Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich des Koordinierten Sanitätsdienstes zw... (821.16)
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Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich des Koordinierten Sanitätsdienstes zwischen den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Nidwalden, Obwalden, Zug und Tessin

Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich des Koordinierten Sanitätsdienstes zwischen den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Nidwalden, Obwalden, Zug und Tessin Vom 28. Februar 2013 (Stand 2. Juli 2013)

Ziff. 1 Grundlage

1 Gemäss Art. 2 der Verordnung des Bundesrats vom 27. April 2005 über den Koordinierten Sanitätsdienst (VKSD; SR 501.31 ) planen und bereiten die KSD-Partner den Einsatz der verfügbaren Mittel für alle Lagen vor.

Ziff. 2 Gegenstand der Vereinbarung

1 Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der unterzeichnenden Kanto - ne bei der Vorbereitung und Bewältigung von Katastrophen und Notlagen im Rahmen des Koordinierten Sanitätsdienstes (KSD).

Ziff. 3 Zusammenarbeitsbereiche

1 Die Vereinbarungskantone treffen im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Be - dürfnisse die Vorbereitungen für den Koordinierten Sanitätsdienst.
2 Sie stellen ihre vorbereiteten Mittel des Koordinierten Sanitätsdienstes ei - nem anderen Vereinbarungskanton auf Anfrage für die Ereignisbewältigung zur Verfügung. Während eines solchen Unterstützungseinsatzes übernimmt der Kanton, indem das Ereignis stattfindet, die Einsatzleitung.
3 Sie schaffen kantonsintern die Voraussetzungen, damit das Aufgebot und der Einsatz ihrer Mittel des Koordinierten Sanitätsdienstes zu Gunsten eines anderen Vereinbarungskantons zeitgerecht und unbürokratisch erfolgen kön - nen.
4 In den Bereichen Aus- und Weiterbildung sowie Materialanschaffungen arbeiten die Vereinbarungskantone zusammen, soweit dies möglich und für einen interkantonalen Unterstützungseinsatz notwendig ist. Sie ergründen mögliche Synergien und versuchen, einen daraus resultierenden gemeinsa - men Nutzen zu erzielen.

Ziff. 4 Organisation

1 Die Beauftragten der Vereinbarungskantone für den Koordinierten Sani - tätsdienst bilden gemeinsam die «Konferenz der KSD-Beauftragten der Zentralschweiz und des Tessins».
2 Die Konferenz konstituiert sich selbst. Sie trifft sich bei Bedarf, um die an - stehenden gemeinsamen Aufgaben zu bearbeiten, jedoch mindestens einmal pro Jahr. Für die Bearbeitung fachspezifischer Themen kann sie interne Arbeitsgruppen einsetzen und die entsprechenden Aufträge erteilen.
3 Sie arbeitet mit den KSD-Beauftragten des Bundes und der übrigen Kanto - ne zusammen.
4 Sie kann auch sachverwandte Themen bearbeiten, soweit dies mit dem Kernauftrag im Einklang steht. Dabei ist die Koordination mit Dritten si - cherzustellen.

Ziff. 5 Abgeltung

1 Jeder Vereinbarungskanton trägt seine eigenen Kosten der Vorbereitungen für den Koordinierten Sanitätsdienst.
2 Der Hilfe erhaltende Kanton trägt die Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Betriebsstoffe und Verbrauchsmaterial für den Einsatz.
3 Der Hilfe leistende Kanton trägt die Kosten für Sold, die An- und Abreise sowie den Unterhalt und Ersatz des Materials.
4 Zwischen den Vereinbarungskantonen werden keine Vorhaltekosten ver - rechnet. Allfällige bilaterale Vereinbarungen über einen spezialisierten Leis - tungsaustausch sind davon ausgenommen.

Ziff. 6 Schlussbestimmungen

1 Diese Vereinbarung tritt nach Zustimmung von mindestens vier Vereinba - rungskantonen in Kraft 1 ) . Sie gilt unbefristet und kann unter Einhaltung ei - ner Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
2 Ergänzungen oder Anpassungen dieser Vereinbarung sind im Einverneh - men aller Vereinbarungskantone möglich, bedingen aber die Schriftform. 1) Inkrafttreten am 2. Juli 2013
Zustimmung zur Vereinbarung Kanton Luzern: 25. Juni 2013 Kanton Uri: 2. Juli 2013 Kanton Schwyz: 2. Juli 2013 Kanton Nidwalden: 17. Oktober 2013 Kanton Obwalden: 2. Juli 2013 Kanton Zug: 13. August 2013
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 28.02.2013 02.07.2013 Erlass Erstfassung GS 2015/050
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 28.02.2013 02.07.2013 Erstfassung GS 2015/050
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