Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (158.1)
CH - ZG

Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung

Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz) Vom 20. Februar 2014 (Stand 10. Mai 2014) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck und Gegenstand

1 Dieses Gesetz fördert die Transparenz über die Tätigkeit der Behörden und der Verwaltung des Kantons und der Gemeinden und regelt den Zugang zu amtlichen Dokumenten.

§ 2 Geltungsbereich

1 Das Gesetz gilt für alle Behörden des Kantons und der Gemeinden (Ein - wohner-, Bürger-, Korporations- und Kirchgemeinden).
2 Als Behörden gelten:
a) die Organe des Kantons, seiner Anstalten und Körperschaften;
b) die Organe der Gemeinden und von Gemeindeverbänden, ihrer Anstal - ten und Körperschaften;
c) Organisationen und Personen des privaten und öffentlichen Rechts ausserhalb der öffentlichen Verwaltung, soweit sie öffentliche Aufga - ben erfüllen.

§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich

1 Das Gesetz gilt nicht für
a) die Justizbehörden im Bereich der Rechtspflege; 1) BGS 111.1
b) die Zuger Kantonalbank;
c) das Zuger Kantonsspital;
d) die Psychiatrische Klinik Zugersee.

§ 4 Weitere Ausnahmen

1 Dieses Gesetz gilt nicht für den Zugang zu amtlichen Dokumenten betref - fend Zivil- und Strafverfahren, Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe, Verfahren der Verwaltungsrechtspflege sowie Schiedsverfahren.
2 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten der Gesuchstel - lerin oder des Gesuchstellers enthalten, richtet sich nach dem Datenschutz - gesetz 1 ) .

§ 5 Vorbehalt von Spezialbestimmungen

1 Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen anderer Gesetze, die be - stimmte Informationen als geheim bezeichnen oder von diesem Gesetz ab - weichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen.

§ 6 Amtliches Dokument

1 Amtliches Dokument ist jede Information, die
a) auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist,
b) sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie übermittelt worden ist, und
c) die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft.
2 Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die
a) durch eine Behörde kommerziell genutzt werden,
b) nicht fertig gestellt oder
c) ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. 2. Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten

§ 7 Öffentlichkeitsprinzip

1 Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskunft über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten. 1) BGS 157.1

§ 8 Zugangsgewährung

1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird gewährt durch Einsichtnahme vor Ort, die Aushändigung von Kopien oder auf elektronischem Weg.
2 Ist ein amtliches Dokument in einem Publikationsorgan oder auf der Inter - netseite des Kantons oder der Gemeinde veröffentlicht, gilt der Anspruch auf Zugang als erfüllt.

§ 9 Einschränkungen

1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben, mit Auflagen versehen oder verweigert, soweit überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
2 Einschränkungen des Zugangs beziehen sich nur auf den schutzwürdigen Teil eines Dokuments und gelten nur so lange, als das überwiegende Inter - esse an der Geheimhaltung besteht.

§ 10 Überwiegende öffentliche Interessen

1 Überwiegende öffentliche Interessen liegen namentlich vor, wenn durch Zugang
a) eine behördliche Massnahme vereitelt werden könnte;
b) die Position eines Organs in laufenden oder absehbaren Verhandlun - gen gefährdet werden könnte;
c) der Bevölkerung Schaden zugefügt würde, namentlich durch Gefähr - dung der öffentlichen Sicherheit.

§ 11 Überwiegende private Interessen

1 Als überwiegende private Interessen gelten namentlich der Schutz der Pri - vatsphäre und das Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis.

§ 12 Besondere Fälle

1 Amtliche Dokumente dürfen erst zugänglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage bilden, getroffen ist.
2 Der Zugang zu Sitzungsprotokollen einer besonderen parlamentarischen Untersuchungskommission unterliegt einer Sperrfrist von zehn Jahren. Die Sperrfrist beginnt mit dem Datum des letzten Sitzungsprotokolls zu lau - fen.
3. Verfahren

§ 13 Gesuch

1 Das Gesuch um Zugang ist an die Behörde zu richten, die das Dokument erstellt oder von Dritten, die diesem Gesetz nicht unterstehen, als Haupt - adressatin erhalten hat. Sofern eine kantonsrätliche Kommission nicht mehr besteht, ist das Gesuch an das Büro des Kantonsrats zu richten.
2 Das Gesuch ist schriftlich einzureichen, bedarf keiner Begründung, muss aber hinreichend genau formuliert sein.
3 Die Behörde ist der gesuchstellenden Person bei der Identifikation der ver - langten Dokumente behilflich.

§ 14 Schutz von Personendaten Dritter

1 Zieht die Behörde die Gewährung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten in Betracht, die Personendaten Dritter enthalten, sind diese vor der Einsicht - nahme nach Möglichkeit zu anonymisieren oder zu entfernen.
2 Können die Personendaten nicht anonymisiert oder entfernt werden, sind die betroffenen Personen anzuhören. Die Behörde lehnt das Gesuch ab, wenn die Zustimmung verweigert wird oder wenn das Einholen der Zustim - mung mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre.
3 Der Zugang kann ausnahmsweise trotz fehlender Zustimmung gewährt werden, wenn dies im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt.

§ 15 Entscheid

1 Die Behörde entscheidet möglichst rasch.
2 Weist die Behörde das Gesuch ganz oder teilweise ab oder gewährt sie den Zugang, obwohl eine betroffene Person die Zustimmung verweigert hat, er - lässt sie eine Verfügung. Es gelten die Regeln des Verwaltungsrechtspflege - gesetzes 1 ) .

§ 16 Archivierte Akten

1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten richtet sich auch nach der Ar - chivierung nach diesem Gesetz. 1) BGS 162.1
2 Für die Behandlung von Gesuchen um Zugang bleibt innerhalb der ordent - lichen Schutzfrist gemäss § 11 Archivgesetz 1 ) das Organ zuständig, welches die Dokumente zur Archivierung abgeliefert hat; es holt vor seinem Ent - scheid die Stellungnahme der Archivverantwortlichen ein. Nach Ablauf der ordentlichen Schutzfrist gilt das Archivgesetz.

§ 17 Kosten

1 Das Zugangsverfahren ist in der Regel kostenlos. Ist die Behandlung des Gesuchs mit erheblichem Aufwand verbunden, können kostendeckende Ge - bühren erhoben werden.
2 Beabsichtigt die Behörde, wegen besonderen Aufwands eine Gebühr zu er - heben, informiert sie die gesuchstellende Person vorgängig. 4. Schlussbestimmungen

§ 18 Übergangsbestimmung

1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten gilt nur für jene Dokumente, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellt oder empfangen wurden.
2 Nicht unter diese Bestimmung fallen amtliche Dokumente, die als Mate - rialien für das Verständnis und die Auslegung von allgemeinverbindlichen Erlassen dienen. 1) BGS 152.4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 20.02.2014 10.05.2014 Erlass Erstfassung GS 2014/023
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 20.02.2014 10.05.2014 Erstfassung GS 2014/023
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