Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Zuweisung und Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen (955.321)

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Verordnung über die Zuweisung und Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen (955.321)

Verordnung über die Zuweisung und Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen

Verordnung über die Zuweisung und Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen (Lotteriefondsverordnung; LoFV) vom 11. Januar 2022 (Stand 1. Februar 2022) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 127 des Bundesgesetzes über Geldspiele 1 ) , die Interkanto - nale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspie - len 2 ) , das Gesamtschweizerische Geldspielkonkordat 3 ) sowie Art. 87 Abs. 5 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh 4 ) , verordnet:
1. Kantonaler Anteil am Reingewinn der Swisslos (A.)

Art. 1 Zuweisung und Verwaltung

1 Der jährliche Anteil am Reingewinn der Swisslos wird zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke folgenden Fonds zugewiesen: a) Lotteriefonds; b) Kulturfonds; c) Sportfonds.
2 Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag des Departements Finanzen jährlich über die Zuweisung zu den einzelnen Fonds.
3 Die für die Fonds zuständigen Stellen verwalten die ihnen zugewiesenen Swisslos-Gelder mit separater Rechnung.
1) Geldspielgesetz (BGS; SR 935.51 )
2) IKV 2020 (bGS 955.32 )
3) GSK (bGS 955.35 )
4) bGS 111.1 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 2 Transparenz

1 Die für die Fonds zuständigen Stellen veröffentlichen jährlich die Rechnung der von ihnen verwalteten Swisslos-Gelder.
2 Sie machen in geeigneter Form bekannt, welche Empfängerinnen und Empfänger für welchen Zweck wie hohe Beiträge erhalten haben.
3 Die Empfängerinnen und Empfänger von Beiträgen werden verpflichtet, die kantonale Unterstützung unter Verwendung des Logos von Swisslos be - kanntzumachen.

Art. 3 GESPA

1 Das Departement Finanzen ist zuständig für die jährliche Berichterstattung an die GESPA.
2. Lotteriefonds (B.)

Art. 4 Verwendung des Lotteriefonds

1 Mit Mitteln aus dem Lotteriefonds werden auf Gesuch hin unterstützt: a) gemeinnützige Vorhaben innerhalb des Kantons, wenn sie von regio - naler oder überregionaler Bedeutung sind; b) gemeinnützige Vorhaben ausserhalb des Kantons, wenn sie ge - samtschweizerisch von erheblicher Bedeutung sind oder einen direk - ten Bezug zum Kanton haben; c) Vorhaben humanitärer, sozialer, ökologischer, kultureller oder welt - wirtschaftlicher Art, an denen sich der Kanton aufgrund seiner globa - len Mitverantwortung beteiligt.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge aus dem Lotteriefonds.
3 Die Gewährung von Beiträgen kann an Bedingungen und Auflagen ge - knüpft werden.

Art. 5 Lotteriefondsverwaltung

1 Das Departement Finanzen verwaltet den Lotteriefonds.
2 Es prüft die Gesuche um Beiträge aus dem Lotteriefonds und unterbreitet dem Regierungsrat mindestens zweimal jährlich einen Sammelantrag zur Genehmigung. Es kann Einzelanträge unterbreiten.
3 Gesuche mit einem Bezug zu Sport oder Kultur werden zur Prüfung an die zuständige Stelle weitergeleitet. Es können nur Beiträge aus einem Fonds gesprochen werden.

Art. 6 Sympathiebeiträge

1 Der Regierungsrat kann Sympathiebeiträge bis 1'000 Franken ohne Antrag des Departements Finanzen zusprechen, sofern der gemeinnützige Zweck ausgewiesen ist.
2 Die jährliche Summe der Sympathiebeiträge ist auf 20'000 Franken be - grenzt.

Art. 7 Widerruf und Rückforderungen

1 Das Departement Finanzen kann die Auszahlung des gewährten Beitrags kürzen oder verweigern oder bereits ausbezahlte Beiträge zurückfordern, wenn: a) der Beitrag missbräuchlich oder rechtswidrig erwirkt wurde; b) die Beitragsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; c) die Bedingungen und Auflagen nicht oder nicht mehr vollständig er - füllt sind; d) der Beitrag zweckentfremdet wurde.
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