Verordnung über die Zuweisung und Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen
                            Verordnung  über die Zuweisung und Verwendung der  Reingewinne aus Grossspielen  (Lotteriefondsverordnung; LoFV)  vom 11. Januar 2022 (Stand 1. Februar 2022)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art. 127 des Bundesgesetzes über Geldspiele  1  )  , die Interkanto  -  nale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspie  -  len  2  )  , das Gesamtschweizerische Geldspielkonkordat  3  )   sowie Art. 87 Abs. 5  der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh  4  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kantonaler Anteil am Reingewinn der Swisslos  (A.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zuweisung und Verwaltung
                            1  Der jährliche Anteil am Reingewinn der Swisslos wird zur Verwendung für  gemeinnützige Zwecke folgenden Fonds zugewiesen:  a)  Lotteriefonds;  b)  Kulturfonds;  c)  Sportfonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag des Departements Finanzen  jährlich über die Zuweisung zu den einzelnen Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die für die Fonds zuständigen Stellen verwalten die ihnen zugewiesenen  Swisslos-Gelder mit separater Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Geldspielgesetz (BGS; SR  935.51  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  IKV 2020 (bGS  955.32  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GSK (bGS  955.35  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  bGS  111.1  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Transparenz
                            1  Die für die Fonds zuständigen Stellen veröffentlichen jährlich die Rechnung  der von ihnen verwalteten Swisslos-Gelder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie machen in geeigneter Form bekannt, welche Empfängerinnen und  Empfänger für welchen Zweck wie hohe Beiträge erhalten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Empfängerinnen und Empfänger von Beiträgen werden verpflichtet, die  kantonale Unterstützung unter Verwendung des Logos von Swisslos be  -  kanntzumachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 GESPA
                            1  Das Departement Finanzen ist zuständig für die jährliche Berichterstattung  an die GESPA.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Lotteriefonds  (B.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verwendung des Lotteriefonds
                            1  Mit Mitteln aus dem Lotteriefonds werden auf Gesuch hin unterstützt:  a)  gemeinnützige Vorhaben innerhalb des Kantons, wenn sie von regio  -  naler oder überregionaler Bedeutung sind;  b)  gemeinnützige Vorhaben ausserhalb des Kantons, wenn sie ge  -  samtschweizerisch von erheblicher Bedeutung sind oder einen direk  -  ten Bezug zum Kanton haben;  c)  Vorhaben humanitärer, sozialer, ökologischer, kultureller oder welt  -  wirtschaftlicher Art, an denen sich der Kanton aufgrund seiner globa  -  len Mitverantwortung beteiligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge aus dem Lotteriefonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gewährung von Beiträgen kann an Bedingungen und Auflagen ge  -  knüpft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Lotteriefondsverwaltung
                            1  Das Departement Finanzen verwaltet den Lotteriefonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es prüft die Gesuche um Beiträge aus dem Lotteriefonds und unterbreitet  dem Regierungsrat mindestens zweimal jährlich einen Sammelantrag zur  Genehmigung. Es kann Einzelanträge unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesuche mit einem Bezug zu Sport oder Kultur werden zur Prüfung an die  zuständige Stelle weitergeleitet. Es können nur Beiträge aus einem Fonds  gesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Sympathiebeiträge
                            1  Der Regierungsrat kann Sympathiebeiträge bis 1'000 Franken ohne Antrag  des Departements Finanzen zusprechen, sofern der gemeinnützige Zweck  ausgewiesen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die jährliche Summe der Sympathiebeiträge ist auf 20'000 Franken be  -  grenzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Widerruf und Rückforderungen
                            1  Das Departement Finanzen kann die Auszahlung des gewährten Beitrags  kürzen oder verweigern oder bereits ausbezahlte Beiträge zurückfordern,  wenn:  a)  der Beitrag missbräuchlich oder rechtswidrig erwirkt wurde;  b)  die Beitragsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;  c)  die Bedingungen und Auflagen nicht oder nicht mehr vollständig er  -  füllt sind;  d)  der Beitrag zweckentfremdet wurde.