Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (412.108)
Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (412.108)
Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen
1 e Bildungsgänge der
1)
. Zweck Geltungsbereich
1/2014 Beitragsberech- tigte Bildungs- gänge
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 b) der Abschluss einer Leistungsvereinbarung zwischen Standort- kanton und Bildungsanbieter, aus welcher namentlich die Ge- währleistung der Kostentransparenz ersichtlich ist, und c) die Meldung des Standortkantons gemäss Artikel 4.
2 Bildungsgänge gemäss Artikel 7 bedürfen zusätzlich eines be- gründeten Antrags der zuständigen Fachdirektorenkonferenz.
3 Allfällige Gewinne, die der Bildungsanbieter bei der Durchführung eines Angebots erzielt, sind entweder zur Reduktion der Studien- gebühren oder zur Weiterentwicklung des Bildungsgangs einzuset- zen.
Art. 4
1 Die Standortkantone melden der Geschäftsstelle unter Nachweis der Voraussetzungen gemäss Artikel 3 und mit dem Hinweis auf den Deckungsgrad gemäss Artikel 6 oder 7 diejenigen Bildungs- gänge, welche sie der Vereinbarung unterstellen.
2 Die Geschäftsstelle führt eine Liste der beitragsberechtigten Bil- dungsgänge. Diese wird jeweils auf Beginn eines neuen Studien- jahres angepasst. III. Beiträge
Art. 5
1 Zahlungspflichtig für Beitragsleistungen gemäss Artikel 3, 6 und 7 der Vereinbarung ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Aus- bildungsbeginns.
2 Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt der letzte Kanton, in dem mündige Studierende vor Ausbildungsbeginn mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Bil- dung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstä- tigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militär- und Zivildienst.
3 Bei Studierenden, welche die Voraussetzungen von Absatz 2 nicht erfüllen, gilt als Wohnsitzkanton: a) der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren El- tern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bür- gerrecht, b) der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staaten- lose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, Liste der bei- tragsberechtig- ten Bildungs- gänge Zahlungspflich- tiger Kanton
3
1/2014 Höhe der Bei- träge Höhe der Bei- träge bei erhöh- tem öffentlichen Interesse
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 8
1 Die Beiträge werden semesterweise pro Bildungsgang und Studie- rende beziehungsweise Studierenden an den Bildungsanbieter ausbezahlt.
2 Der Standortkanton beziehungsweise der Trägerkanton und allfäl- lige mitfinanzierende Mitträgerkantone müssen für ihre Studieren- den mindestens dieselben Leistungen erbringen, wie sie die vorlie- gende Vereinbarung vorsieht.
Art. 9
1 Die Anbieter können angemessene Studiengebühren erheben.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann für Studiengebüh- ren je Bildungsgang anrechenbare Mindest- und Höchstbeträge festlegen. Übersteigen die Studiengebühren die festgelegte Höchstgrenze, werden die Beiträge für den betreffenden Bildungs- gang entsprechend gekürzt. IV. Studierende
Art. 10 Die Kantone und die auf ihrem Gebiet befindlichen Schulen gewäh-
ren den Studierenden, deren Bildungsgang dieser Vereinbarung untersteht, mit Bezug auf den Ausbildungszugang die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Studierenden.
Art. 11
1 Studierende sowie Studienanwärterinnen und -anwärter aus Kan- tonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Bil- dungsgang zugelassen werden, wenn die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
2 Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, werden zusätzlich zu den Studiengebühren Aus- bildungsgebühren überbunden, die mindestens der Abgeltung nach den Artikeln 6 oder 7 entsprechen. Auszahlung der Beiträge Studien- gebühren Behandlung von Studierenden aus Vereinba- rungskantonen Behandlung von Studierenden aus Nicht- vereinbarungs- kantonen
5 Die Konferenz der Vereinba- rungskantone Geschäftsstelle
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6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 14
1 Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung er- geben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmen- vereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lasten- ausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 2005 ange- wendet.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Kla- ge hin das Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 litera b des Bundesgerichtsgesetzes 2) . VI. Schlussbestimmungen
Art. 15 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schwei-
zerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegen- über erklärt.
Art. 16
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Er- ziehungsdirektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 10 Kantone beigetreten sind, frühesten s aber auf den Beginn des Stu- dienjahres 2013/2014.
2 Falls ein Kanton Träger oder Mittr äger einer Schule oder Instituti- on ist, welche den betreffenden Bildungsgang anbietet, kann er während einer Übergangsfrist von 5 Jahren ab Inkrafttreten der Vereinbarung seine Beitragsleistung für einen ausserkantonalen Schulbesuch von einer Bewilligung abhängig machen.
3 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
Art. 17 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jah-
ren jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.
Art. 18 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtun-
gen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen Studierenden bestehen. Streitbeilegung Beitritt Inkrafttreten Kündigung Weiterdauer der Verpflichtungen
7 Interkantonale Fachschulver- einbarung vom
27. August 1998 Fürstentum Liechtenstein
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