Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Gebühren im Ausländerrecht (122.22)

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Verordnung über die Gebühren im Ausländerrecht (122.22)

Verordnung über die Gebühren im Ausländerrecht

Verordnung über die Gebühren im Ausländerrecht vom 9. November 2021 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 5 der Verordnung vom 29. Oktober 2007 zur Bundesgesetz - gebung über die Ausländerinnen und Ausländer 1 ) , verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt im Rahmen der ausländerrechtlichen Vorschriften des Bundes die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Amtes für Inneres.

Art. 2 Gebührenhöhe

1 Das Amt für Inneres erhebt die nach Bundesrecht zulässigen Höchstge - bühren 2 ) .
2 Es kann in besonderen Fällen auf die Erhebung der Gebühr ganz oder teil - weise verzichten.

Art. 3 Einzug

1 Die Gemeinden besorgen den Einzug der Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen.
2 Das Amt für Inneres zieht die übrigen Gebühren ein. Es kann den Einzug bestimmter Gebühren an das kantonale Passbüro delegieren.

Art. 4 Abrechnung und Abgeltung

1 Über den Gebühreneinzug wird monatlich abgerechnet.
1) bGS 122.21
2) Vgl. Art. 8 Gebührenverordnung AIG (SR 142.209 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
2 Die Gemeinde erhält als Abgeltung einen Viertel des Nettoertrags ihres Gebühreneinzugs.
3 Unter kantonalen Amtsstellen findet keine Verrechnung statt.

Art. 5 Ergänzendes Recht

1 Soweit das Bundesrecht die Festsetzung der Höhe der Gebühren dem kantonalen Recht überlässt, gilt das Gesetz über die Gebühren in Verwal - tungssachen
2 )
.
2) bGS 233.2
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