Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitär... (411.5)
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Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen

Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) vom 27. Juni 2019 (Stand 1. Januar 2022)
1 ) I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Zweck

1 Die Vereinbarung regelt den gleichberechtigten interkantonalen Zugang zu den kantonalen universitären Hochschulen und zu Institutionen im universi - tären Hochschulbereich sowie die Abgeltung der Kantone an die Trägerkan - tone.
2 Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich sowie die Freizügig - keit für Studierende und ist Teil einer koordinierten schweizerischen Hoch - schulpolitik.

Art. 2 Subsidiarität zu Mitträgervereinbarungen

1 Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft einer oder meh - rerer universitärer Hochschulen und von Institutionen im universitären Hoch - schulbereich regeln, gehen dieser Vereinbarung vor, sofern sie die Grund - sätze gemäss Artikel 3 nicht verletzen.
1) Vom Kantonsrat genehmigt am 22. Februar 2021 (siehe Amtsblatt vom 26. Februar
2021); Referendumsfrist am 27. April 2021 unbenutzt abgelaufen; Beitritt des Kantons Appenzell Ausserrhoden durch RRB vom 11. Mai 2021 (siehe Amtsblatt vom 14. Mai 2021) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 3 Grundsätze

1 Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Trägerkantonen universitärer Hochschulen (Hochschulträgerkantonen) für ihre Studierenden Beiträge an die Kosten des Hochschulstudiums.
2 Die Hochschulträgerkantone müssen für ihre Studierenden mindestens die - selben geldwerten Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinba - rung vorsieht.
3 Sie gewähren den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die glei - che Rechtsstellung. II. Beitragsberechtigung (2.)

Art. 4 Beitragsberechtigte Studienangebote

1 Beitragsberechtigt sind Studienangebote von institutionell akkreditierten öf - fentlich-rechtlichen kantonalen Hochschulen sowie von akkreditierten öffent - lich-rechtlichen Institutionen der Kantone im universitären Hochschulbereich.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann universitäre Hochschulen und Institutionen im universitären Hochschulbereich, die sich im Akkreditie - rungsverfahren befinden, als beitragsberechtigt erklären. Sie definiert die da - für massgebenden Kriterien in Richtlinien. Artikel 26 wird vorbehalten.
3 Studienangebote, deren Abschluss den Zugang zu einem geregelten Beruf beinhaltet, gelten als beitragsberechtigt, wenn die im massgebenden Recht formulierten zusätzlichen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.
4 Studienangebote im Sinne der vorhergehenden Absätze sind
a. Bachelor- oder Masterstudien,
b. Doktoratsstudien unter Berücksichtigung von Artikel 11,
c. weitere von der Konferenz der Vereinbarungskantone bezeichnete Studienangebote.
5 Studienvorbereitende Angebote und Angebote der Weiterbildung sind nicht beitragsberechtigt.

Art. 5 Beitragsberechtigte Studienangebote privater Institutionen

1 Studienangebote institutionell akkreditierter privater Hochschulen und von akkreditierten privaten Institutionen im universitären Hochschulbereich kön - nen von der Konferenz der Vereinbarungskantone als beitragsberechtigt an - erkannt werden. Voraussetzung ist, dass der Standortkanton
a. sich an der privaten Hochschule finanziell beteiligt,
b. für seine Studierenden an der privaten Hochschule mindestens die - selben geldwerten Leistungen erbringt, wie es die vorliegende Ver - einbarung vorsieht,
c. sicherstellt, dass die private Hochschule den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung gewährt und
d. im Trägerschaftsorgan der privaten Hochschule vertreten oder in anderer Weise an der strategischen Führung der Hochschule beteiligt ist.
2 Artikel 4 Absätze 3 bis 5 und Artikel 6 gelten auch für private Institutionen.

Art. 6 Datenbank für beitragsberechtigte Studienangebote

1 Die beitragsberechtigten Studienangebote sind nach Fachbereichen in ei - ner Datenbank erfasst.
2 Ergibt sich die Zuordnung einzelner Angebote zu einem Fachbereich nicht aus den Merkmalen des Systems oder ist sie strittig, fällt die Kommission IUV einen Zuordnungsentscheid.

Art. 7 Studierende

1 Als Studierende, die einen Beitrag im Sinne dieser Vereinbarung auslösen, gelten Personen, die für ein beitragsberechtigtes Studienangebot immatriku - liert sind.
2 Für Studierende, die keine Studienleistungen beziehen, werden keine Bei - träge geleistet.
3 Die Studierendenzahl wird auf der Grundlage der Studierendenstatistik des Bundesamtes für Statistik BFS ermittelt.
III. Beitragsbemessung und Zahlungspflicht (3.)

Art. 8 Bemessungsgrundlage

1 Die interkantonalen Beiträge werden als jährlicher Pauschalbeitrag pro Stu - dentin oder Student pro Kostengruppe festgelegt.
2 Sie werden den zahlungspflichtigen Kantonen auf Grundlage der im Herbst- beziehungsweise Frühjahrssemester erhobenen Studierendenzah - len in Rechnung gestellt. Die Kommission IUV entscheidet über die Modali - täten der Rechnungsstellung.

Art. 9 Grundlagen für die Festlegung der interkantonalen Beiträge

1 Grundlage für die Bemessung der interkantonalen Beiträge sind die stan - dardisierten Kosten pro Fachbereich. Diese ergeben sich aus
a. den nach Abzug der Drittmittel für die Lehre verbleibenden Betriebs - kosten für die Lehre zu 100 Prozent sowie
b. den Betriebskosten für die Forschung, welche dem Träger nach Abzug der Drittmittel für die Forschung verbleiben, zu 85 Prozent. Die Kosten werden auf der Grundlage der Statistik der Hochschulfinanzen des Bundesamtes für Statistik BFS ermittelt. Die Infrastrukturkosten werden nicht angerechnet.
2 Die Definition der Fachbereiche und deren Zuordnung zu einer Kosten - gruppe erfolgt im Anhang zur Vereinbarung.
3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann bei wesentlichen Verände - rungen der in Absatz 1 definierten Bemessungsgrundlagen die Zuordnung eines Fachbereichs zu einer Kostengruppe ändern, zusätzliche Kostengrup - pen einrichten und/oder bestehende Kostengruppen aufteilen. In begründe - ten Fällen kann sie zudem die für die Forschung anzurechnenden Betriebs - kosten plafonieren.

Art. 10 Höhe der interkantonalen Beiträge

1 Ausgehend von den standardisierten Kosten pro Fachbereich werden die Durchschnittskosten pro Kostengruppe errechnet sowie ein Abzug in Höhe der durchschnittlichen Studiengebühren und der effektiven oder pauschal berechneten Bundesbeiträge vorgenommen. Die Beiträge entsprechen 85 Prozent der so errechneten Kosten.
2 Die interkantonalen Beiträge für die Kostengruppe III betragen maximal das Doppelte des Durchschnitts der für die Fachbereiche dieser Kostengrup - pe ermittelten Kosten für die Lehre gemäss Artikel 9 Absatz 1 litera a. In be - gründeten Fällen kann die Konferenz der Vereinbarungskantone die Beiträ - ge für die Kostengruppe III über das definierte Maximum hinaus erhöhen.
Artikel 26 Absatz 3 wird vorbehalten.
3 Für die Festlegung der Beiträge und die Dauer der Gültigkeit ist die Konfe - renz der Vereinbarungskantone zuständig.

Art. 11 Dauer der Beitragspflicht

1 Interkantonale Beiträge im Sinne der Vereinbarung sind für ein Erst- sowie ein allfälliges Zweitstudium zu entrichten. Ein Studium (Erst- oder Zweitstudi - um) kann Studienangebote auf Bachelor-, Master- sowie allenfalls Dokto - ratsstufe enthalten. Voraussetzung für die Finanzierung eines Zweitstudiums ist ein erster universitärer Abschluss auf Stufe Master.
2 Die Beitragspflicht ist zeitlich auf 12 Semester für ein Erst- und weitere 12 Semester für ein Zweitstudium begrenzt. Für Studierende der medizinischen Studiengänge verlängert sich die Dauer der Beitragspflicht auf 16 Semester.
3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt die maximale beitragsbe - rechtigte Dauer für Studienangebote gemäss Artikel 4 Absatz 4 litera c fest.

Art. 12 Zahlungspflichtiger Kanton

1 Zahlungspflichtig ist derjenige Vereinbarungskanton, in dem eine Studentin oder ein Student zum Zeitpunkt des Erwerbs des Zulassungsausweises zur universitären Hochschule zivilrechtlichen Wohnsitz (Artikel 23 ff. ZGB 1 ) ) hat - te.
2 Bei Aufnahme eines Zweitstudiums ist derjenige Kanton zahlungspflichtig, in dem eine Studentin oder ein Student zum Zeitpunkt der Aufnahme des Zweitstudiums (Semesterbeginn) zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
1) Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907; SR 210

Art. 13 Studiengebühren

1 Die Hochschulträgerkantone können angemessene individuelle Studienge - bühren erheben. Übersteigt die Summe der Beiträge gemäss Artikel 10 und der individuellen Studiengebühren die den Beiträgen zugrunde liegenden standardisierten Kosten pro Kostengruppe gemäss Anhang, werden die Bei - träge entsprechend gekürzt. IV. Hochschulzugang und Gleichbehandlung (4.)

Art. 14 Gleichbehandlung bei der Zulassung

1 Die Studienanwärterinnen, die Studienanwärter und die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen haben bezüglich der Zulassung zum Studium die gleiche Rechtsstellung wie diejenigen des Hochschulträgerkantons be - ziehungsweise der Hochschulträgerkantone. Dies gilt auch bei Vorliegen von Zulassungsbeschränkungen.

Art. 15 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen

1 Studierende aus Nichtvereinbarungskantonen haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung.
2 Sie werden an ein beitragsberechtigtes Studienangebot im Sinne dieser Vereinbarung erst zugelassen, wenn die Studierenden aus Vereinbarungs - kantonen Aufnahme gefunden haben.
3 Sie leisten für die in Anspruch genommenen Studienangebote Beiträge, die mindestens den Beiträgen gemäss Artikel 10 entsprechen. V. Vollzug (5.)

Art. 16 Die Konferenz der Vereinbarungskantone

1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer regie - rungsrätlichen Vertreterin oder einem regierungsrätlichen Vertreter der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind.
2 Ihr obliegen folgende Aufgaben:
a. Festlegung der interkantonalen Beiträge pro Kostengruppe und die Dauer von deren Gültigkeit einschliesslich Definition der in Abzug zu bringenden Bundesbeiträge (Artikel 10),
b. Definition der Fachbereiche und Zuordnung zu einer Kostengruppe (Artikel 9 Absatz 2),
c. Änderung der Zuordnung eines Fachbereichs zu einer Kostengruppe, Einrichtung zusätzlicher Kostengruppen und/oder Aufteilung beste - hender Kostengruppen sowie entsprechende Anpassung des An - hangs (Artikel 9 Absatz 3),
d. Plafonierung der anzurechnenden Betriebskosten für die Forschung in begründeten Fällen (Artikel 9 Absatz 3),
e. Erhöhung der Beiträge für die Kostengruppe III über das definierte Maximum hinaus (Artikel 10 Absatz 2),
f. Definition weiterer Studienangebote (Artikel 4 Absatz 4 litera c) sowie die Festlegung der entsprechenden Regelstudiendauer (Artikel 11 Absatz 3),
g. Kürzung von Beiträgen (Artikel 13),
h. Entscheid über die Beitragsberechtigung von Studienangeboten von Hochschulen im Akkreditierungsverfahren (Artikel 4 Absatz 2), von Studienangeboten, deren Abschluss den Zugang zu einem geregel - ten Beruf beinhaltet (Artikel 4 Absatz 3) sowie von Studienangeboten privater Hochschulen (Artikel 5),
i. Genehmigung von Budget und Rechnung bezüglich der Vollzugskos - ten (Artikel 19),
k. Wahl der Mitglieder und des oder der Vorsitzenden der Kommission IUV (Artikel 17), und
l. Festlegung des Rechnungsjahrs, ab welchem die Beiträge für die Kostengruppe III auf Basis der validierten Kosten berechnet werden.
3 Die Beschlüsse gemäss Absatz 2 litera a bis g sowie l bedürfen der Mehr - heit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder, darunter mindestens die Hälf - te der Universitätskantone gemäss Hochschulkonkordat
1 )
. Für die übrigen Beschlüsse gilt das einfache Mehr der anwesenden Konferenzmitglieder.
1) Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hoch - schulkonkordat) vom 20. Juni 2013; Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Zif - fer 6.0

Art. 17 Kommission IUV

1 Für den Vollzug wählt die Konferenz der Vereinbarungskantone eine Kom - mission IUV. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
2 Die Kommission IUV setzt sich aus acht regierungsrätlichen Vertretungen der Vereinbarungskantone zusammen. Vier Mitglieder der Kommission IUV vertreten einen Universitätskanton, vier einen Nichtuniversitätskanton.
3 Je eine Vertretung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Inno - vation SBFI und des Bundesamtes für Statistik BFS nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
4 Der Kommission IUV obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a. Überwachung des Vollzugs, insbesondere auch der Geschäftsstelle,
b. Entscheid über die Zuordnung eines Angebots zu einem Fachbereich in strittigen Fällen (Artikel 6 Absatz 2),
c. Antragsstellung an die Konferenz der Vereinbarungskantone für Ent - scheide gemäss Artikel 16 Absatz 2 litera a bis g und l, sowie
d. Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung, der Termine und Stichdaten sowie des Vorgehens bei allfälligen Verzugszinsen.

Art. 18 Geschäftsstelle

1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Er - ziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle der Vereinbarung.
2 Sie führt das zentrale Inkasso für die Beitragszahlungen.

Art. 19 Vollzugskosten

1 Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die Vereinba - rungskantone nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.

Art. 20 Streitbeilegung

1 Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss IRV 1 ) angewendet.
1) Rahmenvereinbarung vom 24. Juni 2005 für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 litera b BGG 2 ) . VI. Schlussbestimmungen (6.)

Art. 21 Beitritt

1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizeri - schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
2 Mit dem Beitritt zu dieser Vereinbarung erklären die Kantone gleichzeitig den Austritt aus der interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Fe - bruar 1997.

Art. 22 Inkrafttreten

1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungs - direktoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind.
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

Art. 23 Kündigung

1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 31. Dezember durch schriftliche Erklärung an die Konferenz der Ver - einbarungskantone gekündigt werden.

Art. 24 Weiterbestehen der Verpflichtungen

1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung be - findlichen Studierenden bis zum Ende ihres Studiums bestehen.
2) Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR 173.110

Art. 25 Fürstentum Liechtenstein

1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflich - ten eines Vereinbarungskantons zu.

Art. 26 Übergangsrecht

1 Die Beitragsberechtigungen gemäss der Interkantonalen Universitätsver - einbarung vom 20. Februar 1997 bleiben bis zur Entscheidung über die in - stitutionelle Akkreditierung (Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 1) ge - mäss HFKG 1 ) beziehungsweise bis zum Entscheid über die Erfüllung zusätz - licher Anerkennungsvoraussetzungen gemäss Artikel 4 Absatz 3 und Artikel
5 Absatz 2, längstens aber bis acht Jahre nach Inkrafttreten des HFKG, be - stehen.
2 Die Leistungsabgeltungen derjenigen Kantone, die der IUV nicht oder noch nicht beigetreten sind, erfolgen für die Dauer von längstens zwei Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung gestützt auf die Interkantonale Universi - tätsvereinbarung vom 20. Februar 1997. Nach Ablauf dieser Frist gilt für alle Nichtvereinbarungskantone Artikel 15.
3 Solange betreffend die Ausbildung der Human-, Zahn- und Veterinärmedi - zin keine validierten Kosten vorliegen, betragen die interkantonalen Beiträge für die Kostengruppe III das Doppelte der Beiträge für die Kostengruppe II. Die Konferenz der Vereinbarungskantone entscheidet, ab welchem Rech - nungsjahr die Beiträge für die Kostengruppe III auf Basis der validierten Kosten berechnet werden.

Art. 27 Berechnung der Beiträge im Übergang von der IUV 1997 auf

die IUV 2019
1 Für eine Übergangsphase von drei Jahren nach Inkrafttreten der IUV 2019 wird für die Berechnung der Kantonsbeiträge wie folgt vorgegangen:
a. Multiplikation der Differenz zwischen den Beiträgen IUV 2019 und IUV 1997 mit dem Faktor 0.25 (erstes Berechnungsjahr), mit dem Faktor 0.5 (zweites Berechnungsjahr) beziehungsweise mit dem Fak - tor 0.75 (drittes Berechnungsjahr) und Festlegung eines entspre - chenden Korrekturbetrags für jeden Kanton,
1) Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und - koordinationsgesetz, HFKG); SR 414.20
b. Berechnung der effektiven Beiträge pro Kanton auf Basis der Beiträ - ge gemäss IUV 1997 zuzüglich des Korrekturbetrags gemäss litera a.
2 Nach Abschluss dieser dreijährigen Übergangsphase erfolgt die Berech - nung der Kantonsbeiträge ausschliesslich basierend auf der IUV 2019. Bern, 27. Juni 2019 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirek - toren Die Präsidentin: Silvia Steiner Die Generalsekretärin: Susanne Hardmeier
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