Vertrag zwischen 1. Kanton Basel-Stadt vertreten durch den Regierungsrat, der Regierungsrat gleichzeitig handelnd für die Einwohnergemeinde der Stadt Basel 2. Kanton Basel-Landschaft vertreten durch den Regierungsrat 3. Einfacher Gesellschaft, bestehend aus a) BASF Schweiz AG, Basel b) F. Hoffmann-La Roche AG, Basel c) Huntsman Advanced Materials (Switzerland) GmbH, Basel d) Novartis Pharma AG, Basel e) Syngenta Crop Protection AG, Basel betreffend den gemeinsamen Betrieb von Abwasserreinigungsanlagen
Abwassereinigungsanlagen Pro Rheno: Vertrag Vertrag zwischen 1. Kanton Basel-Stadt vertreten durch den Regierungsrat, der Regierungsrat gleichzeitig handelnd für die Einwohnergemeinde der Stadt Basel 2. Kanton Basel-Landschaft vertreten durch den Regierungsrat 3. Einfacher Gesellschaft, bestehend aus a) BASF Schweiz AG, Basel b) F. Hoffmann-La Roche AG, Basel c) Huntsman Advanced Materials (Switzerland) GmbH, Basel d) Novartis Pharma AG, Basel e) Syngenta Crop Protection AG, Basel betreffend den gemeinsamen Betrieb von Abwasserreinigungsanlagen ) 2 ) ) Vom 26. Juni 1979 (Stand 1. Januar 2018)
1 Verpflichtungen der Parteien aus der Gewässerschutzgesetzgebung
4 ) Ziff. 1.1 Ausgangslage
1 Aufgrund der Eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung sind die Kantone Basel-Stadt und Ba - sel-Landschaft zur Reinigung der kommunalen Abwässer, die chemisch-pharmazeutischen Firmen zur Reinigung ihrer industriellen Abwässer verpflichtet. Im Rahmen dieser Verpflichtung haben die Par - teien u. a. folgende Gewässerschutzmassnahmen getroffen:
5 ) Ziff. 1.1.1 Kanton Basel-Stadt
1 Erstellung einer im Eigentum der Einwohnergemeinde der Stadt Basel stehenden kommu - nalen Abwasserreinigungsanlage nebst dazugehörenden Zu- und Ableitungen sowie Spezialbauwerken auf dem ehemaligen Gaswerkareal. Erstellung einer allen Parteien dienenden, im Eigentum der Einwohnergemeinde der Stadt Basel stehenden Abwasserleitung vom ehemaligen Gaswerkareal in den Rhein («Ablei - tung ARA Basel–Rhein»). Ziff. 1.1.2 Kanton Basel-Landschaft
1 Beteiligung an der vom Kanton Basel-Stadt gemäss Ziff. 1 hievor erstellten Abwasserreinigungsanla - ge, die dem Kanton Basel-Landschaft aufgrund besonderer Vereinbarung zur Reinigung der Abwässer der Gemeinden Allschwil, Oberwil, Bottmingen, Binningen, Birsfelden, Schönenbuch und dem fran - zösischen Neuwiller zur Mitbenützung zur Verfügung gestellt wird. Der Kanton Basel-Landschaft re - gelt die Kostenverrechnung mit der Gemeinde Neuwiller. ) Ziff. 1.1.3 Die chemisch-pharmazeutischen Firmen
7
1 Erstellung einer im Eigentum der chemisch-pharmazeutischen Firmen (als Bauberechtigten) stehen - den, der Reinigung der industriellen Abwässer der Firmen BASF Schweiz AG, Basel, F. Hoffmann-La Roche AG, Basel, Huntsman Advanced Materials (Switzerland) GmbH, Basel, Novartis Pharma AG, - renden Zu- und Ableitungen sowie Spezialbauwerken auf dem Areal 9 des Werks Klybeck, Areal NE der Wiese.
8 )
1) Genehmigt: vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt am 20. 12. 1979, vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft am 1. 9. 1980.
2) Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. 6. 1980.
3) Fassung vom 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 22.09.2018)
4) Im ganzen Erlass softwarebedingte, redaktionelle Einfügung und Anpassung von Gliederungsziffern oder -buchstaben. Siehe dazu den auch in der Gesetzessammlung des Kantons Basel-Landschaft publizierten Vertrag SGS 783.33
5) Fassung vom 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 22.09.2018)
6) Fassung vom 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 22.09.2018)
7) Fassung vom 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 22.09.2018)
8) Fassung vom 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 22.09.2018)
1
Abwassereinigungsanlagen Pro Rheno: Vertrag Ziff. 1.1.4 Die drei Parteien gemeinsam
1 Erstellung einer allen Parteien dienenden, im Eigentum der Einwohnergemeinde der Stadt Basel ste - henden Schlammbehandlungsanlage auf dem ehemaligen Gaswerkareal.
2 Erstellung weiterer allen Parteien dienenden, im Eigentum der Einwohnergemeinde der Stadt Basel stehender Werke und Anlagen auf dem ehemaligen Gaswerkareal (Betriebsgebäude mit Labor und Werkstatt, Strassen und Plätze, ELT-Bauten).
3 Die Projektierung, Erstellung und Finanzierung der vorgenannten Gewässerschutzanlagen wird von den Parteien nach den Bestimmungen des Konsortialvertrages vom 10. Mai 1974
9 ) gemeinsam durch - geführt.
4 Das Recht der Mitbenützung der Ableitung ARA Basel–Rhein (Ziff. lit. b) sowie der Schlamm - behandlungsanlage und der übrigen gemeinsamen Werke und Anlagen (Ziff. 1.1.4) durch die che - misch-pharmazeutischen Firmen ist im Konsortialvertrag vom 10. Mai 1974 ) in der Fassung vom Juni 1979 geregelt; die diesbezüglichen Vereinbarungen sind diesem Vertrag als Beilage 1 beige - fügt. ) Ziff. 1.2 Die Pflicht der Parteien zum Betrieb ihrer Gewässerschutzanlagen
1 Aufgrund der Gewässerschutzgesetzgebung sind die Parteien verpflichtet, die von ihnen erstellten Gewässerschutzanlagen (nachstehend «Abwasseranlagen» genannt) ordnungsgemäss zu betreiben, zu unterhalten, zu reparieren, erforderlichenfalls zu erneuern, allenfalls geänderten gesetzlichen Vor - schriften anzupassen und, falls es die Bedürfnisse verlangen, im Rahmen der vorhandenen Möglich - keiten zu erweitern. Diese Tätigkeiten werden in diesem Vertrag unter dem Begriff «Betrieb der Ab - wasseranlagen» zusammengefasst.
2 Die Zusammenarbeit der Parteien bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Pflicht zum Betrieb ihrer Abwasseranlagen
2.1 Allgemeines
Ziff. 2.1.1
12 Einfache Gesellschaft BASF Schweiz AG, Basel, F. Hoffmann-La Roche AG, Basel, Huntsman Advanced Materials (Switzerland) GmbH, Basel, Novartis Pharma AG, Ba - sel und Syngenta Crop Protection AG, Basel
13 )
1 Im Rahmen dieses Vertrages treten die chemisch-pharmazeutischen Firmen als eine Partei (ein Part - ner) auf. Sie haben sich zu diesem Zweck zu einer einfachen Gesellschaft zusammengeschlossen. Sie regeln ihre internen Verhältnisse allein, also ohne Mitwirkung der übrigen Partner. Im externen Ver - hältnis sind sie Solidarschuldner der Pflichten und Gläubiger zu gesamter Hand der Rechte aus diesem Vertrag. Sie können deshalb insbesondere das ihnen aufgrund dieses Vertrages zustehende Stimmrecht nur gemeinsam ausüben; kommt unter ihnen eine einheitliche Willensbildung nicht zustande, so neh - men sie an der betreffenden Beschlussfassung nicht teil; sie werden solchenfalls behandelt, wie wenn sie sich der Stimme enthalten würden. Das Erfordernis ihrer ausdrücklichen Zustimmung gemäss Ziff.
2.2.4 lit. b) 1 bleibt vorbehalten.
pharmazeutischen Industrie entsprechen den jeweiligen Gesellschafts- und Eigentumsverhältnissen ge - mäss Handelsregistereintrag.
14 )
9) In der Gesetzessammlung ist der sogenannte Konsortialvertrag datiert vom 18./16. 6. 1974 (SG 785.720). In der Gesetzessammlung ist der sogenannte Konsortialvertrag datiert vom 18./16. 6. 1974 (SG 785.720).
11) Fassung vom 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 22.09.2018)
12) Ziff. 2.1.1 in der Fassung des Nachtrags vom 6. 11. 2006.
13) Fassung vom 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 22.09.2018)
14) Fassung vom 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 22.09.2018)
2
Abwassereinigungsanlagen Pro Rheno: Vertrag Ziff. 2.1.2 Die Gründung der Aktiengesellschaft
1 Zur Erreichung einer optimalen Koordination und Rationalisierung vereinbaren die Partner im nach - beschriebenen Umfange den gemeinsamen Betrieb ihrer Abwasseranlagen. Sie schliessen sich zu die - sem Zwecke zu einer Aktiengesellschaft zusammen. Ziff. 2.1.3 Übertragung des Betriebs auf die Aktiengesellschaft
1 Die Partner übertragen die mit dem Betrieb ihrer Abwasseranlagen zusammenhängenden Aufgaben im nachbeschriebenen Umfang der Aktiengesellschaft. Seitens der - men erfolgt diese Übertragung mit der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten dieses Vertrages. Seitens der Kantone erfolgt diese Übertragung aufgrund besonderer Regierungsratsbeschlüsse, gestützt auf das Eidgenössische Gewässerschutzgesetz. ) Ziff. 2.1.4 Eigentumsverhältnisse an den Abwasseranlagen
1 Die Zusammenarbeit der Partner berührt die Eigentumsverhältnisse an ihren (unter Teil 1 hievor be - schriebenen) Anlagen nicht.
2.2 Statutarische Einzelheiten der Aktiengesellschaft
Ziff. 2.2.1 Zweck
1 Der statutarische Zweck der Gesellschaft ist wie folgt umschrieben: Zweck der Gesellschaft ist die Unterstützung der Aktionäre bei der Erfüllung der ihnen gemäss Gewässerschutzgesetzgebung obliegenden Verpflichtungen, insbesondere durch Betrieb, Unterhalt und Ausbau von Kläranlagen und weiteren der Abwasserreinigung die - nenden Werken und Anlagen in der Region Basel. Zur Erfüllung dieses Zweckes kann die Gesellschaft sämtliche erforderlichen kaufmänni - schen, baulichen, industriellen und finanziellen Tätigkeiten ausüben. Sie ist berechtigt, Grundstücke im In- und Ausland zu erwerben und sich an gleichen oder ähnlichen Unternehmungen zu beteiligen. Ziff. 2.2.2 Grundkapital
1 Das Grundkapital der Gesellschaft wird auf 50’000.- Fr. festgelegt.
2 An diesem Grundkapital sind beteiligt: Kanton Basel-Stadt zu Kanton Basel-Landschaft zu 9 %
16 ) die einfache Gesellschaft BASF Schweiz AG, Basel, F. Hoffmann-La Roche AG, Basel, Huntsman Advanced Materials (Switzerland) GmbH, Basel, No - vartis Pharma AG, Basel und Syngenta Crop Protection AG, Basel Total 100 %. Ziff. 2.2.3 Organe
1 Generalversammlung und Kontrollstelle Für diese Organe gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
2 Verwaltungsrat Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern.
15) Fassung vom 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 22.09.2018)
16) Fassung vom 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 22.09.2018)
3
Abwassereinigungsanlagen Pro Rheno: Vertrag
17 ) Der Kanton Basel-Stadt und der Kanton Basel-Landschaft haben Anspruch auf je zwei Verwaltungsratsmitglieder. Die Novartis Pharma AG, Basel, die Huntsman Advanced Materials (Switzerland) GmbH, Basel, sowie die F. Hoffmann-La Roche AG, Basel, ha - ben Anspruch auf je ein Verwaltungsratsmitglied. Die Wahlvorschläge der Partner für die ihnen zustehenden Sitze im Verwaltungsrat sind für die Generalversammlung verbindlich. Die Partner wählen gemäss den vorstehenden Bestimmungen Suppleanten, die die Ver - waltungsräte bei Verhinderung vertreten.
18 ) Der jeweilige Präsident bzw. die jeweilige Präsidentin des Verwaltungsrates wird vom Kanton Basel-Stadt, der jeweilige Vizepräsident bzw. die jeweilige Vizepräsidentin von der einfachen Gesellschaft der chemisch-pharmazeutischen Firmen bestimmt.
3 Interne Organisation
19 ) Der Verwaltungsrat delegiert die eigentliche Führung der Geschäfte der Gesellschaft an die ihm verantwortliche, acht Mitglieder umfassende Geschäftsführung und erlässt ein Verwaltungsreglement. Die Geschäftsführung setzt sich zusammen aus drei Vertretern oder Vertreterinnen der beiden Kantone, vier Vertretern oder Vertreterinnen der einfa - chen Gesellschaft der chemisch-pharmazeutischen Firmen sowie dem Betriebsleiter oder der Betriebsleiterin.
20 ) Der Betriebsleiter oder die Betriebsleiterin, der/die mit Zustimmung aller Verwaltungsrä - te zu wählen ist, führt den Betrieb und ist der Geschäftsführung gegenüber verantwort - lich.
21 ) Dem Verwaltungsrat stehen als Fachgremien mit beratender Funktion eine juristische Kommission und eine Finanzkommission zur Seite, die aus Vertretern oder Vertreterin - nen aller Partner zusammengesetzt sind.
22 ) Dem Betriebsleiter oder der Betriebsleiterin steht als Fachgremium mit beratender Funk - tion und als Kontaktstelle die Betriebskonferenz zur Seite. Die Betriebskonferenz setzt sich zusammen aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin des Kantons Basel-Stadt, des Kantons Basel-Landschaft, BASF Schweiz AG, Basel, der F. Hoffmann-La Roche AG, Basel, der Huntsman Advanced Materials (Switzerland) GmbH, Basel, der Novartis Phar - ma AG, Basel und der Syngenta Crop Protection AG, Basel sowie dem Betriebsleiter oder der Betriebsleiterin. Den Vorsitz hat der Betriebsleiter oder die Betriebsleiterin inne. Der Verwaltungsrat erlässt für die interne Betriebsorganisation ein Betriebsreglement. Ziff. 2.2.4 Beschlussfassung
1 Für die Beschlussfassung innerhalb der Gesellschaft gelten zunächst die entsprechenden Bestimmun - gen der Statuten und des Gesetzes (Bestimmungen des Obligationenrechtes über die Aktiengesell - schaft) mit folgenden Ausnahmen: Beschlüsse, die in Anwendung beziehungsweise in Ausführung von Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung zu fassen sind, sollen (im Verwaltungsrat beziehungsweise in der Generalversammlung) einstimmig gefasst werden. Lässt sich diese Einstimmigkeit nicht erzielen, so sind die davon betroffenen (überstimmten) Partner berechtigt, falls sie Bestimmungen des Gewässerschutzgesetzes zu verlangen und gegen diese Verfügung ge - gebenenfalls die im Gewässerschutzgesetz vorgesehenen Rechtsmittel zu ergreifen. Diese öffentlich-rechtlichen Verfügungen beziehungsweise Rechtsmittel-Entscheide ersetzen dann die Beschlussfassung innerhalb der Gesellschaft.
17) Fassung vom 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 22.09.2018) Fassung vom 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 22.09.2018)
19) Fassung vom 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 22.09.2018)
20) Fassung vom 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 22.09.2018)
21) Fassung vom 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 22.09.2018)
22) Fassung vom 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 22.09.2018)
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Abwassereinigungsanlagen Pro Rheno: Vertrag Für die anderen Beschlüsse über den Betrieb der Abwasseranlagen gilt – soweit der vor - liegende Vertrag nichts anderes vorsieht – folgendes:
1. Beschlüsse über Massnahmen mit erheblichen finanziellen oder technischen Auswir -
kungen dürfen nicht ohne Zustimmung aller davon betroffenen Partner gefasst wer - den;
2. Die übrigen Entscheidungen werden mit Mehrheitsbeschlüssen gefällt.
Ziff. 2.2.5 Verzicht auf Gewinnausschüttungen
1 Die Gesellschaft verzichtet auf die Erzielung eines Gewinnes. Sie entfaltet ihre Tätigkeiten nach dem Kostendeckungsprinzip. Es werden keine Dividenden ausgeschüttet. Allfällige Gewinne werden vor - getragen oder zu Reservestellungen verwendet. Ziff. 2.2.6 Übertragung von Aktien/Vorkaufsrecht
1 Die Übertragung von Aktien bedarf zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Verwaltungsrates.
2 Dieser kann seine Zustimmung ohne Angabe von Gründen verweigern. Die Zustimmung muss je - doch erteilt werden, wenn die Veräusserung auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge (z.B. Fusion) oder im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebes beziehungsweise einer Liegenschaft, welcher die Abwasseranlagen dienen, erfolgt.
3 Im Falle des Verkaufs von Aktien – mit Ausnahme eines Verkaufs auf dem Wege der Gesamtrechts - nachfolge (z.B. Fusion) oder im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebes beziehungsweise einer Liegenschaft, welcher die Abwasseranlagen dienen, oder des Verkaufs von einem Kanton an eine seiner Gemeinden oder umgekehrt – steht den Aktionären das Vorkaufsrecht im Verhältnis ihres bisherigen Aktienbesitzes zu. Im Falle der Ausübung dieses Vorkaufsrechtes ist dem veräussernden Aktionär der Nominalwert beziehungsweise der niedrigere baselstädtische Steuerwert zu vergüten. Dem Verkauf der Aktien als Vorkaufsfall ist jede andere Veräusserung der Aktien (z.B. Schenkung) gleichgestellt.
2.3 Die besonderen Aufgaben der Aktiengesellschaft
Ziff. 2.3.1 Allgemeines
1 Die Aktiengesellschaft legt das Gesamtkonzept für den gemeinsamen Betrieb sämtlicher (in Ziff. 4. hiernach genannten) Abwasseranlagen in organisatorischer, technischer, personeller, administrativer und finanzieller Hinsicht fest und ist für die Realisierung dieses Gesamtkonzeptes verantwortlich. Sie verfügt hiebei insbesondere über das für den gemeinsamen Betrieb erforderliche bauliche und betrieb - liche Instrumentarium und Personal.
2 Die Aktiengesellschaft kontrolliert und überprüft die von den Partnern zu gewährleistende Abwasser - beschaffenheit (vgl. Ziff. 2.4.1) der in die Reinigungsanlagen einzuleitenden Abwasser und ist dafür verantwortlich, dass eingehalten werden die behördlich vorgeschriebenen Reinigungseffekte gemäss Einleit-Bedingungen; die in den Bau- und Betriebsbewilligungen enthaltenen behördlichen Auflagen in Bezug auf Immissionen; die im Hinblick auf Sicherheit und Hygiene erforderlichen Massnahmen.
3 Im Zusammenhang mit der Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen der Partner steht der Akti - engesellschaft das fachtechnische Weisungsrecht zu.
5
Abwassereinigungsanlagen Pro Rheno: Vertrag Ziff. 2.3.2 Insbesondere das Personal
1 Die Anstellungsbedingungen des bei der Aktiengesellschaft beschäftigten Personals sollen im We - sentlichen mit denjenigen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Kantons Basel-Stadt übereinstim - men. )
2 Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Aktiengesellschaft haben obligatorisch der Pensionskasse Basel-Stadt
24 ) beizutreten, mit Ausnahme der von einem Partner übertretenden Mitarbeiter und Mitar - beiterinnen, die ihre bisherige Pensionskassenzugehörigkeit beibehalten können.
25 )
3 Die Aktiengesellschaft kann die Personaladministration ganz oder teilweise einem der Partner über - tragen.
4 Die Aktiengesellschaft regelt alle Einzelheiten in einem Arbeits- und Lohnreglement. Ziff. 2.3.3 Insbesondere die Kapazitäten
1 Die Kapazitäten (Abwasser- und Schlamm-Mengen und Abwasserlasten) der Abwasseranlagen für die erste Ausbauetappe sind in der diesem Vertrag (als Beilage 2) beigehefteten Zusammenstellung für alle Partner verbindlich festgelegt. Diese Kapazitäten sind beim weiteren Ausbau und im Übrigen all - fällig veränderten Verhältnissen anzupassen, wobei auf die Bedürfnisse der Partner, die Ausbaumög - lichkeiten und die technische Entwicklung Rücksicht zu nehmen ist. Ziff. 2.3.4 Die von der Aktiengesellschaft betriebenen Werke und Anlagen im Einzelnen
1 Der auf die Aktiengesellschaft übertragene gemeinsame Betrieb bezieht sich auf folgende Abwasser - anlagen:
26 ) Die Abwasserreinigungsanlage des Kantons Basel-Stadt (ARA Basel) auf dem ehemali - gen Gaswerkareal sowie der Abwasserzuleitungskanal ab Kreuzung Neuhausstrasse/Ba - denstrasse bis zum Rohwasserpumpwerk,
27 ) Die Abwasserreinigungsanlage der chemisch-pharmazeutischen Firmen auf dem Kly - beckareal (ARA Chemie), Die gemeinschaftliche Schlammbehandlungsanlage auf dem ehemaligen Gaswerkareal, Die übrigen für den gemeinsamen Betrieb erforderlichen Anlagen (Betriebsgebäude mit Labor und Werkstatt, Strassen und Plätze, ELT-Bauten).
2 Nicht zu den gemeinsam betriebenen Anlagen gehören alle übrigen von den Partnern getroffenen Gewässerschutzmassnahmen, die somit in der alleinigen Verantwortung des betreffenden Partners ste - hen, insbesondere alle Zu- und Ableitungen (inklusive Ableitung ARA Basel–Rhein). Ziff. 2.3.5 Die Kosten und deren Aufteilung
1 Sämtliche mit dem gemeinsamen Betrieb der Abwasseranlagen zusammenhängenden Kosten sind von den Partnern aufzubringen. Diese Kosten werden in den vier Kostenstellen
28 )
29 ) Abwasserreinigungsanlage Basel-Stadt (ARA Basel),
30 ) Abwasserreinigungsanlage der einfachen Gesellschaft der chemisch-pharmazeutischen Firmen (ARA Chemie), Schlammbehandlungsanlage und übrige gemeinsame Anlagen erfasst.
23) Fassung vom 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 22.09.2018)
24) In der Fassung vom 26.6.1979: Pensions-, Witwen- und Waisenkasse des Basler Staatspersonals.
25) Fassung vom 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 22.09.2018) Fassung vom 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 22.09.2018)
27) Fassung vom 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 22.09.2018)
28) Fassung vom 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 22.09.2018)
29) Fassung vom 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 22.09.2018)
30) Fassung vom 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 22.09.2018)
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Abwassereinigungsanlagen Pro Rheno: Vertrag
2 Es werden folgende Kostenteiler vereinbart:
31 ) Abwassereinigungsanlage Basel-Stadt (ARA Basel). Die Kosten sind zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft im Verhältnis des Trinkwasserverbrauchs im Einzugsgebiet der ARA Basel zu teilen.
32 ) Abwasserreinigungsanlage der einfachen Gesellschaft BASF Schweiz AG, Basel, F. Hoffmann-La Roche AG, Basel, Huntsman Advanced Materials (Switzerland) GmbH, Basel, Novartis Pharma AG, Basel und Syngenta Crop Protection AG, Basel (ARA Che - mie). Die Kosten sind zwischen der BASF Schweiz AG, Basel, F. Hoffmann-La Roche AG, Basel, Huntsman Advanced Materials (Switzerland) GmbH, Basel, Novartis Pharma AG, Basel und Syngenta Crop Protection AG, Basel zu teilen; diese einigen sich hierüber intern direkt.
33 ) Schlammbehandlungsanlage. Die Kosten werden verursachergerecht auf der Basis der verbrannten Trockensubstanz des anfallenden Klärschlamms und unter Berücksichtigung des Heizwertes einerseits auf die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft und anderer - seits auf die einfache Gesellschaft der chemisch-pharmazeutischen Firmen verteilt.
34 ) Übrige gemeinsame Werke und Anlagen. Die Kosten werden je zur Hälfte einerseits auf die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft und andererseits auf die einfache Gesell - schaft der chemisch-pharmazeutischen Firmen verteilt.
3 Die Kostenteiler gemäss Ziffer 2.3.5 - prüft und durch den Verwaltungsrat genehmigt.
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4 Die Partner stellen die von ihnen geschuldeten Kostenbeiträge der Aktiengesellschaft zur Verfügung; diese rechnet darüber jährlich ab. Die Partner haben an diese Kostenbeiträge vierteljährlich voraus- zahlbare angemessene Akonto-Zahlungen zu leisten. Ziff. 2.3.6 Grundsatz der wirtschaftlichen Betriebsführung
1 Unter Vorbehalt der aus den gesetzlichen Vorschriften sich ergebenden Auflagen ist die Aktienge - sellschaft nach rein wirtschaftlichen Kriterien tätig. Sie strebt hiebei insbesondere einen möglichst sparsamen und kostengünstigen Betrieb der Abwasseranlagen an und hat bei der Betriebsführung die nach dem Stande der Technik gebotene Sorgfalt anzuwenden. Ziff. 2.3.7 Geheimhaltungspflicht
1 Die Organe und das Personal der Gesellschaft sind verpflichtet, über Betriebsgeheimnisse der Partner strikte Stillschweigen zu bewahren. Ziff. 2.3.8 Erfindungen und Know-how
1 Die Aktiengesellschaft stellt allfällige Erfindungen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Ab - wasseranlagen gemacht werden, sowie das in diesem Zusammenhang erworbene Know-how den Part - nern kostenlos zur Mitbenützung zur Verfügung.
2.4 Besondere Pflichten der Partner gegenüber der Aktiengesellschaft
Ziff. 2.4.1 Abwassermengen und -beschaffenheit
1 Die Partner sind verpflichtet, dafür besorgt zu sein, dass die in die Abwasseranlagen einzuleitenden Abwässer hinsichtlich Menge und Qualität so beschaffen sind, dass der Betrieb der Kläranlagen nicht beeinträchtigt beziehungsweise das Einhalten der behördlichen Auflagen an das gereinigte Abwasser nicht verhindert wird. Fassung vom 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 22.09.2018)
32) Fassung vom 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 22.09.2018)
33) Fassung vom 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 22.09.2018)
34) Fassung vom 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 22.09.2018)
35) Fassung vom 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 22.09.2018)
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Abwassereinigungsanlagen Pro Rheno: Vertrag Ziff. 2.4.2 Informationspflicht
1 Im Falle einer Gefährdung des Klärbetriebes oder nach erfolgten Havarien sind die Partner gegenüber der Aktiengesellschaft (Geschäftsführung und Betriebsleiter oder Betriebsleiterin) informationspflich - tig.
36 )
2 Wo Betriebsgeheimnisse tangiert werden, kann die Auskunftspflicht direkt gegenüber dem Gewäs - serschutzamt Basel-Stadt in seiner Eigenschaft als öffentlich-rechtlicher Amtsstelle erfüllt werden. Ziff. 2.4.3 Technische Assistenz
1 Sofern die Abwässer der Partner spezielle abwassertechnische Untersuchungen und Messungen er - fordern, sind sie verpflichtet, entsprechende Spezialuntersuchungen entweder im Auftrag der Aktien- gesellschaft selber auszuführen oder der Aktiengesellschaft die erforderlichen Untersuchungs- und Messapparaturen zur Verfügung zu stellen. Alle mit derartigen Spezialuntersuchungen zusammenhän- genden Kosten gehen allein zu Lasten des betreffenden Partners. Ziff. 2.4.4 Partnerseitige Dienste
1 Die Partner sind verpflichtet, ihre Dienste der Aktiengesellschaft im Rahmen vertraglicher Vereinba - rungen zu kostendeckenden Preisen zur Verfügung zu stellen. Diese Dienste umfassen im Wesentli - chen: Personaladministration, Einkauf, Rechnungswesen, Ingenieurdienste, Reparatur- und Unterhaltsdienst, Pikettdienst, Analytik, Sicherheitsdienst, Sanität und Feuerwehr.
2.5 Pflichten der Partner in der Aktiengesellschaft und Dauer der Zusammenarbeit
Ziff. 2.5.1 Pflichten der Partner in der Aktiengesellschaft
1 Die Partner sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages betreffend ihre Zusammenarbeit in der Aktiengesellschaft insbesondere durch entsprechende Ausübung ihres Stimmrechtes durchzuset - zen, soweit Aufgaben der Aktiengesellschaft zu erfüllen sind. Ziff. 2.5.2 Dauer der Zusammenarbeit
1 Der vorliegende Vertrag betreffend Zusammenarbeit wird auf eine Dauer von 30 Jahren fest abge - einem Jahr gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, so besteht der Vertrag auf unbestimmte Dau - er weiter; er kann solchenfalls von jedem Partner unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr je auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Der kündigende Partner verliert auf den Kündi - gungstermin den Anspruch auf eine Vertretung im Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft.
36) Fassung vom 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 22.09.2018)
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Abwassereinigungsanlagen Pro Rheno: Vertrag
3 Schlussbestimmungen Ziff. 3.1 Rechtsnachfolger
1 Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gehen auf die Rechtsnachfolger (Gesamt- und Einzel - rechtsnachfolger) der Partner über. Die Partner sind insbesondere verpflichtet, die Verpflichtungen aus dem Vertrag einem allfälligen Einzelrechtsnachfolger vollumfänglich zu überbinden. Ziff. 3.2 Änderungen des Vertrages
1 Der vorliegende Vertrag kann – unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes – nur mit Zustimmung aller Partner abgeändert werden. Ziff. 3.3 Vorbehalt des öffentlichen Rechtes
1 Die Partner und die Aktiengesellschaft verfolgen ihre Tätigkeit im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen öffentlich-rechtlichen Gesetzgebung, insbesondere der Gewässerschutzgesetzgebung. Die - se Gesetzgebung geht diesem Vertrag und dem Aktiengesellschaftsstatut vor.
2 Insbesondere können Vertrag und Statut die öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Befugnisse, welche die Gesetzgebung dem Kanton Basel-Stadt überträgt, nicht beeinträchtigen. Ziff. 3.4 Gerichtsstand
1 Die Partner unterwerfen sich für alle Streitigkeiten aus dem vorliegenden Vertrag dem Gerichtsstan - de von Basel-Stadt. Ziff. 3.5 Inkrafttreten
1 Der Vertrag tritt in Kraft, sobald er allseitig unterzeichnet und von den Regierungen und Parlamenten der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft genehmigt und die Referendumsfrist unbenützt abge - laufen beziehungsweise der Vertrag in einer allfälligen Volksabstimmung angenommen worden ist.
37 ) Dieser Vertrag wird siebenfach ausgefertigt und ausgehändigt. Regierungsrat des Kantons Basel- Stadt Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft BASF Schweiz AG F. Hoffmann-La Roche AG Huntsman Advanced Materials GmbH Novartis Pharma AG Syngenta Crop Protection AG
37) Genehmigt vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt am 20. 12. 1979 und angenommen in der Volksabstimmung vom 8. 6. 1980, genehmigt vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft am 1. 9. 1980.
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Abwassereinigungsanlagen Pro Rheno: Vertrag Beilage Beilage 1 zum Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft und der einfachen Gesellschaft Ciba-Geigy AG / F. Hoffmann-La Roche & Co. AG betreffend den gemeinsamen Betrieb von Abwasserreinigungsanlagen Nachtrag zum Konsortialvertrag vom 10. Mai und 18./16. Juni 1974 zwischen
1. Kanton Basel-Stadt
2. Kanton Basel-Landschaft
3. Ciba-Geigy AG
4. F. Hoffmann-La Roche & Co. AG
5. Sandoz AG
betreffend gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen Vom 26. Juni 1979
1)
1) Dieser Nachtrag vom 26. 6. 1979 ist in den Konsortialvertrag vom 18. / 16. 6. 1974 (SG 785.720) eingefügt.
Beilage 2 zum Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft und der einfachen Gesellschaft Ciba-Geigy AG / F. Hoffmann-La Roche & Co. AG betreffend den gemeinsamen Betrieb von Abwasserreinigungsanlagen Die Kapazitäten (Abwasser- und Schlammengen und Abwasserlasten) der Abwasser- anlagen für die erste Ausbauetappe Den Partnern stehen für die erste Ausbauetappe (Inbetriebnahme 1981/1982) die nachstehend aufge- führten Nutzungsrechte zu:
1. Abwassermengen
ARA Basel Trockenwetteranfall:
24-stündig (TWA
24 ) = 1’333 l/s = 4’800 m 3 /Std. = 115’200 m 3 /Tag
16-stündig (TWA
16 ) = 2’000 l/s = 7’200 m 3 /Std. = 115’200 m 3 /Tag Regenwasseranfall: in mechanischer Stufe = 8’400 l/s entspricht 4,2×TWA
16 = 30’240 m
3 /Std. in biologischer Stufe = 4’000 l/s entspricht 2×TWA
16 = 14’400 m
3 /Std. ARA Ciba-Geigy/Roche Ciba-Geigy = 135’000 m 3 /Woche Roche = 40’000 m 3 /Woche Total = 175’000 m 3 /Woche - Abwasserzufluss zur ARA: Der Abwasseranfall ist unregelmässig über 7 Tage pro Woche verteilt und konzentriert sich auf die
5 Arbeitstage von Montag bis Freitag. - Als maximale Tagesmenge wird 1/5 der Wochenmenge und als maximale Stundenmenge 1/16 dieser Tagesmenge angenommen: Qd
5 = 35’000 m 3 /Tag Qh
16 = 2’188 m
3 /Std. - Abwasseranfall nach der Speicherung: Das neutralisierte und vorgeklärte Abwasser wird gespeichert und möglichst gleichmässig über
7 Tage pro Woche in die weiteren Behandlungsstufen geleitet. Diese Stufen sind für folgende Men- gen ausgelegt: Qd
7 = 25’000 m 3 /Tag Qh
24 = 1’042 m
3 /Std.
2. Abwasserlasten
ARA Basel Schmutzlast BSBF
5 = 28’800 kg/Tag (BSB
5 = biologischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen) ARA Ciba-Geigy/Roche BSB
5 -Belastung (5-tägiger biochemischer Sauerstoffbedarf) Gesamtlast: Ciba-Geigy = 158’000 kg BSB
5 /Woche Roche = 60’000 kg BSB
5 /Woche Total = 218’000 kg BSB
5 /Woche Ausgleich auf 7 Tage = 31’143 kg BSB
5 /Tag - Belastung der Belüftungsanlage: Es wird davon ausgegangen, dass in der Neutralisation und Flotation keine BSB
5 -Reduktion stattfin- det. Dann ist die BSB
5 -Belastung im Zulauf der Belebung: BSB
5 = 218’000 kg/Woche = 31’143 kg/Tag = 1’298 kg/Std. - Spezifische Belastung: Ciba-Geigy = 1’170 mg BSB
5 /l Roche = 1’500 mg BSB
5 /l Gemeinsam = ca. 1’250 mg BSB
5 /l TOC-Belastung (Totaler organischer Kohlenstoff) Gesamtlast: Ciba-Geigy = 106’000 kg TOC/Woche Roche = 32’000 kg TOC/Woche Total = 138’000 kg TOC/Woche Ausgleich auf 7 Tage = 19’714 kg TOC/Tag DOC-Belastung (Gelöster organischer Kohlenstoff) Gesamtlast: Ciba-Geigy = 106’000 kg DOC/Woche Roche = 28’000 kg DOC/Woche Total = 134’000 kg DOC/Woche Ausgleich auf 7 Tage = 19’143 kg DOC/Tag
3. Schlammengen Basis Budget 2018
ARA Basel 12‘570 Tonnen TS pro Jahr Anteil an der Schlammmenge 91,5 % Heizwertkorrektur 0,3 % Korrigierter Anteil Schlammenge 91,2 % ARA Chemie 1‘170 Tonnen TS pro Jahr Anteil an der Schlammmenge 8,5 % Heizwertkorrektur 0,3 % Korrigierter Anteil Schlammmenge 8,8 %
Basel, den 26. Juni 1979 / 11. Dezember 1979 Kanton Basel-Stadt Kanton Basel-Landschaft Ciba-Geigy AG F. Hoffmann-La Roche & Co. AG
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