Vereinbarung (0.131.21)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung (zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Raum Oberrhein)

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Raum Oberrhein Abgeschlossen in Basel am 21. September 2000 Für die Schweiz in Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juni 2001 (Stand am 1. Juni 2001)
Der Schweizerische Bundesrat, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Französischen Republik,
nachfolgend die Parteien genannt,
im Bewusstsein der langen Tradition grenzüberschreitender Aktivitäten im Raum Oberrhein und des entsprechend hohen Entwicklungsstandes der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit,
von dem Wunsch geleitet, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Raum Oberrhein unter Ausschöpfung ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung weiter zu verstärken und zu unterstützen und damit einen Beitrag zur Verwirk­lichung eines bürgernahen Europas zu leisten,
bezugnehmend auf den Geist der am 22. Oktober 1975¹ in Bonn unterzeich­neten Ver­einbarung zwischen den Regierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Bildung einer Kommission zur Prüfung und Lösung von nachbarschaftlichen Fragen,
in dem Bestreben, die Zielsetzungen des Europäischen Rahmenübereinkommens vom 21. Mai 1980² über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden (Madrider Übereinkommen) zu konkretisieren und den Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen im Raum Ober­rhein die Umsetzung des am 23. Januar 1996³ in Karlsruhe unterzeichneten Übereinkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Französischen Republik und der Regierung des Grossherzogtums Luxemburg über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen (Karls­ruher Übereinkommen) zu erleichtern,
sind wie folgt übereingekommen:
¹ In der AS nicht veröffentlicht. ² SR 0.131.1 ³ In der AS nicht veröffentlicht.
Art. 1
(1)  Die Parteien setzen zur Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit eine Regierungskommission für den Oberrhein ein (nachfolgend «Kommission»).
(2)  Durch diese Vereinbarung wird die Tätigkeit von Gremien, die aufgrund internationaler Übereinkünfte gebildet oder noch zu bilden sind, nicht berührt.
(3)  Diese Vereinbarung lässt Art und Umfang der Befugnisse der regionalen Behör­den in der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, wie sie im jeweiligen inner­staatlichen Recht der Parteien festgelegt sind, unberührt.
Art. 2
Diese Vereinbarung hat die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in den folgenden Grenzgebieten am Oberrhein zum Gegenstand:
– den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau, Jura und Solothurn;
– dem Land Baden-Württemberg: im Gebiet der Regionen Mittlerer Ober­rhein, Südlicher Oberrhein und der Landkreise Lörrach und Waldshut;
– dem Land Rheinland-Pfalz: aus der Region Rheinpfalz den Raum Südpfalz mit den Landkreisen Südliche Weinstraße und Germersheim sowie der kreisfreien Stadt Landau in der Pfalz und aus der Region Westpfalz die Verbandsgemeinde Dahner Felsenland;
– der Region Elsass.
Art. 3
(1)  Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Kommission auf eine regionale Kommission, genannt «Oberrheinkonferenz».
(2)  Die Oberrheinkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.
Art. 4
(1)  Die Kommission behandelt in erster Linie diejenigen Fragen der grenz­überschreitenden Zusammenarbeit, welche von der Oberrheinkonferenz nicht gelöst werden können.
(2)  Die Kommission arbeitet Empfehlungen an die Parteien aus und bereitet gegebenenfalls Entwürfe von Übereinkünften vor.
(3)  Im Rahmen der Anwendung des Karlsruher Übereinkommens kann die Kommission den Regierungen der Parteien bei Bedarf Lösungen, gegebenenfalls auch Revisionen des Vertragstextes empfehlen.
Art. 5
(1)  Die Kommission besteht aus drei Delegationen, deren Mitglieder von der Regie­rung einer jeden Partei ernannt werden.
(2)  Jeder Delegation gehören höchstens acht Mitglieder an, von denen ein Teil gleichzeitig Mitglied der Oberrheinkonferenz ist.
(3)  Jede Delegation kann Sachverständige hinzuziehen.
Art. 6
(1)  Die Kommission tritt in der Regel jährlich im Gebiet einer der drei Parteien zusammen. Die Kommission bemüht sich, ihre Sitzungsdaten mit jenen der Oberrhein­konferenz zu koordinieren.
(2)  Die Kommission kann Arbeitsgruppen einsetzen.
(3)  Die Arbeitssprachen der Kommission sind Deutsch und Französisch.
(4)  Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
Art. 7
(1)  Die Kommission wird über die Arbeiten und Entschliessungen der Oberrheinkonferenz laufend unterrichtet.
(2)  Die Kommission kann die Oberrheinkonferenz beauftragen, ihr Vorschläge zu unterbreiten und Entwürfe von Übereinkünften vorzulegen.
Art. 8
(1)  Jede Partei notifiziert den anderen Parteien die Erfüllung ihrer für das In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen.
(2)  Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Partei den anderen Parteien die Erfüllung ihrer für das In‑Kraft-Treten dieser Vereinbarung erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen mitgeteilt hat.
Art. 9
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann jedoch von jeder Partei mit einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ablauf eines Kalen­derjahres gegenüber den anderen Parteien schriftlich gekündigt werden.
Art. 10
Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung vom 22. Oktober 1975⁴ zwischen den Regierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Bildung einer Kommission zur Prüfung und Lösung von nachbarschaftlichen Fragen.
Geschehen zu Basel, am 21. September 2000, in dreifacher Urschrift, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Franz von Däniken

Für die Regierung der
Bundesrepublik
Deutschland:

Klaus Bald

Für die Regierung der Französischen Republik:

Régis de Bélenet

⁴ In der AS nicht veröffentlicht.

Geltungsbereich der Vereinbarung am 1. Juni 2001

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Deutschland

4. April

2001

1. Juni

2001

Frankreich

8. Dezember

2000

1. Juni

2001

Schweiz

4. Dezember

2000

1. Juni

2001

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