Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtsch... (414.17)
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Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule

Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule Vom 20. Juni 2014 (Stand 1. August 2014) Die Schulkommission der Kantonalen Mittelschulen des Kantons Zug, gestützt auf § 4 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes über die kantonalen Schulen vom 27. September 1990, 1 ) beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich und Zweck

1 Dieses Reglement regelt für die Schülerinnen und Schüler der kantonalen Mittelschulen das Disziplinarwesen. Als kantonale Mittelschulen gelten:
a) die kantonalen Gymnasien;
b) die Fachmittelschule;
c) die Wirtschaftsmittelschule.
2 Es dient der Sicherstellung eines geordneten und zielgerichteten Schulbe - triebs.
3 Die Schulen können ergänzende Richtlinien erlassen.

§ 2 Verstösse

1 Als Verstösse im Sinne dieses Reglements gelten namentlich:
a) die Missachtung von mündlichen oder schriflichen Anordnungen der Schulleitung, der Lehrpersonen und weiterer befugter Personen;
b) die Missachtung von Bestimmungen und Vereinbarungen der Schule;
c) die Störung des Schulbetriebs und des Unterrichts;
d) Verstösse gegen Bestimmungen über den Schulbesuch und des Absen - zenwesens; 1) BGS 414.11
e) persönlichkeitsverletzende Äusserungen und Handlungen gegenüber der Schulleitung, den Lehrpersonen, weiteren Personen im Dienste der Schule sowie gegenüber Schülerinnen und Schülern;
f) Konsum oder Verbreitung verbotener Substanzen;
g) vorsätzliche Sachbeschädigung;
h) unerlaubte Verwendung oder Nutzung der Infrastruktur;
i) Verwendung von unerlaubten Mitteln beim Absolvieren von Prüfun - gen.
2 Verstösse können leicht oder schwer sein.
3 Die aufgrund eines Verstosses ergriffene Massnahme ist der Art und Schwere des Verstosses anzupassen sowie sinnvoll und zielführend auszu - gestalten. 2. Organe und Zuständigkeiten

§ 3 Organe

1 Organe im Rahmen der Disziplinarordnung sind:
a) die Lehrperson;
b) das zuständige Schulleitungsmitglied;
c) die Schulleitung oder die Disziplinarkommission;
d) die Schulkommission.

§ 4 Zusammensetzung und Wahl der Disziplinarkommission

1 Die Schulleitung kann eine Disziplinarkommission einsetzen und deren Geschäftsordnung erlassen.
2 Sie setzt sich aus drei bis fünf Mitgliedern und je einem Stellvertreter bzw. einer Stellvertreterin zusammen.
3 Die Lehrpersonen wählen aus dem Kollegium die Mitglieder der Diszipli - narkommission für vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zweimal möglich. Es wird auf eine ausgewogene Berücksichtigung der Geschlechter geachtet. Die Mitglieder der Schulleitung sind nicht wählbar.
4 Die Schülerinnen- und Schülerorganisation hat das Recht, der Lehrerkon - ferenz Lehrpersonen als Mitglieder der Disziplinarkommission vorzuschla - gen.

§ 5 Zuständigkeiten

1 Die Lehrperson regelt leichte Verstösse gegen die Disziplinarordnung ge - mäss § 6.
2 Das zuständige Schulleitungsmitglied regelt Verstösse gegen die Diszipli - narordnung gemäss § 8 Abs. 1 oder 2. Das Schulleitungsmitglied kann die Schulleitung mit der Regelung des Falls betrauen.
3 Die Schulleitung regelt auf Antrag des zuständigen Schulleitungsmitglieds schwere Verstösse gegen die Disziplinarordnung gemäss § 8 Abs. 3.
4 Die Schulkommission regelt schwere Verstösse gegen die Disziplinarord - nung gemäss § 8 Abs. 3 Bst. b.
5 Die Schulleitung kann ihre Aufgaben gemäss § 5 Abs. 2 und 3 an eine Dis - ziplinarkommission übertragen. 3. Verfahren 3.1. Massnahmen bei leichten Verstössen

§ 6 Massnahmen

1 Bei leichten Verstössen stehen der Lehrperson in eigener Verantwortung folgende Massnahmen zur Verfügung:
a) Durchführung eines klärenden Gesprächs mit der Schülerin bzw. mit dem Schüler;
b) Erteilen einer Ermahnung;
c) Wegweisung aus dem Unterricht;
d) Anordnung einer Strafarbeit;
e) Anordnung von einer oder mehreren Strafstunden.
2 Die ergriffene Massnahme muss im Wiederholungsfall der Klassenlehrper - son der Schülerin oder des Schülers gemeldet werden.
3 Stellt die Klassenlehrperson eine Häufung leichter Verstösse fest, lädt sie die Schülerin bzw. den Schüler zu einem Gespräch ein; bei einer minderjäh - rigen Schülerin oder einem minderjährigen Schüler werden bei Bedarf die Erziehungsberechtigten eingeladen. Die Klassenlehrperson und die Schüle - rin bzw. der Schüler können eine schriftliche Vereinbarung mit Bewäh - rungsfrist treffen.

§ 7 Durchführung und Abschluss der Massnahme

1 Wird eine Massnahme gemäss § 6 Abs. 1 ergriffen, kann die Lehrperson bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern die Erziehungsberechtigten informieren.
2 Die gemäss § 6 Abs. 1 ergriffene Massnahme ist abgeschlossen, wenn die Schülerin oder der Schüler diese zur Zufriedenheit der Lehrperson erfüllt hat.
3 Kann die Massnahme nicht abgeschlossen werden, gelangt der Fall gemäss § 8 Abs. 1 an das zuständige Schulleitungsmitglied.
4 Die Schülerin oder der Schüler kann eine Aussprache mit der betreffenden Lehrperson oder der Klassenlehrperson verlangen. 3.2. Massnahmen bei schweren Verstössen

§ 8 Massnahmen

1 Bei fehlendem Abschluss der Massnahme gemäss § 6 Abs. 1 oder bei schweren Verstössen beantragt die Lehrperson nach Rücksprache mit der Klassenlehrperson beim zuständigen Schulleitungsmitglied die Behandlung des Falls.
2 Das zuständige Schulleitungsmitglied entscheidet über das weitere Vorge - hen. Es kann
a) einen mündlichen Verweis erteilen;
b) einen schriftlichen Verweis erteilen;
c) ergänzende Massnahmen nach § 6 Abs. 1 anordnen;
d) den Fall an die Schulleitung weiterleiten oder die Disziplinarkommis - sion mit der Behandlung des Falls beauftragen.
3 Wird die Schulleitung oder die Disziplinarkommission mit der Behandlung des Falls beauftragt, kann sie folgende Massnahmen ergreifen:
a) Ausschluss vom Unterricht für höchstens drei Schulwochen. Die Schulleitung oder die Disziplinarkommission entscheidet über die Pflicht der Schülerin bzw. des Schülers zur Absolvierung von Prüfun - gen und allfälligen weiteren Verpflichtungen;
b) Antrag an die Schulkommission auf Wegweisung einer schulpflichti - gen Schülerin oder eines schulpflichtigen Schülers;
c) Wegweisung einer Schülerin oder eines Schülers, die bzw. der die ob - ligatorische Schulzeit absolviert hat;
d) Androhung der Wegweisung von der Schule (Ultimatum) mit einer Bewährungsfrist von mindestens einem Semester.
4 Bei schweren Verstössen im Rahmen von Schulveranstaltungen ausserhalb des Unterrichts kann die Lehrperson die Wegweisung der Schülerin bzw. des Schülers von der Veranstaltung anordnen. Sie hat das zuständige Schul - leitungsmitglied umgehend zu informieren. Die weiteren Massnahmen rich - ten sich nach Abs. 1–3.
5 Ein vorübergehender Ausschluss vom Unterricht kann ohne vorgängige Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten erfolgen, wenn der Diszipli - narverstoss der Schülerin oder des Schülers so schwer ist, dass die Schule ihre Aufgaben ohne umgehenden Ausschluss der Schülerin oder des Schü - lers nicht mehr richtig erfüllen kann. Der Ausschluss vom Unterricht muss der Situation angepasst sein.

§ 9 Durchführung und Abschluss der Massnahme

1 Wird eine Massnahme gemäss § 8 Abs. 2 Bst. b–d oder § 8 Abs. 4 ergrif - fen, sind die Erziehungsberechtigten minderjähriger Schülerinnen und Schüler zu informieren.
2 Wird eine Massnahme gemäss § 8 Abs. 3 Bst. a–d ergriffen, ist die Schul - leitung oder die Disziplinarkommission verpflichtet:
a) die Lehrperson sowie die Schülerin bzw. den Schüler angemessen zu informieren;
b) bei einer minderjährigen Schülerin bzw. einem minderjährigen Schü - ler die Erziehungsberechtigten bei Eröffnung des Verfahrens zu infor - mieren;
c) der Schülerin oder dem Schüler, bei Minderjährigen den Erziehungs - berechtigten, das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Gespräch ist zu protokollieren und von den beteiligten Personen zu unterzeichnen;
d) den Entscheid mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. 3.3. Unzulässige Massnahmen

§ 10 Kollektive Massnahmen

1 Kollektive Massnahmen sind nicht zulässig.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 20.06.2014 01.08.2014 Erlass Erstfassung GS 2014/041
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 20.06.2014 01.08.2014 Erstfassung GS 2014/041
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