Kantonale Alarmierungsverordnung
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2) , Gegenstand Anordnung von Vorwarnungen, Warnungen und Entwarnungen
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2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2 Bei grösserer Unsicherheit über den Eintritt eines Ereignisses oder einer Entwicklung gemäss Absatz 1 ergeht lediglich eine Vor- warnung an die betroffenen Behörden.
3 Vorwarnungen und Warnungen werden befristet oder unbefristet ausgesprochen. Bei unbefristeten Vorwarnungen und Warnungen muss nach Ende der Gefahr eine Entwarnung gegeben werden.
§ 3
1 Im Kanton sind für die Anordnung von Vorwarnungen, Warnungen und Entwarnungen zuständig: a) der Regierungsrat, b) die Leiterin bzw. der Leiter der Kantonalen Führungsorganisation (KFO) und der Stab KFO, c) die weiteren zuständigen kantonalen Fachstellen.
2 In den Gemeinden sind für die Anordnung von Vorwarnungen, War- nungen und Entwarnungen zuständig: a) der Gemeinderat, b) die Gemeindeführungsorgane bzw. die regionalen Führungsor- gane (GFO/RFO),
5) c) die weiteren zuständigen kommunalen Fachstellen.
§ 4
5) Vor oder mit der Verbreitung einer Vorwarnung oder Warnung hat die Stelle, welche die Vorwarnung oder Warnung anordnet, die Ein- satz- und Verkehrsleitzentrale der Schaffhauser Polizei (EZ/VLS), den Stab KFO und die GFO/RFO der betroffenen Gemeinden zu in- formieren. III. Alarmierung der Bevölkerung und Verbreitung von Verhaltensmassnahmen
§ 5
1 Besteht eine Gefahr für die Bevölkerung, wird sie alarmiert, wenn dies den zuständigen Stellen in der konkreten Situation notwendig erscheint. Die Alarmierung erfolgt mit stationären Sirenen und in Streusiedlungen mit mobilen Sirenen.
2 Die stationären Sirenen werden von der EZ/VLS oder von der Er- satzauslösestelle ferngesteuert ausgelöst. Ist die ferngesteuerte Auslösung nicht möglich, haben die Alarmierungsverantwortlichen Zuständigkeiten Informations- pflicht Anordnung eines Alarms
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5) .
5) . Ist eine ferngesteuerte Alarmauslösung
5)
5) Orientierung der Bevölkerung und Verbreitung von Verhaltens- massnahmen
1/2020 Zuständigkeiten
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 8
1 Die EZ/VLS leitet bei einem Fehlalarm einer Sirene umgehend die Notabschaltung vor Ort in die Wege, indem sie die Alarmierungsver- antwortlichen und die Alarmauslöser aufbietet und die GFO/RFO der betroffenen Gemeinden orientiert.
5)
2 Sie informiert umgehend per ICARO-Meldung über die Medien die Bevölkerung, die Nationale Alarmzentrale, die Nachbarkantone und das grenznahe Ausland. IV. Betrieb
§ 9
1 Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee ist für die kantonale Alarmierungsplanung zuständig. 5)
2 Sie stellt die ständige Betriebsbereitschaft der technischen Mittel und die Einsatzbereitschaft der involvierten Stellen sicher. Sie sorgt insbesondere für die Beschaffung der Komponenten der techni- schen Systeme, für den Bau neuer stationärer Sirenenstandorte, die periodischen Kontrollen und den Unterhalt der stationären und der mobilen Sirenen sowie für die notwendigen Notstromsysteme.
§ 10
1 Die GFO/RFO bestimmen eine Person als Alarmierungsverant- wortlichen. Diese Person bestimmt pro stationäre und pro mobile Si- rene je eine Person als Alarmauslöser und deren Stellvertretungen. Die GFO/RFO geben deren Kontaktangaben für das Aufgebot und für die Information im Ereignisfall dem Amt für Bevölkerungsschutz und Armee bekannt.
5)
2 Die Alarmierungsverantwortlichen sind für die kommunalen Aufga- ben zuständig, welche ihnen durch diese Verordnung oder durch das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee in Ausführung der Bevölke- rungsschutzgesetzgebung zugeteilt werden.
5) Sie stellen insbeson- dere sicher, dass durch die Alarmauslöser an allen Sirenen gleich- zeitig eine Handauslösung (Notabschaltung) ausgeführt werden kann.
§ 11
1 Eigentümer und Eigentümerinnen sowie Mieter und Mieterinnen haben gemäss Art. 22 der Alarmierungsverordnung auf ihren Grund- stücken gegen angemessene Entschädigung die Einrichtung, den Betrieb und den Unterhalt von technischen Einrichtungen, die der Fehlalarm (Not- abschaltung) Bevölkerungs- schutz und Armee
5) Alarmierungs- verantwortliche und Alarmaus- löser Liegenschaften
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5) Sirenentest
1/2020 Aufteilung
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 VI. Schlussbestimmungen
§ 14 Die Weisung für die Alarmierung der Bevölkerung des Kantons
Schaffhausen vom 27. September 2004 wird aufgehoben.
§ 15
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2017 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 4) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) SR 520.12.
2) SHR 500.101.
4) Amtsblatt 2017, S. 389.
5) Fassung gemäss RRB vom 25. Juni 2019, in Kraft getreten am 1. Juli 2019 (Amtsblatt 2019, S. 1071). Aufhebung bis- herigen Rechts Inkrafttreten
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