Regierungsratsverordnung über das Verfahren zur Anerkennung als Fachstelle im Pflegek... (853.11)
Regierungsratsverordnung über das Verfahren zur Anerkennung als Fachstelle im Pflegek... (853.11)
Regierungsratsverordnung über das Verfahren zur Anerkennung als Fachstelle im Pflegekinderwesen
1 GS 28.145, SGS 853
2 GS 28.145, SGS 853
28 - 1.1.1985 Vom 22. November 1983 GS 28.401 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 6 Absatz 4 des Pflegekindergesetzes vom 22. April 1982
1 beschliesst:
§ 1 Zuständigkeit
Die Anerkennung als Fachstelle im Pflegekinderwesen zur Durchführung der Gemeindeaufgaben gemäss § 6 Absatz 3 des Pflegekindergesetzes
2 wird von der Erziehungsdirektion erteilt.
§ 2 Gesuche
Gesuche um Anerkennung sind der Erziehungsdirektion mit allen zur Beurteilung notwendigen Unterlagen, insbesondere bezüglich der Erfordernisse gemäss § 3, einzureichen.
§ 3 Erfordernisse
1 Die Organisation muss über haupt- oder nebenamtliche Mitarbeiter verfügen, w elche zur Ausübung spezieller Aufgaben im Pflegekinderwesen von ihrer Per- sönlichkeit und ihrer Ausbildung her befähigt sind.
2 Örtliche und regionale Tagesmüttervereine, welche die Anforderungen der Pro Juventute erfüllen, können auf Antrag der Vormundschaftsbehörde als Fach- stellen im Teilbereich Tagespflege anerkannt werden. Rechte und Pflichten dieser Fachstellen sind durch die Vormundschaftsbehörde vertraglich zu regeln.
§ 4 Meldepflicht
Die Übertragung von Aufgaben an anerkannte Fachstellen ist von der Vormund- schaftsbehörde dem Jugendsozialdienst der Erziehungsdirektion mitzuteilen.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.