Reglement über die Anwaltsprüfung und die Erteilung des Anwaltspatentes
Reglement über die Anwaltsprüfung und die Erteilung des Anwaltspatentes Vom 28. Oktober 2002 (Stand 1. Januar 2009) Die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, gestützt auf § 8 Absatz 4 des Anwaltsgesetzes vom 25. Oktober 2001
1 ) (AnwG), be - schliesst:
§ 1 Termine der Anwaltsprüfungen
1 Die Anwaltsprüfungen finden zweimal jährlich statt, nämlich in den Zeitperi - oden Januar bis Juni und Juli bis Dezember.
§ 2 Anmeldung zur Anwaltsprüfung
1 Die Anmeldung für die im ersten Halbjahr stattfindenden Prüfungen hat bis
30. November des Vorjahres, für die im zweiten Halbjahr stattfindenden Prü - fungen bis 31. Mai des laufenden Jahres an das Kantonsgericht, z.H. der An - waltsprüfungskommission zu erfolgen. Der Anmeldung sind die Unterlagen, aus welchen sich die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen von § 7 AnwG ergibt, beizulegen.
§ 3 Fächer der Prüfung
1 Prüfungsfächer sind das eidgenössische und basellandschaftliche Privat - recht, Strafrecht, öffentliches Recht, namentlich Staats-, Verwaltungs- und Sozialversicherungsrecht, Zivil-, Straf- und öffentliches Prozessrecht, Schuld - betreibungs- und Konkursrecht sowie das für die Schweiz gültige internationale Recht (wie z.B. die EMRK, das Lugano-Übereinkommen und das Wiener Kauf - recht).
§ 4 Organisation der Prüfung
1 Das Präsidium der Anwaltsprüfungskommission legt die Prüfungstermine fest und bestimmt die Prüfungsfächer sowie einerseits die prüfenden Mitglieder und andererseits die beobachtenden und protokollierenden Mitglieder der Anwalts - prüfungskommission.
1) GS 34.523, SGS 178 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0673
§ 5 Ablauf der Prüfung
1 Die Anwaltsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil umfasst eine Hausarbeit mit einer Prüfungsdauer von fünf Tagen sowie zwei Klausuren mit einer Prüfungsdauer von je elf Stunden. Die schriftlichen Prüfungen erfolgen in einem Abstand von je ca. drei bis fünf Wochen und beginnen in der Regel mit der Hausarbeit. *
2 Für die Hausarbeit wird den Kandidatinnen und Kandidaten eine Aufgabe ge - stellt, die ein wissenschaftliches Rechtsproblem oder die Bearbeitung eines Rechtsfalles in Form von Rechtsschriften in Verbindung mit Klientenberatung oder eines behördlichen Entscheides zum Gegenstand hat.
3 Die Aufgabenstellung in den Klausuren soll praxisbezogen sein. Die Exami - natorinnen und Examinatoren bezeichnen die zulässigen Hilfsmittel und über - geben den Kandidatinnen und Kandidaten das für die Ausarbeitung von Rechtsschriften nötige Prozessmaterial.
4 Die Kandidatinnen und Kandidaten haben vor Beginn der Prüfung eine schriftliche Erklärung abzugeben, keine anderen als die erlaubten Hilfsmittel zu gebrauchen und keine fremde Hilfe bei der Lösung der Prüfungsaufgaben in Anspruch zu nehmen. Bei einer Zuwiderhandlung gilt das Anwaltsexamen als nicht bestanden. *
5 Der Entscheid über die Zulassung zur mündlichen Prüfung obliegt dem Präsi - dium der Anwaltsprüfungskommission nach Vorliegen der Noten der schriftli - chen Arbeiten. Kandidatinnen und Kandidaten, welche aus der Summe aller schriftlichen Arbeiten die Durchschnittsnote vier erreichen und höchstens eine ungenügende Note aufweisen, werden zur mündlichen Prüfung zugelassen. Sind die notenmässigen Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht erfüllt, wird die Zulassung zur mündlichen Prüfung verweigert und die Prüfung gilt als nicht bestanden. Ein auf Verweigerung der Zulassung zur mündlichen Prüfung lautender Entscheid wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten vom Präsidium der Anwaltsprüfungskommission schriftlich mitge - teilt. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann gegen den Entscheid innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Prüfungsergebnisses beim Kantons - gericht Abt. Verfassungs- und Verwaltungsrecht Beschwerde erheben (§ 9 Ab - satz 5 Anwaltsgesetz vom 25. Oktober 2001
2 ) ).
6 Der mündliche Teil umfasst fünf mündliche Prüfungen mit einer Prüfungsdau - er von je 20 Minuten bei Einzelprüfung bzw. von 30 Minuten bei paarweiser Prüfung der Kandidatinnen und Kandidaten.
§ 6 Beurteilung der Prüfung
1 Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden nach folgender Noten - skala bewertet:
a. 1 sehr schlecht
b. 2 schlecht
2) GS 34.523, SGS 178 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0673
c. 3 ungenügend
d. 4 genügend
e. 5 befriedigend
f. 6 gut
g. 7 gut bis sehr gut
h. 8 sehr gut
2 Für nicht abgegebene schriftliche Arbeiten wird die Note 1 gesetzt.
3 Die Noten werden durch die prüfenden Mitglieder der Anwaltsprüfungskom - mission gesetzt.
§ 7 Ergebnis der Prüfung
1 Die Examinatorinnen und Examinatoren entscheiden sofort nach Beendigung der mündlichen Prüfung, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die Prüfung be - standen haben. Kandidatinnen und Kandidaten, welche aus der Summe aller schriftlichen und mündlichen Arbeiten die Durchschnittsnote vier erreichen und höchstens eine ungenügende Note aufweisen, haben die Prüfung bestanden.
2 Das Präsidium der Anwaltsprüfungskommission teilt den Entscheid der Ex - aminatorinnen und Examinatoren den Betroffenen mündlich mit und orientiert die Anwaltsaufsichtskommission über die bestandenen Prüfungen.
3 Erklären die Examinatorinnen und Examinatoren eine Prüfung als nicht be - standen, wird dieser Entscheid der Kandidatin bzw. dem Kandidaten vom Prä - sidium der Anwaltsprüfungskommission mit Bekanntgabe der Noten schriftlich mitgeteilt. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann gegen den Entscheid in - nert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Prüfungsergebnisses beim Kantonsgericht Abt. Verfassungs- und Verwaltungsrecht Beschwerde erheben (§ 9 Absatz 5 Anwaltsgesetz vom 25 Oktober 2001
3 ) ).
§ 8 Wiederholung der Prüfung
1 Schriftliche Arbeiten, welche im erfolglosen Versuch mit Note vier oder mehr bewertet worden sind, müssen nicht wiederholt werden. Die mündlichen Prü - fungen sind vollzählig zu wiederholen.
§ 9 Erteilung des Anwaltspatentes
1 Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Prüfung bestanden haben, erhal - ten von der Anwaltsaufsichtskommission das Anwaltspatent.
§ 10 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
3) GS 34.523, SGS 178 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0673
§ 11 Aufhebung früheren Rechts
1 Das Reglement vom 27. Mai 1997
4 ) über die Advokaturprüfung, die Erteilung des Fähigkeitsausweises und die Zulassung zur Advokatur wird aufgehoben.
4) GS 32.923, SGS 178.111 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0673
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
28.10.2002 01.01.2003 Erlass Erstfassung GS 34.0673
27.08.2007 01.10.2007 § 5 Abs. 4 geändert GS 36.279
24.11.2008 01.01.2009 § 5 Abs. 1 geändert GS 36.838 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0673
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 28.10.2002 01.01.2003 Erstfassung GS 34.0673
§ 5 Abs. 1 24.11.2008 01.01.2009 geändert GS 36.838
§ 5 Abs. 4 27.08.2007 01.10.2007 geändert GS 36.279
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0673
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