Verordnung über die Veröffentlichung des Erwerbs von Grundeigentum (212.432)
CH - SO

Verordnung über die Veröffentlichung des Erwerbs von Grundeigentum

Verordnung über die Veröffentlichung des Erwerbs von Grundeigentum Vom 25. April 1995 (Stand 1. Januar 2005) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 970a des Schweizersichen Zivilgesetzbuches (ZGB)
1 ) und

Artikel 52 des Schlusstitels zum ZGB sowie § 313 EG ZGB

2 ) * beschliesst:

§ 1 Grundsatz

1 Der Amtschreiber veröffentlicht den Erwerb des Eigentums an Grund - stücken in der nächsten Nummer des Amtsblatts.
2 Veröffentlicht wird namentlich auch der Erwerb: a) durch Errichtung oder durch Übertragung von selbständigen und dauernden Rechten (Baurecht, Quellenrecht usw.); b) aufgrund von Erbteilung sowie von Ehevertrag und güterrechtlicher Auseinandersetzung, soweit der Erwerb im Grundbuch ersichtlich ist; c) durch Zwangsvollstreckung und durch richterliches Urteil.

§ 2 Ausnahmen

1 Nicht veröffentlicht wird der Erwerb a) durch Gesamtnachfolge (wie Erbgang, Fusion, Begründung der Gü - tergemeinschaft, Anwachsung infolge Ausscheidens aus einem Ge - samteigentumsverhältnis); b) durch Enteignung; c) durch Tausch zur Grenzverbesserung, wenn pro Grundstück nicht mehr als 500 m² die Hand ändern; d) durch Erhöhung von Miteigentumsanteilen und von Wertquoten im Stockwerkeigentum um weniger als 10%; e) zur Anlage oder Veränderung von Strassen, Wegen, Kanälen und dergleichen.

§ 3 Inhalt der Veröffentlichung

1 Die Veröffentlichungen erscheinen im Amtsblatt unter dem Titel: Hand - änderungen an Grundstücken, Artikel 970a ZGB / § 313 EG ZGB. *
2 Die Veröffentlichung umfasst: a) die Gemeinde, die Grundbuchnummer, die Fläche sowie den Flurna - men; wenn Gebäude vorhanden sind: die Bezeichnung, den Stras - sennamen und die Nummer der Gebäude;
1) SR 210 .
2) BGS 211.1 . GS 93, 517
1
b) die Namen (bei natürlichen Personen auch das Geburtsjahr) sowie den Wohnort oder den Sitz der Personen, die das Eigentum veräus - sern, und derjenigen, die es erwerben; c) das Datum des Eigentumserwerbs durch die Person, die das Eigen - tum veräussert; d) bei Miteigentum den Anteil; bei Stockwerkeigentum die Wertquote, die Beschreibung der Stockwerkeinheit sowie bezüglich des Stamm - grundstückes: die Grundbuchnummer sowie den Flurnamen, ferner die Bezeichnung, den Strassennamen und die Nummer des Gebäu - des.
3 Der Erwerbsgrund wird nicht veröffentlicht.
4 Ist ein Grundstück unter mehreren Daten erworben worden oder erwirbt eine Person gleichzeitig mehrere Grundstücke von der gleichen Person, so werden die Angaben in der Veröffentlichung zusammengefasst; das Da - tum des letzten Eigentumserwerbs wird genau angegeben.

§ 4 Vollzug

1 Der Grundbuchinspektor erstellt Mustervorlagen und sorgt für eine ein - heitliche Anwendung dieser Verordnung im ganzen Kanton.

§ 5 Schlussbestimmungen

1 Diese Verordnung bedarf der Genehmigung des Bundes. Sie tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
2 Es werden aufgehoben: a) die Verordnung zur Einführung des dringlichen Bundesbeschlusses über eine Sperrfrist für die Veräusserung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke vom 17. Oktober 1989
1 ) ; b) die Verordnung zur Einführung des Bundesbeschlusses über eine Pfandbelastungsgrenze für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke vom 26. Februar 1992
2 )
. Die Einspruchsfrist ist am 10. Juli 1995 unbenutzt abgelaufen. Vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 15. August 1995. Inkrafttreten am 1. September 1995 (Datum der Publikation im Amtsblatt).
1) GS 91, 499 (BGS 212.432).
2) GS 92, 396 (BGS 212.433).
2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

14.12.2004 01.01.2005 Ingress geändert -

14.12.2004 01.01.2005 § 3 Abs. 1 geändert -

3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Ingress 14.12.2004 01.01.2005 geändert -

§ 3 Abs. 1 14.12.2004 01.01.2005 geändert -

4
Markierungen
Leseansicht