Regierungsratsverordnung über das Verfahren zur Anerkennung als Fachstelle im Pflegekinderwesen
                            1  GS 28.145, SGS 853
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  GS 28.145, SGS 853
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 - 1.1.1985  Vom 22. November 1983  GS 28.401  Der   Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 6 Absatz 4 des  Pflegekindergesetzes vom 22. April 1982
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zuständigkeit
                            Die    Anerkennung  als  Fachstelle  im  Pflegekinderwesen  zur  Durchführung  der  Gemeindeaufgaben   gemäss § 6 Absatz 3 des Pflegekindergesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   wird von der  Erziehungsdirektion erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Gesuche
                            Gesuche   um Anerkennung sind der Erziehungsdirektion mit allen zur Beurteilung  notwendigen   Unterlagen, insbesondere bezüglich der Erfordernisse gemäss § 3,  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Erfordernisse
                            1   Die Organisation muss über haupt- oder nebenamtliche Mitarbeiter verfügen,  w  elche zur Ausübung spezieller Aufgaben im Pflegekinderwesen von ihrer Per-  sönlichkeit und ihrer Ausbildung her befähigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Örtliche und regionale Tagesmüttervereine, welche die Anforderungen der Pro  Juventute    erfüllen,  können  auf  Antrag  der  Vormundschaftsbehörde  als  Fach-  stellen   im Teilbereich Tagespflege anerkannt werden. Rechte und Pflichten dieser  Fachstellen sind durch die Vormundschaftsbehörde vertraglich zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Meldepflicht
                            Die   Übertragung von Aufgaben an anerkannte Fachstellen ist von der Vormund-  schaftsbehörde dem Jugendsozialdienst der Erziehungsdirektion mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.