Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009
1 Kantone bei der Gegenstand und Zweck
1/2013 Begriff
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 3
1 ViCLAS kommt zur Anwendung in Verfahren gegen eine bekann- te oder unbekannte Täterschaft mit lokalen, regionalen, nationalen oder internationalen Ermittlungen.
2 Mit ViCLAS werden Verhaltensweisen und / oder Umstände er- fasst, welche in Zusammenhang mit Delikten gegen die physische bzw. sexuelle Integrität stehen bzw. darauf hindeuten oder sexuell motiviert sind und sich für eine Analyse und Recherche in ViCLAS eignen. Dies beinhaltet insbesondere: a) Tötungsdelikte (inkl. Versuche), b) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (inkl. Versuche und Antragsdelikte), c) Vermisstenfälle, wenn die Gesamtumstände auf ein Verbrechen hindeuten, d) verdächtiges Ansprechen von Kindern und Jugendlichen, wenn auf Grund der Gesamtumstände von einem Gewalt- oder Sexu- almotiv auszugehen ist, e) Entführungen (ohne elterliche Kindesentführung und ohne Ent- ziehen von Unmündigen durch Inhaber der elterlichen Gewalt), f) Tierquälerei im Sinn von Art. 26 Abs. 1 Buchstaben a und b des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (Stand 1. Sep- tember 2008; TSchG)
1) wenn auf Grund der Gesamtumstände von einem Gewalt- oder Sexualmotiv auszugehen ist.
2. Organisation, Zuständigkeiten
Art. 4
1 Mit dem Betrieb von ViCLAS werden ausschliesslich bestehende Ermittlungsdaten aus kommunalen beziehungsweise kantonalen polizeilichen Untersuchungen kantonsübergreifend verarbeitet und analysiert.
2 In ViCLAS werden standardmässig alle verfügbaren ermittlungsre- levanten Informationen zu den nachfolgenden Bereichen aufge- nommen: a) Angaben über die Täterschaft und ihre Lebenssituation, b) Angaben über die Opfer und deren Lebenssituation, c) Angaben über Täter-Opferbeziehung, d) Angaben zur Tat und zur Vorgehensweise der Täterschaft, e) Angaben zu Verletzungen und Todesursachen, f) Angaben über die Tatorte, Anwendungs- bereich Grundsatz
3 Organisation
1/2013 Informations- austausch Betriebs- bewilligung
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Kantons Bern gemäss Art. 52 Abs. 5 des Polizeigesetzes des Kan- tons Bern vom 8. Juni 1997 (PolG)
2) geregelt.
Art. 8
1 Die physische Speicherung der ViCLAS-Daten erfolgt ausschliess- lich bei der Zentralstelle.
2 Bezüglich der Datenpflege in ViCLAS gelten die folgenden Grund- sätze: a) Die Aussenstellen können ihre eigenen Daten mutieren und haben ein Leserecht für die Daten der anderen Aussenstellen sowie der Zentralstelle. b) Das Recht, den ganzen Datensatz, d.h. auch die Daten der fünf ViCLAS-Aussenstellen zu mutieren, kommt ausschliesslich der Zentralstelle zu. c) Die Löschung erfolgt durch die Zentralstelle.
Art. 9 Die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzes und die
Gewährleistung der Datensicherheit liegt beim Polizeikommandan- ten beziehungsweise bei der Polizeikommandantin des Kantons Bern. Die ViCLAS-Mitarbeiter und -Mitarbeiterinnen der Zentralstel- le sowie der Aussenstellen sind daneben auch persönlich für die Einhaltung der Anliegen und Vorgaben des Datenschutzes verant- wortlich.
Art. 10
1 Verlangt eine Person nach Massgabe des anwendbaren kantona- len Datenschutzrechts Auskunft oder Einsicht in die von der Polizei über sie bearbeiteten Daten, ist die zuständige kantonale Polizei- behörde zur Weiterleitung des Gesuchs als Teilgesuch an die zu- ständige Aussenstelle verpflichtet, wenn a) sich aus den bearbeiteten Daten Anhaltspunkte für einen Vi- CLAS-Eintrag ergeben oder b) der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dies verlangt.
2 Es ist zulässig, Gesuche um Auskunft und Einsicht unmittelbar an die Aussenstelle oder die Zentralstelle zu richten.
3 Die Aussenstelle hat das Gesuch stets an die Zentralstelle weiter- zuleiten.
4 Die Zentralstelle behandelt das Gesuch und gibt dem Gesuchstel- ler oder der Gesuchstellerin Auskunft oder Einsicht. Bestehen für das Auskunfts- und Einsichtsrecht vor der zuständigen kantonalen Speicherung und Daten- pflege Verantwortlich- keit Akten- einsichtsrecht
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3)
. Berichtigung von Daten Verfahren und Rechtsschutz
1/2013 Löschung von Daten
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 f) Erfolgte ein Freispruch oder die Verfahrenseinstellung wegen Schuldunfähigkeit des Täters, so wird bezüglich der Datenlö- schung gemäss den Grundsätzen von Buchstaben a bis d vor- gegangen.
2 Für Daten von Opfern und bei Registrierungen nach Art. 3 Abs. 2 Buchstabe d überprüft die Zentralstelle auf Gesuch hin unabhängig von den festgelegten Fristen, ob die vorhandenen Daten noch be- nötigt werden. Alle nicht mehr benötigten Daten werden im Analy- sesystem gelöscht. Daten von Opfern können auf Gesuch anony- misiert werden.
3 Die Behörden, die für die Meldung der löschungspflichtigen Daten beziehungsweise des Friststillstands während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme zuständig sind, werden durch das kantonale Recht bestimmt.
4. Finanzierung
Art. 14
1 Die Kantonspolizei Bern trägt sämtliche aus dem Betrieb der Zent- ralstelle resultierenden Personal- und Infrastrukturkosten.
2 Die Betriebs- und Investitionskosten der Aussenstellen werden durch die an der jeweiligen Aussenstelle angeschlossenen Kantone oder durch das Polizeikonkordat des entsprechenden Aussenstel- lenstandorts getragen.
3 Anfallende Lizenzkosten sowie vom Lenkungsausschuss be- schlossene Ausgaben für systembedingte Erneuerungen und An- schaffungen werden auf die Vereinbarungspartner proportional zur Einwohnerzahl aufgeteilt.
5. Schlussbestimmungen
Art. 15
1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung jederzeit beitreten. Der Bei- tritt wird sofort wirksam.
2 Jeder Vertragspartner kann seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. Ein Austritt hat keinen Einfluss auf den bis dahin einge- gebenen Datenbestand.
3 Das Beitrittsgesuch sowie die Kündigung sind an die KKJPD zu richten. Kostenregelung Beitritt und Kündigung
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5) , sobald ihm der Kanton Bern so-
4) finden Anwendung. Vollzug Inkrafttreten Notifikation an den Bund Fürstentum Liechtenstein
1/2013 Rechtspflege Übergangsbe- stimmungen
8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2 Eine Neuerfassung von Daten für Vorkommnisse nach Art. 3, wel- che sich vor Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung ereignet haben, ist für Tötungsdelikte bis 1978 und für Sexualdelikte bis
1993 möglich, sofern eine ViCLAS-Relevanz gegeben ist und die Daten in einer verwertbaren Qualität vorliegen.
3 Daten, welche nach dem massgeblichen kantonalen Recht bereits gelöscht sein müssten, dürfen in ViCLAS nicht erfasst werden.
4 Vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung bereits erfasste Daten sind zu löschen, wenn sie gemäss den in dieser Vereinbarung aufge- stellten Grundsätzen nicht neu erfasst werden dürfen.
5 Daten von Vorkommnissen nach Art. 3, welche sich vor Inkrafttre- ten dieser Vereinbarung ereignet haben, dürften nur dann neu er- fasst werden, sofern diese den in dieser Vereinbarung aufgestellten Grundsätzen nicht widersprechen. Fussnoten:
1) SR 455.
2) BSG 551.5.
3) BSG 152.04.
4) BSG 279.2.
5) In Kraft getreten am 1. Mai 2010.
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