Verordnung über die Gebühren im Ausländerrecht
                            Verordnung  über die Gebühren im Ausländerrecht  vom 9. November 2021 (Stand 1. Januar 2022)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art. 5 der Verordnung vom 29. Oktober 2007 zur Bundesgesetz  -  gebung über die Ausländerinnen und Ausländer  1  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung regelt im Rahmen der ausländerrechtlichen Vorschriften  des Bundes die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Amtes  für Inneres.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gebührenhöhe
                            1  Das Amt für Inneres erhebt die nach Bundesrecht zulässigen Höchstge  -  bühren  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann in besonderen Fällen auf die Erhebung der Gebühr ganz oder teil  -  weise verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Einzug
                            1  Die Gemeinden besorgen den Einzug der Gebühren für die Erteilung und  Verlängerung von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Inneres zieht die übrigen Gebühren ein. Es kann den Einzug  bestimmter Gebühren an das kantonale Passbüro delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abrechnung und Abgeltung
                            1  Über den Gebühreneinzug wird monatlich abgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  122.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vgl. Art. 8 Gebührenverordnung AIG (SR  142.209  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde erhält als Abgeltung einen Viertel des Nettoertrags ihres  Gebühreneinzugs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unter kantonalen Amtsstellen findet keine Verrechnung statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ergänzendes Recht
                            1  Soweit das Bundesrecht die Festsetzung der Höhe der Gebühren dem  kantonalen Recht überlässt, gilt das Gesetz über die Gebühren in Verwal  -  tungssachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS  233.2