Vertrag über die Anwendung früherer den Rechtsverkehr betreffender Verträge zwis... (0.196.116.3)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vertrag über die Anwendung früherer den Rechtsverkehr betreffender Verträge zwischen der Schweiz und Österreich

Abgeschlossen am 25. Mai 1925 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Februar 1926¹ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 6. März 1926 In Kraft getreten am 7. März 1926 (Stand am 7. März 1926) ¹ AS 42 169
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundespräsident der Republik Österreich
haben in der übereinstimmenden Absicht, die zwischen der Schweiz und der ehemaligen österreichisch‑ungarischen Monarchie geschlossenen Verträge zur Regelung der Niederlassungsverhältnisse, über die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern und über die Beglaubigung von Urkunden zwischen der Schweiz und der Republik Österreich anwendbar zu machen, beschlossen, zu diesem Zwecke einen Vertrag abzuschliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Vorweisung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten
über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:
Art. 1 ²
Die zwischen der Schweiz und der ehemaligen österreichisch‑ungarischen Monarchie geschlossenen Staatsverträge vom 7. Dezember 1875³ zur Regelung der Niederlassungsverhältnisse, vom 10. März 1896⁴ über die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern und vom 21. August 1916⁵ über die Beglaubigung der von öffentlichen Behörden der Schweiz oder Österreichs ausgestellten oder beglaubigten Urkunden, werden von den vertragschliessenden Teilen angewendet werden.
² Die Weitergeltung der in diesem Artikel aufgezählten Staatsverträge ist seither durch Bst. B Ziff. II des Notenaustausches vom 7. Juli 1948/11. Okt. 1949 von neuem bestätigt worden ( SR 0.196.116.3 2 ).
³ SR 0.142.111.631
⁴ SR 0.353.941.8 . In Bezug auf Österreich trat dieser Vertrag am 19. Aug. 1969 ausser Kraft ( AS 1970 340 ).
⁵ SR 0.172.031.63
Art. 2
Der gegenwärtige Vertrag wird sobald als möglich ratifiziert, und die Ratifikationsurkunden werden in Bern ausgetauscht werden.
Der gegenwärtige Vertrag tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Wirksamkeit und bleibt solange in Geltung, als er nicht von einem der vertragschliessenden Teile gekündigt wird. In diesem Falle tritt er nach Ablauf von 6 Monaten nach dem Tage ausser Kraft, an dem die Kündigung dem andern vertragschliessenden Teile bekanntgegeben worden ist.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigefügt.
So geschehen zu Bern, in doppelter Urschrift, den fünfundzwanzigsten Mai 1925.
Motta Di Pauli

Schlussprotokoll ⁶

⁶ Siehe auch die diesbezügliche Erklärung in Bst. B Ziff. II 1 des Notenaustausches vom 7. Juli 1948/11. Okt. 1949 ( SR 0.196.116.32 ).
Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich abgeschlossenen Staatsvertrages haben die unterzeichneten Bevollmächtigten die folgenden Erklärungen abgegeben, die einen integrierenden Teil des Vertrages selbst bilden sollen:
Die Eidgenössische Regierung erachtet die österreichischen Passvorschriften als dem Vertrage nicht widersprechend und erhebt keine Einwendung dagegen, dass österreichischerseits Antritt und Betrieb eines Gewerbes durch schweizerische Staatsangehörige von einer förmlichen Zulassung durch die politischen Landes­behörden im Sinne des § 8, Abs. 2, der österreichischen Gewerbeordnung abhängig gemacht wird. Es besteht jedoch Einverständnis, dass eine bereits erfolgte Zulassung bzw. ein früher auf Grund des § 8, Abs. 1, der österreichischen Gewerbeordnung erfolgter Antritt und Betrieb eines Gewerbes als erworbenes Recht betrachtet wird.
Die Österreichische Bundesregierung erachtet die zur Zeit in der Schweiz hinsichtlich des Aufenthaltes und der Niederlassung fremder Staatsangehöriger ergriffenen Massnahmen als mit den Bestimmungen des Vertrages nicht in Widerspruch stehend. Es besteht aber Einverständnis, dass jene österreichischen Staatsangehörigen ohne weiteres als fremdenpolizeilich zugelassen gelten, deren Niederlassung in der Schweiz aus der Zeit vor dem Beginne der Fremdenkontrolle stammt, und dass österreichische Staatsangehörige nach erteilter Aufenthalts‑ und Niederlassungs­bewilligung in der Schweiz mit Ausnahme des Apotheker‑ und Hausiergewerbes im Genusse der Handels‑ und Gewerbefreiheit gemäss Artikel 31 der Schweizerischen Bundesverfassung⁷ stehen, sofern ihnen die Bewilligungsvorschriften und Bewilligungsbedingungen in dieser Hinsicht keine Beschränkungen auferlegen.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Schlussprotokoll unterzeichnet und ihm ihre Siegel beigedrückt.
Bern, den fünfundzwanzigsten Mai 1925.
Motta Di Pauli
⁷ SR 101
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