Haager Übereinkunft betreffend das Zivilprozessrecht - Zuständige kantonale Behörden für die Rechtskrafterklärung solothurnischer Kostenurteile
1 Haager Übereinkunft betreffend das Zivilprozessrecht Zuständige kantonale Behörden für die Rechtskrafterklärung solothurnischer Kostenurteile RRB vom 21. Juli 1911
1. Die gemäss Artikel 19 Absatz 2 Ziffer 2 und Absatz 3 der revidierten
Haager Übereinkunft betreffend das Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905 (in Kraft getreten den 27. April 1909) zum Zwecke der Erwirkung der Voll- streckbarkeitserklärung für solothurnische Kostenurteile im Ausland nöti- ge Erklärung, dass die Entscheidung die Rechtskraft erlangt hat, ist im Kanton Solothurn durch die Gerichtsschreiberei des urteilenden solothur- nischen Gerichtes, das heisst durch die Obergerichtskanzlei (Obergerichts- schreiber) und die Amtsgerichtsschreibereien (Amtsgerichtsschreiber) abzugeben.
2. Die Zuständigkeit der die Rechtskrafterklärung nach Ziffer 1 dieses
Beschlusses abgebenden Gerichtsschreiberei nach Massgabe von Artikel 19 Absatz 3 der Übereinkunft ist durch das kantonale Justiz-Departement zu bescheinigen.
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