Verordnung über die Zuweisung und Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen (955.321)
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Verordnung über die Zuweisung und Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen

Verordnung über die Zuweisung und Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen (Lotteriefondsverordnung; LoFV) vom 11. Januar 2022 (Stand 1. Februar 2022) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 127 des Bundesgesetzes über Geldspiele 1 ) , die Interkanto - nale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspie - len 2 ) , das Gesamtschweizerische Geldspielkonkordat 3 ) sowie Art. 87 Abs. 5 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh 4 ) , verordnet:
1. Kantonaler Anteil am Reingewinn der Swisslos (A.)

Art. 1 Zuweisung und Verwaltung

1 Der jährliche Anteil am Reingewinn der Swisslos wird zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke folgenden Fonds zugewiesen: a) Lotteriefonds; b) Kulturfonds; c) Sportfonds.
2 Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag des Departements Finanzen jährlich über die Zuweisung zu den einzelnen Fonds.
3 Die für die Fonds zuständigen Stellen verwalten die ihnen zugewiesenen Swisslos-Gelder mit separater Rechnung.
1) Geldspielgesetz (BGS; SR 935.51 )
2) IKV 2020 (bGS 955.32 )
3) GSK (bGS 955.35 )
4) bGS 111.1 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 2 Transparenz

1 Die für die Fonds zuständigen Stellen veröffentlichen jährlich die Rechnung der von ihnen verwalteten Swisslos-Gelder.
2 Sie machen in geeigneter Form bekannt, welche Empfängerinnen und Empfänger für welchen Zweck wie hohe Beiträge erhalten haben.
3 Die Empfängerinnen und Empfänger von Beiträgen werden verpflichtet, die kantonale Unterstützung unter Verwendung des Logos von Swisslos be - kanntzumachen.

Art. 3 GESPA

1 Das Departement Finanzen ist zuständig für die jährliche Berichterstattung an die GESPA.
2. Lotteriefonds (B.)

Art. 4 Verwendung des Lotteriefonds

1 Mit Mitteln aus dem Lotteriefonds werden auf Gesuch hin unterstützt: a) gemeinnützige Vorhaben innerhalb des Kantons, wenn sie von regio - naler oder überregionaler Bedeutung sind; b) gemeinnützige Vorhaben ausserhalb des Kantons, wenn sie ge - samtschweizerisch von erheblicher Bedeutung sind oder einen direk - ten Bezug zum Kanton haben; c) Vorhaben humanitärer, sozialer, ökologischer, kultureller oder welt - wirtschaftlicher Art, an denen sich der Kanton aufgrund seiner globa - len Mitverantwortung beteiligt.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge aus dem Lotteriefonds.
3 Die Gewährung von Beiträgen kann an Bedingungen und Auflagen ge - knüpft werden.

Art. 5 Lotteriefondsverwaltung

1 Das Departement Finanzen verwaltet den Lotteriefonds.
2 Es prüft die Gesuche um Beiträge aus dem Lotteriefonds und unterbreitet dem Regierungsrat mindestens zweimal jährlich einen Sammelantrag zur Genehmigung. Es kann Einzelanträge unterbreiten.
3 Gesuche mit einem Bezug zu Sport oder Kultur werden zur Prüfung an die zuständige Stelle weitergeleitet. Es können nur Beiträge aus einem Fonds gesprochen werden.

Art. 6 Sympathiebeiträge

1 Der Regierungsrat kann Sympathiebeiträge bis 1'000 Franken ohne Antrag des Departements Finanzen zusprechen, sofern der gemeinnützige Zweck ausgewiesen ist.
2 Die jährliche Summe der Sympathiebeiträge ist auf 20'000 Franken be - grenzt.

Art. 7 Widerruf und Rückforderungen

1 Das Departement Finanzen kann die Auszahlung des gewährten Beitrags kürzen oder verweigern oder bereits ausbezahlte Beiträge zurückfordern, wenn: a) der Beitrag missbräuchlich oder rechtswidrig erwirkt wurde; b) die Beitragsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; c) die Bedingungen und Auflagen nicht oder nicht mehr vollständig er - füllt sind; d) der Beitrag zweckentfremdet wurde.
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