Gegenrechtsvereinbarung über die Befreiung von der Erbschafts-, und Schenkungssteuer zwischen dem Regierungsrat des Kantons Glarus und dem Regierungsrat des Kantons Solothurn
1 Gegenrechtsvereinbarung über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zwischen dem Regierungsrat des Kantons Glarus und dem Regierungsrat des Kantons Solothurn Vom 28. August 1990/19. März 1991
1. Die Regierungen der Kantone Glarus und Solothurn ve rpflichten sich,
Zuwendungen aus Verfügungen von Todes wegen oder au s Schenkungen zu Gunsten a) des andern Kantons und seiner Anstalten; b) seiner Gemeinden sowie ihrer Anstalten und Stiftung en und; c) von juristischen Personen mit Sitz im andern Kanton , die sich öffentli- chen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken, Schu l- oder Kultus- zwecken widmen, ohne wirtschaftliche Erwerbs- oder Selbsthilfezwe- cke zu verfolgen, von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu befreie n.
2. Die Vereinbarung tritt nach gegenseitiger Unterzeic hnung mit Wir-
kung auf den 1. Januar 1991 in Kraft. Sie ersetzt d ie Gegenrechtsvereinba- rung vom 7. April 1931. Die vorliegende Vereinbarung kann jederzeit von ein em der beiden Kan- tone unter Einhaltung einer einjährigen Frist gekün digt werden.
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