Bundesbeschluss betreffend das Schweizerische Rote Kreuz
vom 13. Juni 1951 (Stand am 1. Januar 2004)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
im Hinblick auf den Bundesbeschluss vom 17. März 1950¹ betreffend die Genehmigung der Genfer Abkommen zum Schutze der Kriegsopfer, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 1951²,
beschliesst:
¹ AS 1951 175 ² BBl 1951 I 706
Art. 1
¹ Das Schweizerische Rote Kreuz ist als einzige nationale Rotkreuzgesellschaft auf dem Gebiete der Eidgenossenschaft anerkannt und als solche verpflichtet, im Kriegsfall den Sanitätsdienst der Armee zu unterstützen.
² Die Bestimmungen der Genfer Abkommen betreffend den Schutz der Kriegsopfer³, die sich auf die nationalen Rotkreuzgesellschaften beziehen, sind auf das Schweizerische Rote Kreuz anwendbar.
³ Die Statuten des Schweizerischen Roten Kreuzes unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.
³ SR 0.518
Art. 2
¹ Die wichtigsten Aufgaben des Schweizerischen Roten Kreuzes sind: die freiwillige Sanitätshilfe, der Blutspendedienst für zivile und militärische Zwecke und die Förderung der Krankenpflege.⁴
² Weitere humanitäre Aufgaben des Schweizerischen Roten Kreuzes können sich aus den Bestimmungen der Genfer Abkommen und aus Beschlüssen der internationalen Rotkreuzkonferenzen sowie aus der Übertragung durch den Bund ergeben.
⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4557 ).
Art. 3
¹ Der Bund trägt der Sonderstellung des Schweizerischen Roten Kreuzes als nationaler Rotkreuzgesellschaft durch Gewährung von Beiträgen und besonderen Erleichterungen Rechnung.
² Der Bund richtet dem Schweizerischen Roten Kreuz jährlich einen Beitrag zur Erfüllung der in Artikel 2 umschriebenen Aufgaben aus.⁵
³ Die Höhe dieses Beitrages wird im Voranschlag festgesetzt.⁶
⁴ Die Erleichterungen, die dem Schweizerischen Roten Kreuz gewährt werden können, beziehen sich insbesondere auf die ganze oder teilweise Befreiung von Taxen, Gebühren und Steuern, soweit dies die gesetzlichen Bestimmungen zulassen.
⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4557 ).
⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4557 ).
Art. 4
¹ Dieser Beschluss ersetzt den Bundesbeschluss vom 25. Juni 1903⁷ betreffend die freiwillige Sanitätshilfe zu Kriegszwecken und den Bundesratsbeschluss vom 9. Januar 1942⁸ betreffend das Schweizerische Rote Kreuz.
² Der Bundesrat wird beauftragt, die Bekanntmachung dieses Beschlusses gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874⁹ betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veranlassen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu bestimmen.
Datum des Inkrafttretens: 23. Oktober 1951¹⁰
⁷ [BS 5 152]
⁸ In der AS nicht veröffentlicht.
⁹ [BS 1 173; AS 1962 789 Art. 11 Abs. 3. SR 161.1 Art. 89 Bst. b]
¹⁰ BRB vom 10. Okt. 1951
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