Kantonale Zivilstandsverordnung (212.121)
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Kantonale Zivilstandsverordnung

1 212.121 Kantonale Zivilstandsverordnung (KZStV) vom 03.11.2021 (Stand 01.01.2022) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 19 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einfüh rung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) 1 ) und die eidgenössische Zivilstandsver ordnung vom 28. April 2004 (ZStV) 2 ) , auf Antrag der Sicherheitsdirektion, beschliesst:
1 Zivilstandskreise

Art. 1

1 Im Kanton bestehen die in Anhang 1 umschriebenen Zivilstandskreise mit den dort festgelegten Namen und Amtssitzen.
2 Zuständigkeiten

Art. 2

Sicherheitsdirektion
1 Die Sicherheitsdirektion beurteilt Beschwerden nach Artikel 60 ff. des Geset zes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) 3 ) gegen Ver fügungen der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen und der Zivil standsämter.

Art. 3

Amt für Bevölkerungsdienste
1 Das Amt für Bevölkerungsdienste a ergreift Disziplinarmassnahmen nach Artikel 47 des schweizerischen Zivil gesetzbuches (ZGB) 4 ) , b beurteilt aufsichtsrechtliche Anzeigen nach Artikel 101 VRPG gegen Amtshandlungen der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen und der Zivilstandsämter.
2 Es führt den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst.
1) BSG 211.1
2) SR 211.112.2
3) BSG 155.21
4) SR 210 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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Art. 4

Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst
1 Der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst ist zuständig für a die Bewilligung von Ausnahmen vom minimalen Beschäftigungsgrad nach Artikel 1 Absatz 2 ZStV, b die Bewilligung und Organisation von Lokalen nach Artikel 1a ZStV und Artikel 21 bis 24, c die Bildung eines Sonderzivilstandsamts nach Artikel 2 ZStV, d die Zuordnung der nötigen Anzahl Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstands beamten zu den Zivilstandsämtern und die Bestimmung der Leiterinnen und Leitern sowie die Regelung der Stellvertretung nach Artikel 4 Absatz 1 ZStV, e die Fristansetzung und den Entscheid nach Artikel 4 Absatz 4 und 5 ZStV, f die Bewilligung zur Vernichtung von Belegen nach Artikel 32 ZStV, g das Einschreiten von Amtes wegen nach Artikel 86 Absatz 1 ZStV, h die Aufbewahrung, Archivierung und Sicherung von Zivilstandsregistern nach Artikel 92a bis 92c ZStV sowie die Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung von Belegen nach Artikel 31 bis 33 ZStV, i die Festlegung der Öffnungszeiten der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen und der Zivilstandsämter sowie der Zeremoniezeiten.
2 Er führt die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen und die Zivil standsämter.

Art. 5

Kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen
1 Die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen ist zuständig für a die Erfüllung von Aufgaben nach Artikel 41, 42 und 45 ZGB sowie die ihr durch die ZStV zugewiesenen Aufgaben, die nicht einer anderen Behörde nach Artikel 2 bis 4 zugeordnet sind, b die Beurteilung der Verstösse gegen Artikel 91 ZStV, c die Bewilligung der systematischen Mitteilungen an die Burgergemeinden nach Artikel 20.

Art. 6

Zivilstandsämter
1 Die Zivilstandsämter sind zuständig für a die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 44 Absatz 1 ZGB, b alle ihnen durch die ZStV zugewiesenen Aufgaben.
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Art. 7

Zivilstandsamt am Sitz des Gerichts
1 Das Zivilstandsamt am Sitz des erstinstanzlichen Gerichts ist zuständig für a die Beurkundung von Urteilen der bernischen Gerichte betreffend den Personenstand sowie Kindesanerkennungen vor einem bernischen Ge richt, b die Beurkundung von Urteilen des Obergerichts sowie des Bundesge richts in Beschwerdefällen von Verfahren nach Buchstabe a.

Art. 8

Zivilstandsamt am Ort der Testamentseröffnung
1 Das Zivilstandsamt am Ort der Testamentseröffnung ist zuständig für die Be urkundung von testamentarischen Kindesanerkennungen aufgrund einer Ein tragungsverfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen.

Art. 9

Zivilstandsamt des Kreises Bern-Mittelland
1 Das Zivilstandsamt des Kreises Bern-Mittelland ist zuständig für die Beurkun dung von Adoptionsverfügungen und Namensänderungsverfügungen.

Art. 10

Zivilstandsamt am Heimatort
1 Das Zivilstandsamt am Heimatort der betroffenen Person ist zuständig für die Eintragung von a Verfügungen der bernischen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden betreffend umfassende Beistandschaften (Art. 398 und 449c ZGB), b Verfügungen des Bundes und des Kantons betreffend das Bürgerrecht sowie Eintragungsbewilligungen und Eintragungsverfügungen der Auf sichtsbehörde im Zivilstandswesen betreffend ausländische Entscheidun gen oder Urkunden über den Personenstand.
3 Verfahren der Beurkundung

Art. 11

Amtssprachen
1 Die Amtssprachen sind a im Zivilstandskreis Berner Jura das Französische, b im Zivilstandskreis Seeland das Deutsche und das Französische, c in den übrigen Zivilstandskreisen das Deutsche.
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Art. 12

Überprüfung ausländischer Entscheidungen und Urkunden über den Personenstand
1 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen können die Überprü fung der Echtheit oder die Beibringung einer Beglaubigung ausländischer Ent scheidungen und Urkunden über den Personenstand anordnen.
2 Die Kosten für die Übersetzung, die Überprüfung und die Beglaubigung der ausländischen Entscheidungen und Urkunden über den Personenstand gehen zu Lasten der Person, welche die Dokumente eingereicht hat oder für welche die Dokumente von Amtes wegen beschafft worden sind.

Art. 13

Aktenprüfung
1 Besteht bei der Beurkundung des Personenstands ein Bezug zum Ausland, können der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen ausländische Entscheidungen und Urkunden über den Personenstand zur Prüfung unterbrei tet werden.

Art. 14

Bestätigung der Anmeldung eines Todesfalls
1 Das Zivilstandsamt, das den Tod beurkundet, stellt im Hinblick auf die Bestat tung in der Schweiz oder die Ausstellung des Leichenpasses für den Transport der Leiche ins Ausland unverzüglich und kostenfrei die Bestätigung der Anmel dung eines Todesfalls aus.

Art. 15

Ärztliche Todesbescheinigung
1 Die Erbinnen und Erben der verstorbenen Person tragen die Kosten für die Ausstellung der ärztlichen Todesbescheinigung, sofern diese nicht aus der Erb masse gedeckt werden können.
2 Der Kanton trägt die Kosten für die Ausstellung der ärztlichen Todesbeschei nigung, sofern keine Erbinnen oder Erben vorhanden sind oder sämtliche Er binnen und Erben das Erbe ausschlagen und die Kosten nicht aus der Erbmas se heraus gedeckt werden können.
4 Meldepflichten

Art. 16

Gerichte und Verwaltungsbehörden
1 Die Gerichte und die Verwaltungsbehörden teilen ihre Entscheidungen unter Vorbehalt von Absatz 2 und 3 nach Eintritt der Rechtskraft an das nach Artikel
7 bis 10 für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt mit.
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2 Die Gerichte teilen ihre Urteile nach Artikel 42 ZGB nach Eintritt der Rechtskraft der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen mit.
3 Die kantonale Adoptionsbehörde teilt ihre Adoptionsverfügungen nach Eintritt der Rechtskraft der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen mit.

Art. 17

Findelkind
1 Wer ein Kind unbekannter Abstammung auffindet, hat unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen. Die Polizei benachrichtigt die für den Auffindungsort zu ständige Kindesschutzbehörde.
2 Die Einrichtungen des Gesundheitswesens mit einem Babyfenster benach richtigen unverzüglich die örtlich zuständige Kindesschutzbehörde, wenn sie ein Kind unbekannter Abstammung auffinden.
3 Die Kindesschutzbehörde a gibt dem Kind einen Familiennamen und einen oder mehrere Vornamen, b meldet das Kind innert drei Tagen beim Zivilstandsamt am Auffindungsort an.

Art. 18

Tod
1 Die Meldung des Todes nimmt ausschliesslich das zuständige Zivilstandsamt nach Artikel 20a ZStV entgegen.
2 Todesfälle können mit Zustimmung des Zivilstandsamts in elektronischer Form vorangemeldet werden. Die schriftliche Meldung der meldepflichtigen Stelle, meldepflichtigen Person oder bevollmächtigten Person nach Artikel 34a ZStV muss innert zwei Tagen nach dem Todesfall nachgereicht werden.

Art. 19

Ausländische Entscheidungen und Urkunden über den Personen stand
1 Die Einwohnergemeinden und gemischten Gemeinden sind verpflichtet, aus ländische Entscheidungen und Urkunden über den Personenstand von Schweizerinnen und Schweizern, die ihnen bekannt gegeben werden, der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen vor dem Eintrag im Einwohnerkontrollregister zur Prüfung der Eintragung im Personenstandsregis ter zu übermitteln.
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5 Mitteilungen an Burgergemeinden

Art. 20

1 Das Zivilstandsamt des Heimatortes teilt den Burgergemeinden des Kantons Änderungen der Personenstandsdaten ihrer Burgerinnen und Burger auf An trag und mit Bewilligung der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen systematisch mit.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Mitteilungen für die Erfüllung einer ge setzlichen Aufgabe zwingend erforderlich sind.
3 Die systematischen Mitteilungen sind kostenpflichtig.
4 Für die Burgergemeinden, welche die Mitteilungen erhalten, gelten die Grund sätze der Geheimhaltung nach Artikel 44 und Artikel 56 Absatz 3 ZStV.
6 Amtsräume (Lokale)

Art. 21

Ordentliche Lokale
1 Jeder Zivilstandskreis verfügt über mindestens ein ordentliches Lokal nach Artikel 1a Absatz 3 ZStV am Amtssitz.

Art. 22

Besondere Lokale
1 Besondere Lokale ausserhalb der Zivilstandsämter nach Artikel 1a Absatz 4 ZStV können auf Gesuch einer Anbieterin oder eines Anbieters durch Vertrag bewilligt werden.
2 Bei der Bewilligung ist auf eine ausgewogene Verteilung zwischen den Zivil standskreisen und Regionen sowie auf das Zeremonieangebot im ordentlichen Lokal zu achten.
3 Die besonderen Lokale weisen insbesondere folgende Kriterien auf: a Schloss oder schlossähnliches oder historisches Gebäude, b besonders attraktiver Standort, c der Amtshandlung entsprechend würdiger Raum mit attraktiver Raumaus stattung und angemessenem Platz- und Sitzangebot, d öffentlicher Zugang zum Lokal während der Zeremoniezeiten, e Erreichbarkeit mit öffentlichen oder privaten Verkehrsmitteln, f ausreichende Kapazität, mehrere Zeremonien in Folge durchzuführen, g hohe Kundennachfrage und gute Auslastung.
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Art. 23

Organisation
1 Sämtliche Kosten, die für die Einrichtung und den Betrieb anfallen, gehen zu lasten der Anbieterin oder des Anbieters.
2 Die Benutzung eines besonderen Lokals darf nicht mit der Verpflichtung zum Bezug weiterer kostenpflichtiger Dienstleistungen verknüpft werden.
3 Für jedes bewilligte besondere Lokal werden die Zeremonietage und die An zahl Zeremonien pro Tag sowie die weiteren Einzelheiten durch Vertrag festge legt.

Art. 24

Fehlender Rechtsanspruch
1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf a Abschluss eines Vertrags nach Artikel 22 Absatz 1, b bestimmte Zeremonietage und -zeiten sowie bestimmte Anzahl Zeremoni en pro Tag in Lokalen nach Artikel 21 und 22.
7 Bürgerregister und Burgerrodel

Art. 25

Grundsätze
1 Die Bürgerregister und Burgerrodel, die sich im Besitz des Zivilstandsamts befinden, bilden unter Vorbehalt von Absatz 2 einen integrierenden Bestandteil der Zivilstandsregister, erbringen für darin enthaltende Personenstandsdaten volle Beweiskraft und sind Eigentum des Kantons.
2 Die parallel zu anderen Registern geführten Burgerrodel, die sich im Besitz des Zivilstandsamts befinden, bilden keinen Bestandteil des Zivilstandsregis ters und gelten nach Ablauf der Schutzfrist als kantonales Archivgut.
3 Die Zivilstandsämter gewähren den Organen der Burgergemeinden kostenfrei Einsicht in die dem Zivilstandsamt abgelieferten Burgerrodel.

Art. 26

Auszüge aus den dem Zivilstandsamt nicht abgelieferten Burger rodeln vor 1929
1 Die Behörde, die im Besitz von vor dem 1. Januar 1929 eröffneten und dem Zivilstandsamt nicht abgelieferten Burgerrodeln ist, erstellt auf Anfrage Auszü ge daraus, wenn durch die Gemeinde keine Bürgerregister geführt wurden oder die Personenstandsdaten nicht im Familienregister geführt sind.
2 Auszüge an die Zivilstandsämter erfolgen kostenfrei.
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Art. 27

Kennzeichnung des Burgerrechts im Personenstandsregister
1 Ein bernisches Burgerrecht wird gestützt auf einen entsprechenden Eintrag in den Registern der Burgergemeinden im Personenstandsregister gekennzeich net.
8 Datenschutz

Art. 28

1 Die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen, die Zivilstandsämter und die Namensänderungsbehörde können zur Datenbearbeitung in ihrem Auf gabenbereich elektronische Datenbearbeitungssysteme betreiben.
2 Die Zugriffsrechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Auf sichtsbehörde im Zivilstandswesen, der Zivilstandsämter und der Namensän derungsbehörde auf die kantonalen elektronischen Datenbearbeitungssysteme beschränken sich auf ihren Aufgabenbereich.
3 Die Datenbearbeitung, -aufbewahrung und -vernichtung in den elektronischen Datenbearbeitungssystemen richten sich nach dem Datenschutzgesetz vom
19. Februar 1986 (KDSG) 1 ) .
9 Schlussbestimmungen

Art. 29

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Verordnung vom 20. September 2017 über das Kantons- und Gemeinde bürgerrecht (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV) 2 ) ,
2. Einführungsverordnung vom 9. Dezember 2015 zur eidgenössischen Epi demiengesetzgebung (EV EpG) 3 ) .

Art. 30

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 3. Juni 2009 über das Zivilstandswesen (ZV) 4 ) wird auf gehoben.

Art. 31

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
1) BSG 152.04
2) BSG 121.111
3) BSG 815.122
4) BSG 212.121
9 212.121 Bern, 3. November 2021 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Simon Der Staatsschreiber: Auer Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am 2. Dezember 2021 genehmigt.
212.121 10 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
03.11.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung 21-101
11 212.121 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 03.11.2021 01.01.2022 Erstfassung 21-101
1 212 . 121 A1 Anhang 1 zu Artikel 1 (Stand 01.01.2022 ) Umschreibung der Zivilstandskreise und Bezeichnung der Amtssitze Nr. Name des Kreises Gebietsumschreibung des Kreises Amtssitz des Zivilstandsamts 1. Berner Jura alle politischen Gemeinden des Verwaltungskreises Berner Jura Courtelary 2. Seeland alle politischen Gemeinden der Verwaltungskreise Biel/Bienne und Seeland Biel 3. Emmental alle politischen Gemeinden des Verwaltungskreises Emmental Langnau im Emmental 4. Oberaar- gau alle politischen Gemeinden des Verwaltungskreises Oberaar- gau Langenthal 5. Bern Mittel- land alle politischen Gemeinden des Verwaltungskreises Bern Mit- telland Bern 6. Oberland West alle politischen Gemeinden der Verwaltungskreise Thun, Obersimmental Saanen, Fruti- gen Niedersimmental Thun 7. Oberland Ost alle politischen Gemeinden des Verwaltungskreises Interlaken Oberhasli Interlaken
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