Regierungsratsverordnung über das Verfahren zur Anerkennung als Fachstelle im Pflegekinderwesen
1 GS 28.145, SGS 853
2 GS 28.145, SGS 853
28 - 1.1.1985 Vom 22. November 1983 GS 28.401 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 6 Absatz 4 des Pflegekindergesetzes vom 22. April 1982
1 beschliesst:
§ 1 Zuständigkeit
Die Anerkennung als Fachstelle im Pflegekinderwesen zur Durchführung der Gemeindeaufgaben gemäss § 6 Absatz 3 des Pflegekindergesetzes
2 wird von der Erziehungsdirektion erteilt.
§ 2 Gesuche
Gesuche um Anerkennung sind der Erziehungsdirektion mit allen zur Beurteilung notwendigen Unterlagen, insbesondere bezüglich der Erfordernisse gemäss § 3, einzureichen.
§ 3 Erfordernisse
1 Die Organisation muss über haupt- oder nebenamtliche Mitarbeiter verfügen, w elche zur Ausübung spezieller Aufgaben im Pflegekinderwesen von ihrer Per- sönlichkeit und ihrer Ausbildung her befähigt sind.
2 Örtliche und regionale Tagesmüttervereine, welche die Anforderungen der Pro Juventute erfüllen, können auf Antrag der Vormundschaftsbehörde als Fach- stellen im Teilbereich Tagespflege anerkannt werden. Rechte und Pflichten dieser Fachstellen sind durch die Vormundschaftsbehörde vertraglich zu regeln.
§ 4 Meldepflicht
Die Übertragung von Aufgaben an anerkannte Fachstellen ist von der Vormund- schaftsbehörde dem Jugendsozialdienst der Erziehungsdirektion mitzuteilen.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
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