Verfügung über die Regelung der Zuständigkeit betreffend individuelle Personalgeschäfte bei der Baudirektion
Verfügung über die Regelung der Zuständigkeit betreffend individuelle Personalgeschäfte bei der Baudirektion Vom 17. Dezember 2014 (Stand 1. Januar 2015) Die Baudirektion des Kantons Zug, gestützt auf § 1 Abs. 4 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staats - personals vom 1. September 1994 1 ) und § 2 der Delegationsverordnung vom 23. November 1999 2 ) , verfügt:
Ziff. 1
1 Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter entscheiden unter Vorbehalt von § 2 Abs. 2 und 3 der Delegationsverordnung über individuelle Personalge - schäfte der ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gestützt auf das Personalgesetz und die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals 3 ) .
Ziff. 2
1 Ausgenommen sind folgende Personalgeschäfte:
a) Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Kostenfolge;
b) Gehaltskürzung (§ 50 PG).
Ziff. 3
1 Die Verfügung betreffend Delegation von Zuständigkeiten der Baudirekti - on in personalrechtlichen Angelegenheiten an die Amtsleiter vom 15. Juni 2000 wird aufgehoben. 1) BGS 154.21 2) 3) BGS 154.211
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 17.12.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung GS 2014/073
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 17.12.2014 01.01.2015 Erstfassung GS 2014/073
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