbeitspensums für:
a) das Personal der Staatsverwaltung, der Gerichte, der kantonalen Schu - len und Anstalten;
b) das Mensa Personal.
2 Das Reinigungspersonal parkiert gratis. Die Gültigkeit dieser Parkingaus - weise ist zeitlich beschränkt. 1) BGS 154.219

§ 3 Zeitlich

1 Die Parkingberechtigung gilt grundsätzlich während der Arbeitszeit. Wäh - rend der Ferien gilt die Berechtigung nicht. Bei Missbrauch wird eine Pau - schale von Fr. 50.– pro Tag verrechnet.
2 Die Parkingberechtigung ist persönlich und nicht übertragbar. 1.2. Berechtigung

§ 4 Allgemeines

1 Parkieren ist mit Parkingausweis, auf Aussenplätzen auch mit Tages- oder Handwerkerkarten möglich.
2 Für alle anderen gelten die an den Kassen angegebenen Tarife.
3 Es gibt keine gratis Ausfahrtkarten.

§ 5 Parkingausweise

1 Parkingausweise werden nur per Monatsanfang ausgestellt.
2 Pro Parkingberechtigung wird ein Parkingausweis mit max. 2 Kennzei - chen ausgestellt.
3 Die Parkingberechtigung kann nicht sistiert, sondern muss gekündigt und anschliessend neu beantragt werden.
4 Die Kündigung einer Parkingberechtigung ist per Monatsende möglich, frühestens jedoch 4 Monate nach deren Ausstellung. Die Kündigungsfrist beträgt ein Monat.
5 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist keine Kündigung erforderlich.
6 Der Parkingausweis ist innert 3 Arbeitstagen nach Ablauf der Berechti - gung zu retournieren. Danach wird die Gebühr für Externe (normaler Tarif) monatsweise bis zur Rückgabe des Ausweises verrechnet.
7 Bei Verlust, Diebstahl, Unsorgfalt, neuem Kennzeichen etc. wird ein neuer Parkingausweis gegen eine Gebühr von Fr. 50.– abgegeben.
8 Parkierberechtigt ist nur, wer den Ausweis gut sichtbar hinter die Wind - schutzscheibe legt.

§ 6 Tageskarten

1 Tageskarte: Fr. 10.– pro Tag / Gültigkeitsdauer 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr.
2 - werben. Für Einstellhallen können keine Tageskarten bezogen werden.
3 Tageskarten müssen in jedem Fall mit Datum und Kontrollschildnummer versehen sein. Es sind nur gut lesbar beschriftete Karten gültig. Beschriftun - gen mit Bleistift und ausgebleichte Beschriftungen sind ungültig.
4 Schüler an Kantonalen Schulen können pro Schultag eine Tageskarte er - werben.

§ 7 Handwerker Tageskarten

1 Handwerker Tageskarte: Fr. 10.– pro Tag / Gültigkeitsdauer 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr
2 Handwerker Tageskarten können nur für gekennzeichnete Firmenfahrzeu - ge bezogen werden. Die Abgabe dieser Karten erfolgt lediglich, wenn die Arbeit nicht ohne Fahrzeug verrichtet werden kann (z.B. mehrmalige Anlie - ferungen täglich, «Fahrende Werkstatt» und dgl.) und berechtigt nur zum Parkieren auf Aussenparkplätzen. In Einstellhallen gelten die normalen Tari - fe.
3 Handwerker Tageskarten müssen in jedem Fall mit Datum und Kontroll - schildnummer versehen sein. Es sind nur gut lesbar beschriftete Karten gül - tig. Beschriftungen mit Bleistift und ausgebleichte Beschriftungen sind un - gültig.

§ 8 Gebührenreduziertes Parkieren

1 Gebührenreduziert Parkieren darf, wer:
a) mindestens fünf Arbeitstage pro Monat Schichtdienst, d.h. regelmässig Dienstzeiten ausserhalb der definierten Normalarbeitszeit zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr leistet und mindestens ein Arbeitsweg (Hin- oder Rückweg) nachweislich nur mit einem privaten Motorfahrzeug auf zumutbare Weise zurückgelegt werden kann. Als nicht zumutbar gilt das Zurücklegen eines Arbeitsweges (Hin- oder Rückfahrt) ohne Privatfahrzeug dann, wenn dies mit einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht innert einer Stunde möglich ist;
b) mindestens fünf Arbeitstage pro Monat Pikettdienst: b1) für die kantonale Verwaltung leistet, sofern diese Person gemäss Verordnung über besondere Entschädigungen (§13 Pikettdienst), entschädigt wird; b2) für die gemeindliche Feuerwehr leistet;
c) für Sondereinsätze der Zuger Polizei sein Privatfahrzeug benötigt.
1.3. Zuteilung von Parkingberechtigungen und Vergabekriterien

§ 9 Anträge und Beurteilung

1 Die Generalsekretärinnen und Generalsekretäre der Gerichte, die Amtslei - terinnen und Amtsleiter der Verwaltung beurteilen das Begehren der jeweili - gen Antragstellerin bzw. des Antragstellers. Sie fällen bei Zustimmung den Gebührenentscheid gemäss Reglement. Der abschliessende Entscheid liegt bei den Gerichtspräsidien bzw. bei der Direktion.
2 Falls dem Gesuch nicht oder nur teilweise entsprochen wird, entscheiden die Gerichtspräsidien bzw. die Direktionen abschliessend.
3 Das Parkingmanagement teilt nach Verfügbarkeit der Parkplätze einen Standort zu.
4 Funktionsänderungen und Wohnortswechsel von Mitarbeitenden sind zu - sammen mit einer Neubeurteilung des Gebührenentscheids zu melden.

§ 10 Ausnahmen

1 Parkfelder können für spezielle Benutzergruppen, namentlich für Regie - rungsrätinnen und Regierungsräte, Gerichtspräsidentinnen und Gerichtsprä - sidenten, Amtsleiterinnen und Amtsleiter, frei gehalten werden. 2. Vollzug

§ 11 Verwaltungszentrum an der Aa

1 Die Parkplätze im 1. Untergeschoss des Parkhauses (Einfahrtsgeschoss) sind für Besucherinnen, Besucher und Gäste sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Parkingausweis frei gehalten. Mitarbeiterinnen und Mitar - beiter mit Parkingausweis parkieren grundsätzlich im 2. Untergeschoss.
2 Sofern die Einstellhalle besetzt ist, kann auf die Parkfelder im Gaswerka - real ausgewichen werden. Der Parkingausweis ist gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe zu deponieren.
3 Mitarbeitende mit einem Gebührenentscheid «Vollgebühr» erhalten, vor - behältlich der speziellen Benutzergruppen gemäss § 10 hievor, die Berechti - gung zum Parkieren im Freien (Gaswerkareal oder alte Kläranlage beim ZVB-Areal). Falls das Parkplatzangebot in der Einstellhalle es zulässt, teilt das Parkingmanagement nach Priorität und dann nach Massgabe des Arbeitsweges von Tür zu Tür mit öffentlichen Verkehrsmitteln weitere Park - plätze zu.
4 Bei dienstlichen Besuchen im Verwaltungszentrum an der Aa ist der Park - platz auf dem Gaswerkareal (hinter KBZ) zu benützen. Der Parkingausweis oder eine Tageskarte muss gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe gelegt oder die Parkgebühr an der Parkuhr bezahlt werden.
5 Eine beschränkte Anzahl Kurzzeitparkplätze befindet sich entlang dem Verwaltungsgebäude 2, Aabachstrasse 3.

§ 12 Veranstaltungen

1 Die Parkplatzbewirtschaftung wird grundsätzlich immer aufrechterhalten.
2 Bei Veranstaltungen im Interesse des Kantons, bei Grossveranstaltungen und dgl. kann die Bewirtschaftung im Einzelfall aufgehoben werden. Ein schriftliches, begründetes Gesuch ist frühzeitig beim Parkingmanagement einzureichen.
3 Bei Einladungen zu Veranstaltungen soll der Vermerk angebracht werden: «Bitte benutzen Sie die öffentlichen Verkehrsmittel. Es ist nur ein be - schränktes, bewirtschaftetes Parkplatzangebot vorhanden».

§ 13 Administration

1 Parkingausweise müssen im Intranet via Workflow bestellt, mutiert oder gekündigt werden.
2 Tages- und Handwerker Tageskarten können an den Verkaufsstellen ge - mäss Angaben im Intranet bezogen werden.

§ 14 Kompetenzen

1 Die Baudirektion überträgt den weiteren technischen Vollzug und die Parkfeldkontrolle dem Parkingmanagement des Hochbauamts.

§ 15 Sanktionen

1 Wer gegen das Reglement oder die Weisung verstösst, wird bei der Park - feldkontrolle mit einer Privatanzeige belegt.
2 Wegen unsachgemässer Handhabung von Parkingausweisen, Tageskarten und dergleichen notwendige Hilfeleistungen Dritter werden dem Verursa - cher weiter verrechnet.
3. Schlussbestimmungen

§ 16 Aufhebung bisheriger Weisungen

1 Die Weisung des Baudirektors vom 31. März 2004 wird aufgehoben.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 10.09.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung GS 2015/076
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 10.09.2015 01.01.2016 Erstfassung GS 2015/076
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