Verordnung über die Gebühren im Ausländerrecht (122.22)
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Verordnung über die Gebühren im Ausländerrecht

Verordnung über die Gebühren im Ausländerrecht vom 9. November 2021 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 5 der Verordnung vom 29. Oktober 2007 zur Bundesgesetz - gebung über die Ausländerinnen und Ausländer 1 ) , verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt im Rahmen der ausländerrechtlichen Vorschriften des Bundes die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Amtes für Inneres.

Art. 2 Gebührenhöhe

1 Das Amt für Inneres erhebt die nach Bundesrecht zulässigen Höchstge - bühren 2 ) .
2 Es kann in besonderen Fällen auf die Erhebung der Gebühr ganz oder teil - weise verzichten.

Art. 3 Einzug

1 Die Gemeinden besorgen den Einzug der Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen.
2 Das Amt für Inneres zieht die übrigen Gebühren ein. Es kann den Einzug bestimmter Gebühren an das kantonale Passbüro delegieren.

Art. 4 Abrechnung und Abgeltung

1 Über den Gebühreneinzug wird monatlich abgerechnet.
1) bGS 122.21
2) Vgl. Art. 8 Gebührenverordnung AIG (SR 142.209 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
2 Die Gemeinde erhält als Abgeltung einen Viertel des Nettoertrags ihres Gebühreneinzugs.
3 Unter kantonalen Amtsstellen findet keine Verrechnung statt.

Art. 5 Ergänzendes Recht

1 Soweit das Bundesrecht die Festsetzung der Höhe der Gebühren dem kantonalen Recht überlässt, gilt das Gesetz über die Gebühren in Verwal - tungssachen
2 )
.
2) bGS 233.2
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