Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (412.108)
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Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen

1 e Bildungsgänge der
1)
. Zweck Geltungsbereich
1/2014 Beitragsberech- tigte Bildungs- gänge
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 b) der Abschluss einer Leistungsvereinbarung zwischen Standort- kanton und Bildungsanbieter, aus welcher namentlich die Ge- währleistung der Kostentransparenz ersichtlich ist, und c) die Meldung des Standortkantons gemäss Artikel 4.
2 Bildungsgänge gemäss Artikel 7 bedürfen zusätzlich eines be- gründeten Antrags der zuständigen Fachdirektorenkonferenz.
3 Allfällige Gewinne, die der Bildungsanbieter bei der Durchführung eines Angebots erzielt, sind entweder zur Reduktion der Studien- gebühren oder zur Weiterentwicklung des Bildungsgangs einzuset- zen.
Art. 4
1 Die Standortkantone melden der Geschäftsstelle unter Nachweis der Voraussetzungen gemäss Artikel 3 und mit dem Hinweis auf den Deckungsgrad gemäss Artikel 6 oder 7 diejenigen Bildungs- gänge, welche sie der Vereinbarung unterstellen.
2 Die Geschäftsstelle führt eine Liste der beitragsberechtigten Bil- dungsgänge. Diese wird jeweils auf Beginn eines neuen Studien- jahres angepasst. III. Beiträge
Art. 5
1 Zahlungspflichtig für Beitragsleistungen gemäss Artikel 3, 6 und 7 der Vereinbarung ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Aus- bildungsbeginns.
2 Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt der letzte Kanton, in dem mündige Studierende vor Ausbildungsbeginn mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Bil- dung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstä- tigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militär- und Zivildienst.
3 Bei Studierenden, welche die Voraussetzungen von Absatz 2 nicht erfüllen, gilt als Wohnsitzkanton: a) der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren El- tern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bür- gerrecht, b) der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staaten- lose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, Liste der bei- tragsberechtig- ten Bildungs- gänge Zahlungspflich- tiger Kanton
3
1/2014 Höhe der Bei- träge Höhe der Bei- träge bei erhöh- tem öffentlichen Interesse
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 8
1 Die Beiträge werden semesterweise pro Bildungsgang und Studie- rende beziehungsweise Studierenden an den Bildungsanbieter ausbezahlt.
2 Der Standortkanton beziehungsweise der Trägerkanton und allfäl- lige mitfinanzierende Mitträgerkantone müssen für ihre Studieren- den mindestens dieselben Leistungen erbringen, wie sie die vorlie- gende Vereinbarung vorsieht.
Art. 9
1 Die Anbieter können angemessene Studiengebühren erheben.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann für Studiengebüh- ren je Bildungsgang anrechenbare Mindest- und Höchstbeträge festlegen. Übersteigen die Studiengebühren die festgelegte Höchstgrenze, werden die Beiträge für den betreffenden Bildungs- gang entsprechend gekürzt. IV. Studierende

Art. 10 Die Kantone und die auf ihrem Gebiet befindlichen Schulen gewäh-

ren den Studierenden, deren Bildungsgang dieser Vereinbarung untersteht, mit Bezug auf den Ausbildungszugang die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Studierenden.
Art. 11
1 Studierende sowie Studienanwärterinnen und -anwärter aus Kan- tonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Bil- dungsgang zugelassen werden, wenn die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
2 Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, werden zusätzlich zu den Studiengebühren Aus- bildungsgebühren überbunden, die mindestens der Abgeltung nach den Artikeln 6 oder 7 entsprechen. Auszahlung der Beiträge Studien- gebühren Behandlung von Studierenden aus Vereinba- rungskantonen Behandlung von Studierenden aus Nicht- vereinbarungs- kantonen
5 Die Konferenz der Vereinba- rungskantone Geschäftsstelle
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6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 14
1 Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung er- geben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmen- vereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lasten- ausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 2005 ange- wendet.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Kla- ge hin das Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 litera b des Bundesgerichtsgesetzes 2) . VI. Schlussbestimmungen

Art. 15 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schwei-

zerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegen- über erklärt.
Art. 16
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Er- ziehungsdirektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 10 Kantone beigetreten sind, frühesten s aber auf den Beginn des Stu- dienjahres 2013/2014.
2 Falls ein Kanton Träger oder Mittr äger einer Schule oder Instituti- on ist, welche den betreffenden Bildungsgang anbietet, kann er während einer Übergangsfrist von 5 Jahren ab Inkrafttreten der Vereinbarung seine Beitragsleistung für einen ausserkantonalen Schulbesuch von einer Bewilligung abhängig machen.
3 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

Art. 17 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jah-

ren jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.

Art. 18 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtun-

gen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen Studierenden bestehen. Streitbeilegung Beitritt Inkrafttreten Kündigung Weiterdauer der Verpflichtungen
7 Interkantonale Fachschulver- einbarung vom
27. August 1998 Fürstentum Liechtenstein
1/2019
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