Gesetz über den Weibeldienst (123.41)
CH - SO

Gesetz über den Weibeldienst

Gesetz über den Weibeldienst Vom 5. Dezember 1976 (Stand 1. August 1993) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 17 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober
1887
1 ) nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom

14. Oktober 1975

beschliesst:

§ 1 * Begriff

1 Bezirksweibel sind Hilfspersonen der Amtschreibereien, der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Gerichte.
2 Die Besoldung der hauptamtlichen Weibel bestimmt der Kantonsrat, jene der nebenamtlichen der Regierungsrat.

§ 2 Funktion und Aufsicht

1 Die Weibel amten nach Anordnung ihrer vorgesetzten Amts- und Büro - vorsteher.
2 Zustellungen erfolgen soweit als möglich durch die Post.

§ 3 Weibeldienst

1 Der Regierungsrat teilt das Kantonsgebiet in Weibelbezirke ein.
2 Er regelt den Weibeldienst in einer Verordnung.

§ 4 Schlussbestimmung

a) Änderungen
1 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.

§ 5 b) Aufhebung

1 Das Gesetz über die Aufstellung von Amts- und Bezirksweibeln vom

21. Herbstmonat 1833 wird aufgehoben.

§ 6 c) Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regie - rungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. Inkrafttreten am 1. Juli 1977.
1) Aufgehoben. Es gilt KV vom 8. Juni 1986. GS 87, 153
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

27.09.1992 01.08.1993 § 1 totalrevidiert -

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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 1 27.09.1992 01.08.1993 totalrevidiert -

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