Verordnung betreffend die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an schulergänzende Tagess... (410.102)
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Verordnung betreffend die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an schulergänzende Tagesstrukturen

1 schulergänzende esstrukturverordnung) Gegenstand und Geltungs- bereich
1/2019
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 2
1 Schulergänzende Tagesstrukturen sind Angebote, welche die Be- treuung von Schülerinnen und Schülern der Primarstufe und der Se- kundarstufe I als Ergänzung zum Unterricht und zur Betreuung durch die Erziehungsberechtigten sicherstellen.
2 Als schulergänzende Tagesstrukturen im Sinne dieser Verordnung gelten insbesondere: a) Kindertagesstätten und Horte; b) Modulare Tagesstrukturangebote (insb. Mittagstische); c) Tagesschulen.
3 Keine schulergänzenden Tagesstrukturen im Sinne dieser Verord- nung sind: a) Betreuungsangebote für Kinder, welche noch nicht schulpflichtig sind; b) Sonderschulen; c) Tagesfamilien. II. Rahmenbedingungen für den Anspruch auf Kantonsbeiträge
§ 3
1 Die Angebote der schulergänzenden Tagesstrukturen sind grund- sätzlich schulnah zu erbringen. Ist der Weg zwischen der Schule und der Tagesstruktur bzw. zwischen der Tagesstruktur und dem Woh- nort des Schülers bzw. der Schülerin nicht zumutbar, hat die Ge- meinde einen Transport sicherzustellen.
2 Die schulergänzenden Tagesstrukturen müssen politisch und kon- fessionell neutral sein.
3 Beauftragt die Gemeinde eine priv ate Institution mit der Führung von schulergänzenden Tagesstrukturen, hat sie dem Kanton die Leistungsvereinbarung zusammen mit dem Beitragsgesuch zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Gemeinde bleibt gegenüber dem Kanton verantwortlich.
§ 4
1 Für die schulergänzende Tagesstruktur muss eine Betriebsbewilli- gung gemäss kantonaler Pflegekinderverordnung
1) vorliegen. Das Bewilligungsgesuch muss spätestens mit dem Beitragsgesuch beim Kanton eingereicht werden.
2 Im Übrigen gilt die kantonale Pflegekinderverordnung. Schulergän- zende Tages- strukturen Anforderungen an die schuler- gänzenden Ta- gesstrukturen Betriebsbewilli- gung
3 Beitragspau- schalen
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4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 7
1 Die Gemeinde hat das Beitragsgesuch bei der Dienststelle Sport, Familie und Jugend des Erziehungsdepartementes einzureichen. Diese entscheidet über das Gesuch. Die Bewilligung kann mit Aufla- gen oder Bedingungen verknüpft werden.
2 Kantonsbeiträge werden ab dem Zeitpunkt der Bewilligung ausge- richtet. Beiträge können nicht rückwirkend geltend gemacht werden.
§ 8
1 Die Gemeinde stellt dem Kanton quartalsweise eine Rechnung über die kantonale Schulverwaltungssoftware. Die Rechnung ist von der beauftragten Fachperson der Dienststelle Sport, Familie und Ju- gend zu visieren.
2 Die Gemeinde teilt im Beitragsgesuch mit, ob die quartalsweise Rechnungsstellung per Kalenderjahr oder Schuljahr erfolgt. Unter- schiedliche Rechnungsjahre innerhalb einer Gemeinde sind unzu- lässig.
3 In der Rechnung sind pro Betreuungsmodul pro Tag die Anzahl Schüler und Schülerinnen sowie deren Vor-, Nachname und die Wohnsitzgemei nde auszuweisen. Massgebend sind die gebuchten bzw. die den Erziehungsberechtigten verrechneten Betreuungsmo- dule. IV. Verantwortung und Aufsicht
§ 9
1 Die Verantwortung für die beitragsberechtigten Tagesstrukturen trägt die Gemeinde.
2 Die Gemeinde ist verpflichtet, Angebotsänderungen mit Auswirkun- gen auf den Kantonsbeitrag der Dienststelle Sport, Familie und Ju- gend unverzüglich zu melden.
§ 10
1 Für die Aufsicht der beitragsberechtigten Tagesstrukturen ist die Dienststelle Sport, Familie und Jugend zuständig.
2 Die von der Dienststelle Sport, Familie und Jugend beauftragte Fachperson besucht, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Ab- teilung Schulentwicklung und Aufsicht, die Tagesstruktur mindes- tens alle zwei Jahre. Sie überprüft, ob die Voraussetzungen für die Kantonsbeiträge erfüllt sind und die allenfalls damit verbundenen Auflagen und Bedingungen eingehalten werden. Beitragsgesuch Abrechnungs- modus Verantwortung und Meldepflicht Aufsicht
5
2)
.
4) und in die kantonale Ge- Verfahren und Rechtsschutz Auszahlung von Kantonsbeiträ- gen bis 31. Juli
2019 Rechnungsstel- lung über die kantonale Schulverwal- tungssoftware
1/2019 Inkrafttreten
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Anhang Modalitäten zur Berechnung der Beitrags- pauschalen gemäss § 6 dieser Verordnung I. Annahmen für die Berechnung der Beitragspauschalen
1. Betreuungsgruppengrösse und Personalaufwand Für die Berechnung der kantonalen Beitragspauschale pro Modul wird eine altersdurchmischte Gruppe von zehn Kindern angenom- men. Dabei wird von einer Gruppenzusammensetzung von vier Kin- dern aus dem 1. Zyklus (ab Kindergarten bis Ende 2. Klasse der Pri- marschule) und sechs Kindern aus dem 2. und 3. Zyklus (ab 3. Klasse der Primarschule bis Ende Schulpflicht) ausgegangen. Gemäss dem in Ziff. 3 des Anhangs 2 der kantonalen Pflegekinder- verordnung
1) festgelegten Betreuungsschlüssel von 1:6 und den ge- wichteten Betreuungsplätzen, welche bei Kindern im 1. Zyklus 0.75 Plätze und bei Kindern aus dem 2. und 3. Zyklus 0.5 Plätze pro Kind betragen, ist bei der obig angenommenen Gruppenzusammenset- zung eine qualifizierte Betreuungsperson notwendig.
2. Besoldungskosten Für die Berechnung der Besoldungskosten wird von der Annahme ausgegangen, dass sowohl Lehrpersonen als auch ausgebildete Fachpersonen im Bereich Betreuung und Erziehung die Betreuungs- aufgaben übernehmen. Da diese Funktionen unterschiedlichen Lohnbändern zugeteilt sind, wird für die Höhe der anzunehmenden Besoldungskosten auf einen ungefähren Mittelwert der entsprechen- den Lohnbänder abgestellt. Dieser entspricht dem Minimallohn des Lohnbandes 9. Stufe Anzahl Kinder Gewichtung Platz pro Kind Anzahl ge- wichtete Plätze Anzahl Be- treuungsper- sonen
1. Zyklus 4 0.75 3
2. und 3. Zyklus
6 0.5 3 Total 10 6 1
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3) : Besoldungs- aufwand pro altersdurch- mischte Gruppe à 10 Kinder in Franken Besol- dungs- auf- wand pro Kind in Fran- ken Anteil Ge- meinde und Erzie- hungsbe- rechtigte in Franken (75%) Anteil Kanton in Fran- ken (25%) Beitrags- pauschale pro Kind pro Tag pro Modul in Franken (gerundet)
8.69 6.52 2.17 2.15
24.84 18.63 6.21
6.20
9.94 7.46 2.48
2.50
17.70 5.90 5.90
14.90 11.18 3.73 3.75
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8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Fussnoten:
1) SHR 211.224.
2) SHR 172.200.
3) SHR 410.100.
4) Amtsblatt 2018, S. 2007.
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